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402 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :

[2]
874.

[3]
1797, 8. břena: Dávky emfyteutů vymahaji se na nich cestou politickou,
[4]
nikoli soudní, třeba do odsady se statku.

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Hofdekret au sämmtliche Länderstellen vom 3. Mirz, kundgemacht durch das bóh-
[6]
mische Gubernium den 12. März 1797. Über die aus Anlass der von einigen emphiteutischen
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Grundbesitzern und Ansiedlern verweigerten und unterlassenen Entrichtung der kontraktmässig
[8]
bestimmten jährlichen Giebigkeiten aufgeworfene Frage: ob auf den Fall der zu veranlassenden
[9]
Zwangsmittel das Verfahren gegen dieselben im Rechts- oder politischen Wege einzuleten sei?
[10]
haben Se Majestät zu entschliessen geruhet: dass es in dergleichen Fáüllen bei der bisherigen
[11]
Beobachtung und den bestehenden Vorschriften zu belassen sei, mithin die Erbpichter und die
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zu dieser Klasse gohórigen emphiteutischen Grundbesitzer nicht von der Justiz-, sondern von
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der politischen Stelle zur Bezahlung ihrer jàhrlichen Giebigkeiten zu verhalten seien, und
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nóthigen l'alls auch durch solche mit Beobachtung der diesfalls bestehenden Vorschriften ganz
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abgestiftet werden kónnen.

[16]
Kropácek, Gesetze K. Franz. IX. str. 227 č. 2786.

[17]
875.

[18]
1797, 6. dubna: Krajstí úřadové potvrzuje emfyteutické smlouvy na

[19]
panské pozemky a zdkupní smlouvy na nezakoupené dosud selské pozemky,

[20]
teprv když vrchnost se vykáže svolením soudu zemského a z desk; vrchnost nesmí
[21]
st v nich vyhrazovati právo odúmrtní.

[22]
Gubernialverordnung in Böhmen von 5. April 1797. Um für die Zukunft allen
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Anstäuden auszuweichen, welche sich durch die kreisämtlichen Bestätigungen bei unterthänigen
[24]
Kontrakten über emphiteutische Verüáusserungen der Dominikalgrüude sowohl, als bei Einkauf
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der bisher uneingekauft gewesten Rustikalgründe ergeben kóunten, wird den Kreisämtern zum
[26]
künftigen Nachverhalte Folgendes mitgegeben: Es haben dieselben keine unterthünige Kon-
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trakte über emphiteutische Veräusserung der Dominikalgründe, noch auch die Einkaufskon-
[28]
trakte über uneingekaufte Rustikalgründe eher zu bestätigen, es hätte sich denn die verkau-
[29]
fende Obrigkeit mit der Bewilligung der k. Landrechte, als auch der Landtafelbehörde, welcher
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die Befugniss zustehet, die Interessenten hierüber zu vernehmen, vorläufig ausgewiesen, wo
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sodann auch jederzeit diese Kontrakte bei der k. Landtafel wegen des durch selbe vermin-
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derten Wertes des landtäflichen Guts vorzumerken, und die Berichtigung in den Rektifikazions-
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büchern des unterthänig- und obrigkeitlichen Besitzstandes zu veranlassen sein wird. Anbei
[34]
wird auch uoch bemerkt, dass bei emphiteutischen Veräusserungen der Dominikalgründe die
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Stipulirung des Heimfallsrecht[es] für die Obrigkeit bei Abgang gesetzmässiger Erben zuwider
[36]
des 23. $ des Erbfolgepatents vom 11. Mai 1786 in keiner Art zu gestatten sei, so wie die
[37]
Heimfallsvorbehaltungen bei Rustikalgriinden ohnedies schon gesetzmissig eingestellt sind.

[38]
Kropáček, Gesetze K. Franz, IX. str. 284 č. 2841.


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