384 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské:
c) Wenn ausserdem der Vormund die Wirthschaft nicht selbst verwalten kann, soll
sie verpachtet oder nach Gestalt der Umstände anf andere Art verwaltet werden.
d) Daher dann von einer Verüusserung keine Rede sein soll, wenn es nicht die Noth-
wendigkeit und das Wohl der Waisen unmittelbar erfordert, und die Obervormundschaft hierzu
nach Erwägung aller Umstände die Einwilligung gegeben hat.
e) Wo sich bisher etwan anders benommen worden, muss eine genaue Beschreibung
und Schätzung des Guts nachgetragen werden, damit man wisse, was künftig dem wahren
Eigenthümer zurückzustellen sei.
f) Die Pachtungen sollen auf lángere Zeit angestossen werden, und ist nicht nothig,
dabei immer einen baren Kaufschilling (Pachtzins?] zu bedingen, sondern die Pachtung kann
auch so geschehen, dass der Pächter den Genuss gegen dem überkomme, dass er die nachge-
bliebenen Kinder, allenfalls auch die Witwe náhre, kleide, und wenn das Gut ein Melres ein-
trüge, einen gewissen Betrag in die Waisenkasse zum Besten der Kinder hinterlege. Solche
Pachtungen kónnen auch nur, bis der Wais zur Fihigkeit der eigenen Wirthschaftsverwaltuny
kömmt, eingegangen werden.
9) Jede Pachtung muss unter Kinraumung einer hinläuglichen Irist durch Kdikt, das
an drei verschiedenen Amtstägen auf der Herrschaft kundzumachen und in die Zeitungsblätter
einzudrucken ist, bekannt gemacht, eine genaue umstündliche Beschreibung des verpachteten
Guts vorausgeschickt, die Dedingnisse des Pachts genaa bestimmt, und die Pachtung selbst
lizitando abgeschlossen werden. Hofdekret vom 7. August 1795.
Roth, Gesetze, I. l'ortsetzungsband von 1801—3, v dodarcich str. XXXVII.
849.
1795. 9. října: Při komisích mezi: vrchnostmi a poddanými advokáti nebuďte
připouštění k zastupování ani jedné ani druhé strany.
Hofdekret vom 3. Oktober, kundgemacht durch das mährische Gubernium den 27.
Oktober 1795. — Da die Advokaten und Rechtsfreunde in dem 13. § des Patents vom 1. De-
zember”) 1781 von Intervenirung bei Kommissionen zwischen Obrigkeit und Unterthanen vor-
züglieh zur Vertretung der Obrigkeiten ausdrücklich; ausgeschlossen sind, deren Zulassunz
auch zu solchen Kommissionsverhandlungen um so weniger gestattet werden kann, als die
Unterthanen hieraus nur gar zu oft und in vielen Füllen auch nicht ohne Grund Anlass
nehmen, Misstrauen über die kreisámtliche Untersuchung selbst und Besorgnisse wegen Uber-
vortheilung zu fassen; da ferners, wenn die Vertretung der Obrigkeit durch einen Advokaten
gestattet würde, diese auch dem Unterthan nicht versaget werden kónnte, dadurch aber der
Unterthan gegen die ah. landesfürstliche Absicht nur in unnóthige Unkósten und Umtriebe
gestürzet würde; so wird simmtlichen Dominien und Städten auf ah. Befehl aus Gelegenheit
eines sich wieder ergebenen derlei Vorfalls hiemit zu ihrer Wissenschaft und Nachachtung
bekannt gemacht, dass zu derlei Kommissionsverhandlungen die Advokaten zur Vertretung des
einen oder des anderen Theils nicht zugelassen werden sollen, zumalen durch ihren Einfluss
die Geschäfte meistentheils von ihrem geraden Wege abgezogen, und in unnóthige Weiterungen
und Widersprüche verwickelt zu werden pflegen.
Kropáček, Gesetze K. Franz, VI. str. 187 č. 2045. — *) Čti: September; viz ten piedpis vyse str. 16.