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394 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské:

Vorsicht der Jugend zu erlauben sei; es muss daher 1. au einem von der Obrigkeit dazu eigens bestimmten Ort, 2. in Gegenwart der Eltern, Aufseher oder Kostherru, mit der Be- obachtung gebadet werden, dass die Knaben nicht sehr erhitzt sein, und dass sie 3. nie ganz entkleidet, sondern im Hemde seien.

Kropáéek, Gesetze K. Franz, VIII. str. 137 . 24x9.

867. 1796, 19. října: Kterak hospodářským úřadům jes! uvarovali se vad pïi vtélo- vání listin do knih pozemkových.

Verordnung des böhmischen Guberniums vom 19. Oktober 1796. Es ist vielfältig bemerkt worden, dass an den Orten, wo die Grundbiicher bei Wirthschaftsimtern gefihret werden, oft unfôrmliche, mit Gesetzwidrigkeiten (Illegalitäten) und wesentlichen Gebrechen be- haftete Urkunden zur Einverleibuug gelangen uud in der Folge zu Streitigkeiten Anlass geben. Um nun diesem für die Zukunft vorzubeugen, wird zur Belehrung der obrigkeitlichen Wirth- schaftsimter, denen die Grundbuchfiihrung anvertrauet ist, verordnet: dass sie in Zukunft keine Urkunde, die zur Einverleibuns in das Grundbuch vorgeleget wird, dazu gelangen lassen sollen, ohne sie vorher bei dem gewöhnlichen Gerichtstage in Vortrag und Erwägung gebracht, uud auerkannt zu haben, ob keiu Gebrechen oder sonst ein Hinderniss der Einverleibung dieser Urkunde im Wege stehe, und was allenfalls für Auszeichnuugen mit einzutreten hätten. Um jedoch keiner Partei in ihren Rechten durch den Zeitverlauf cinen Nachtheil zuzufiigen, sind alle in dem Zwischenraume von einem Gerichtstage zu dem andern einlaufenden Urkunden sogleich in ihrer Ordnung, wie sie einlangen, zu numeriren; bei Erwügung derselben aber haben die Gerichtsverwaltungen vorzüglich die Beobachtung des gedruckten Cirkulars vom 14. August 1786 sich gegenwärtig zu halten.

Kropáček, Gesetze . Franz, VIII. str. 251 č. 2583.

868.

1796, 29. října: Aby nezaměstnaná chasa v městech byla brána k vojsku, a lid venkovský co možná šetřen.

Hofdekret vom 29. Oktober, kundgemacht in Bôbmen den 18. November 1796. Aus Aulass einer Anzeige des k. k. Hofkriegsrath, dass die k. k. Kriegshecre wegen der sehr scharf fortgesetzten Kriegsoperazionen immer Abgang an Mannschaft leiden, wurde anher ver- ordnet, in allen beträchtlichen Ortschaften, vorzüglich aber in den grösseren Städten, durch Kluge und ôftere Visitazionen dem herrenlosen, unbeschäftigten Gesindel fleissix nachzuspüren ; jene, die sich nicht legitimiren können, keinen Nahrungsbetrieh auszuweisen vermögen, aus- zuheben und dem Militär abzugeben; wobei die schon festgesctzte Regel nicht ausser Acht zu setzen sei, dass die aufgebrachte Mannschaft, insofern sie Innländer sind, den Dominien, unter welche sie gehören, auf eine künftige Rekrutirung zu guten geschrieben, und das Land- volk hierbei, soviel es nur immer thunlich ist, geschonet werden solle.

Kropáček, Gesetze K. Franz, VIII. str. 317 è. 2608.



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