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[1]
Z roku 1797, 3. bř.—26. září. 403

[2]
876.

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1797, 22. srpna: Kterak odhadovati poddanský statek, na kterémž se pojistiti
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vypůjčka ze sirotčí nebo zádušní kassy.

[5]
Verordnung des k. k. allgemeinen Appellazionsgerichts. Wie den Unterthanen die
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Darlehen aus den Waisen- und Kirchenkassen erleichtert werden kónnen.

[7]
Um den Unterthanen in Böhmen, Mähren und Schlesien die Darlehen aus
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den Waisen- und Kirchenkassen zu erleichtern, haben Se k. k. Majestüt mittels
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eines am 22. August d. J. erlassenen, und am 26. nümlichen Monats und Jahrs
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eingelangten hóchsten Hofdekrets anzuordnen geruhet, dass, wenn ein Besitzer einer
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unterthänigen oder dienstbaren Realitit aus einer Waisen- oder Kirchenkasse auf
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sein Gut ein Darlehen ansucht, und selber nicht ohnehin auf irgend eine Art dar-
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thun kann, dass sein zu verpfändendes Gut die normalmässige Sicherheit darstelle
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von der Obrigkeit mit Zuziehung der Richter und Geschworenen eine ordentliche
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Schätzung, und zwar ohnentgeldlich, vorgenommen, und zu selben, wenn das Waisen-
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oder Kirchengut, aus welchem das Darlehen geschieht, unter einer andern Obrigkeit,
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als das abzuschätzende Gut stehet, auch diese beigezohen werden soll. Welches den
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sämmtlichen Gerichtsbehörden zu ihrem Benehmeu anmit eröffnet wird.

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Prag den 29. August 1797.
[20]
Johann Wenzel Graf von Spork.
[21]
Franz Damasius Freiherr Karg v. Bebenbury.
[22]
Johann Adalbert Freiherr v. Bieschin.

[23]
Německá tištěná vyhláška v archivu Českého Musea.

[24]
877.

[25]
1797, 26. září: Kdo býti za poddaného pokládán a ve sporu s vrchností
[26]
zdarma zastupován fiskálním úřadem ?

[27]
Verordnung des k. k. allgemeinen Appellazionsgerichts. Die Bestimmung des Begriffes
[28]
von Unterthanen betreffend, und wer eigentlich von denselben nach dem Unterthanspatente
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vom Jahre 1781 durch das k. Fiskalaint vorschriftmássig vertreten werden müsse.

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Da es sich bei einigen Gelegenheiten ergeben hat, dass durch falsche Aus-
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, legung des Begriffes von Unterthanen, der klaren Vorschrift des Unterthanspatents
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zuwider, verschiedene Unterthanen entweder gar nicht, oder wenigstens nicht zu
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gehóriger Zeit, und also erst nach langem Umtriebe durch das k. Fiskalamt ver-
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treten worden sind: so haben Se k. k. Majestát, um allen weiteren Missdeutungen
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und willkührlichen Bestimmungen des Begriffes von Unterthan vorzubeugen, den-

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selben durch ah. Entschliessung dahin zu erläutern und zu bestimmen geruhet:
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