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384 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské:

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c) Wenn ausserdem der Vormund die Wirthschaft nicht selbst verwalten kann, soll
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sie verpachtet oder nach Gestalt der Umstände anf andere Art verwaltet werden.

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d) Daher dann von einer Verüusserung keine Rede sein soll, wenn es nicht die Noth-
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wendigkeit und das Wohl der Waisen unmittelbar erfordert, und die Obervormundschaft hierzu
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nach Erwägung aller Umstände die Einwilligung gegeben hat.

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e) Wo sich bisher etwan anders benommen worden, muss eine genaue Beschreibung
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und Schätzung des Guts nachgetragen werden, damit man wisse, was künftig dem wahren
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Eigenthümer zurückzustellen sei.

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f) Die Pachtungen sollen auf lángere Zeit angestossen werden, und ist nicht nothig,
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dabei immer einen baren Kaufschilling (Pachtzins?] zu bedingen, sondern die Pachtung kann
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auch so geschehen, dass der Pächter den Genuss gegen dem überkomme, dass er die nachge-
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bliebenen Kinder, allenfalls auch die Witwe náhre, kleide, und wenn das Gut ein Melres ein-
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trüge, einen gewissen Betrag in die Waisenkasse zum Besten der Kinder hinterlege. Solche
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Pachtungen kónnen auch nur, bis der Wais zur Fihigkeit der eigenen Wirthschaftsverwaltuny
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kömmt, eingegangen werden.

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9) Jede Pachtung muss unter Kinraumung einer hinläuglichen Irist durch Kdikt, das
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an drei verschiedenen Amtstägen auf der Herrschaft kundzumachen und in die Zeitungsblätter
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einzudrucken ist, bekannt gemacht, eine genaue umstündliche Beschreibung des verpachteten
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Guts vorausgeschickt, die Dedingnisse des Pachts genaa bestimmt, und die Pachtung selbst
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lizitando abgeschlossen werden. Hofdekret vom 7. August 1795.

[22]
Roth, Gesetze, I. l'ortsetzungsband von 1801—3, v dodarcich str. XXXVII.

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849.

[24]
1795. 9. října: Při komisích mezi: vrchnostmi a poddanými advokáti nebuďte
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připouštění k zastupování ani jedné ani druhé strany.

[26]
Hofdekret vom 3. Oktober, kundgemacht durch das mährische Gubernium den 27.
[27]
Oktober 1795. Da die Advokaten und Rechtsfreunde in dem 13. § des Patents vom 1. De-
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zember) 1781 von Intervenirung bei Kommissionen zwischen Obrigkeit und Unterthanen vor-
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züglieh zur Vertretung der Obrigkeiten ausdrücklich; ausgeschlossen sind, deren Zulassunz
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auch zu solchen Kommissionsverhandlungen um so weniger gestattet werden kann, als die
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Unterthanen hieraus nur gar zu oft und in vielen Füllen auch nicht ohne Grund Anlass
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nehmen, Misstrauen über die kreisámtliche Untersuchung selbst und Besorgnisse wegen Uber-
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vortheilung zu fassen; da ferners, wenn die Vertretung der Obrigkeit durch einen Advokaten
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gestattet würde, diese auch dem Unterthan nicht versaget werden kónnte, dadurch aber der
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Unterthan gegen die ah. landesfürstliche Absicht nur in unnóthige Unkósten und Umtriebe
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gestürzet würde; so wird simmtlichen Dominien und Städten auf ah. Befehl aus Gelegenheit
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eines sich wieder ergebenen derlei Vorfalls hiemit zu ihrer Wissenschaft und Nachachtung
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bekannt gemacht, dass zu derlei Kommissionsverhandlungen die Advokaten zur Vertretung des
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einen oder des anderen Theils nicht zugelassen werden sollen, zumalen durch ihren Einfluss
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die Geschäfte meistentheils von ihrem geraden Wege abgezogen, und in unnóthige Weiterungen
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und Widersprüche verwickelt zu werden pflegen.

[42]
Kropáček, Gesetze K. Franz, VI. str. 187 č. 2045. *) Čti: September; viz ten piedpis vyse str. 16.


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