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[1]
394 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské:

[2]
Vorsicht der Jugend zu erlauben sei; es muss daher 1. au einem von der Obrigkeit dazu
[3]
eigens bestimmten Ort, 2. in Gegenwart der Eltern, Aufseher oder Kostherru, mit der Be-
[4]
obachtung gebadet werden, dass die Knaben nicht sehr erhitzt sein, und dass sie 3. nie ganz
[5]
entkleidet, sondern im Hemde seien.

[6]
Kropáéek, Gesetze K. Franz, VIII. str. 137 . 24x9.

[7]
867.
[8]
1796, 19. října: Kterak hospodářským úřadům jes! uvarovali se vad pïi vtélo-
[9]
vání listin do knih pozemkových.

[10]
Verordnung des böhmischen Guberniums vom 19. Oktober 1796. Es ist vielfältig
[11]
bemerkt worden, dass an den Orten, wo die Grundbiicher bei Wirthschaftsimtern gefihret
[12]
werden, oft unfôrmliche, mit Gesetzwidrigkeiten (Illegalitäten) und wesentlichen Gebrechen be-
[13]
haftete Urkunden zur Einverleibuug gelangen uud in der Folge zu Streitigkeiten Anlass geben.
[14]
Um nun diesem für die Zukunft vorzubeugen, wird zur Belehrung der obrigkeitlichen Wirth-
[15]
schaftsimter, denen die Grundbuchfiihrung anvertrauet ist, verordnet: dass sie in Zukunft
[16]
keine Urkunde, die zur Einverleibuns in das Grundbuch vorgeleget wird, dazu gelangen lassen
[17]
sollen, ohne sie vorher bei dem gewöhnlichen Gerichtstage in Vortrag und Erwägung gebracht,
[18]
uud auerkannt zu haben, ob keiu Gebrechen oder sonst ein Hinderniss der Einverleibung
[19]
dieser Urkunde im Wege stehe, und was allenfalls für Auszeichnuugen mit einzutreten hätten.
[20]
Um jedoch keiner Partei in ihren Rechten durch den Zeitverlauf cinen Nachtheil zuzufiigen,
[21]
sind alle in dem Zwischenraume von einem Gerichtstage zu dem andern einlaufenden Urkunden
[22]
sogleich in ihrer Ordnung, wie sie einlangen, zu numeriren; bei Erwügung derselben aber
[23]
haben die Gerichtsverwaltungen vorzüglich die Beobachtung des gedruckten Cirkulars vom 14.
[24]
August 1786 sich gegenwärtig zu halten.

[25]
Kropáček, Gesetze . Franz, VIII. str. 251 č. 2583.

[26]
868.

[27]
1796, 29. října: Aby nezaměstnaná chasa v městech byla brána k vojsku,
[28]
a lid venkovský co možná šetřen.

[29]
Hofdekret vom 29. Oktober, kundgemacht in Bôbmen den 18. November 1796.
[30]
Aus Aulass einer Anzeige des k. k. Hofkriegsrath, dass die k. k. Kriegshecre wegen der sehr
[31]
scharf fortgesetzten Kriegsoperazionen immer Abgang an Mannschaft leiden, wurde anher ver-
[32]
ordnet, in allen beträchtlichen Ortschaften, vorzüglich aber in den grösseren Städten, durch
[33]
Kluge und ôftere Visitazionen dem herrenlosen, unbeschäftigten Gesindel fleissix nachzuspüren ;
[34]
jene, die sich nicht legitimiren können, keinen Nahrungsbetrieh auszuweisen vermögen, aus-
[35]
zuheben und dem Militär abzugeben; wobei die schon festgesctzte Regel nicht ausser Acht
[36]
zu setzen sei, dass die aufgebrachte Mannschaft, insofern sie Innländer sind, den Dominien,
[37]
unter welche sie gehören, auf eine künftige Rekrutirung zu guten geschrieben, und das Land-
[38]
volk hierbei, soviel es nur immer thunlich ist, geschonet werden solle.

[39]
Kropáček, Gesetze K. Franz, VIII. str. 317 è. 2608.


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