Z roku 1797, 3. bř.—26. září. 403
876.
1797, 22. srpna: Kterak odhadovati poddanský statek, na kterémž má se pojistiti
vypůjčka ze sirotčí nebo zádušní kassy.
Verordnung des k. k. allgemeinen Appellazionsgerichts. Wie den Unterthanen die
Darlehen aus den Waisen- und Kirchenkassen erleichtert werden kónnen.
Um den Unterthanen in Böhmen, Mähren und Schlesien die Darlehen aus
den Waisen- und Kirchenkassen zu erleichtern, haben Se k. k. Majestüt mittels
eines am 22. August d. J. erlassenen, und am 26. nümlichen Monats und Jahrs
eingelangten hóchsten Hofdekrets anzuordnen geruhet, dass, wenn ein Besitzer einer
unterthänigen oder dienstbaren Realitit aus einer Waisen- oder Kirchenkasse auf
sein Gut ein Darlehen ansucht, und selber nicht ohnehin auf irgend eine Art dar-
thun kann, dass sein zu verpfändendes Gut die normalmässige Sicherheit darstelle
von der Obrigkeit mit Zuziehung der Richter und Geschworenen eine ordentliche
Schätzung, und zwar ohnentgeldlich, vorgenommen, und zu selben, wenn das Waisen-
oder Kirchengut, aus welchem das Darlehen geschieht, unter einer andern Obrigkeit,
als das abzuschätzende Gut stehet, auch diese beigezohen werden soll. Welches den
sämmtlichen Gerichtsbehörden zu ihrem Benehmeu anmit eröffnet wird.
Prag den 29. August 1797.
Johann Wenzel Graf von Spork.
Franz Damasius Freiherr Karg v. Bebenbury.
Johann Adalbert Freiherr v. Bieschin.
Německá tištěná vyhláška v archivu Českého Musea.
877.
1797, 26. září: Kdo má býti za poddaného pokládán a ve sporu s vrchností
zdarma zastupován fiskálním úřadem ?
Verordnung des k. k. allgemeinen Appellazionsgerichts. Die Bestimmung des Begriffes
von Unterthanen betreffend, und wer eigentlich von denselben nach dem Unterthanspatente
vom Jahre 1781 durch das k. Fiskalaint vorschriftmássig vertreten werden müsse.
Da es sich bei einigen Gelegenheiten ergeben hat, dass durch falsche Aus-
, legung des Begriffes von Unterthanen, der klaren Vorschrift des Unterthanspatents
zuwider, verschiedene Unterthanen entweder gar nicht, oder wenigstens nicht zu
gehóriger Zeit, und also erst nach langem Umtriebe durch das k. Fiskalamt ver-
treten worden sind: so haben Se k. k. Majestát, um allen weiteren Missdeutungen
und willkührlichen Bestimmungen des Begriffes von Unterthan vorzubeugen, den-
selben durch ah. Entschliessung dahin zu erläutern und zu bestimmen geruhet:
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