402 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :
874.
1797, 8. břena: Dávky emfyteutů vymahaji se na nich cestou politickou,
nikoli soudní, třeba až do odsady se statku.
Hofdekret au sämmtliche Länderstellen vom 3. Mirz, kundgemacht durch das bóh-
mische Gubernium den 12. März 1797.— Über die aus Anlass der von einigen emphiteutischen
Grundbesitzern und Ansiedlern verweigerten und unterlassenen Entrichtung der kontraktmässig
bestimmten jährlichen Giebigkeiten aufgeworfene Frage: ob auf den Fall der zu veranlassenden
Zwangsmittel das Verfahren gegen dieselben im Rechts- oder politischen Wege einzuleten sei?
haben Se Majestät zu entschliessen geruhet: dass es in dergleichen Fáüllen bei der bisherigen
Beobachtung und den bestehenden Vorschriften zu belassen sei, mithin die Erbpichter und die
zu dieser Klasse gohórigen emphiteutischen Grundbesitzer nicht von der Justiz-, sondern von
der politischen Stelle zur Bezahlung ihrer jàhrlichen Giebigkeiten zu verhalten seien, und
nóthigen l'alls auch durch solche mit Beobachtung der diesfalls bestehenden Vorschriften ganz
abgestiftet werden kónnen.
Kropácek, Gesetze K. Franz. IX. str. 227 č. 2786.
875.
1797, 6. dubna: Krajstí úřadové potvrzuje emfyteutické smlouvy na
panské pozemky a zdkupní smlouvy na nezakoupené dosud selské pozemky,
teprv když vrchnost se vykáže svolením soudu zemského a z desk; vrchnost nesmí
st v nich vyhrazovati právo odúmrtní.
Gubernialverordnung in Böhmen von 5. April 1797. — Um für die Zukunft allen
Anstäuden auszuweichen, welche sich durch die kreisämtlichen Bestätigungen bei unterthänigen
Kontrakten über emphiteutische Verüáusserungen der Dominikalgrüude sowohl, als bei Einkauf
der bisher uneingekauft gewesten Rustikalgründe ergeben kóunten, wird den Kreisämtern zum
künftigen Nachverhalte Folgendes mitgegeben: Es haben dieselben keine unterthünige Kon-
trakte über emphiteutische Veräusserung der Dominikalgründe, noch auch die Einkaufskon-
trakte über uneingekaufte Rustikalgründe eher zu bestätigen, es hätte sich denn die verkau-
fende Obrigkeit mit der Bewilligung der k. Landrechte, als auch der Landtafelbehörde, welcher
die Befugniss zustehet, die Interessenten hierüber zu vernehmen, vorläufig ausgewiesen, wo
sodann auch jederzeit diese Kontrakte bei der k. Landtafel wegen des durch selbe vermin-
derten Wertes des landtäflichen Guts vorzumerken, und die Berichtigung in den Rektifikazions-
büchern des unterthänig- und obrigkeitlichen Besitzstandes zu veranlassen sein wird. Anbei
wird auch uoch bemerkt, dass bei emphiteutischen Veräusserungen der Dominikalgründe die
Stipulirung des Heimfallsrecht[es] für die Obrigkeit bei Abgang gesetzmässiger Erben zuwider
des 23. $ des Erbfolgepatents vom 11. Mai 1786 in keiner Art zu gestatten sei, so wie die
Heimfallsvorbehaltungen bei Rustikalgriinden ohnedies schon gesetzmissig eingestellt sind.
Kropáček, Gesetze K. Franz, IX. str. 284 č. 2841.