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352 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské:

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keiten eifrig mitgewirket wird, dem abgesehenen Zwecke zusagen werde, ohne eigene
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Staatsmagazine nöthig zu haben. Von der lästigen Fechsung-Hinterlegung hat es in Zu-
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kunft ganz abzukommen, nur mit der Beschränkung, dass in jenen Gemeinden, wo noch
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keine Gemeind-Getraidfonds vorhanden sind, die Hinterlegung in so lange noch zu
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bestehen habe, bis sich die Gemeinde über die Errichtung eines solchen Kontributions-
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Getraidsfonds ausgewiesen hat.

[8]
Diese hóchste Entschliesung wird demnach Amtsvorstehern zur fernern Einlei-
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tung und Benehmung mit dem Beisatz eróffnet, dass die zur Evidenzhaltung des
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unterthànigen Getraidfonds erforderlichen Eingaben nach den beiliegenden Formular
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zu Ende eines jeden Jahrs ganz sicher einzubringen, und mit dem gegenwártigen
[12]
1793. Jahr der Anfang zu machen seie.

[13]
Kropáéek, Gesetze K. Franz, II. str. 218 č. 658.

[14]
810.

[15]
1798, 16. března: Nejen gruntovní vrchnosti, ale každý, i poddaní, mohou
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dolovati na kovy i na uhlí, a jaké výminky každý při tom plniti.

[17]
Hofdekret vom 16. März, kundgemacht in Böhmen den 28. März 1793.

[18]
Es wird verordnet, dass, gleichwie durch die Zirkularverordnung vom 1. Dez,
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1791 lediglich den Grundobrigkeiten das Recht auf den Bergbau, so wie chedem,
[20]
auch in Zukunft nach dem Maximilianischen Bergwerksvergleich bestätiget worden,
[21]
dessen ungeachtet die Unterthanen oder sonst andere (rewerke von der Befugniss,
[22]
auf edle oder mindere Metalle und Mineralien, dann auch auf Steinkohlen zu bauen,
[23]
nicht ausgeschlossen werden dürfen, sondern dass nach eben diesem Maximilianischen
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Bergwerksvergleich jedermann ohne Unterschied des Standes, der Religion und des
[25]
Herkommens, folglich auch Unterthanen hiczu allerdings, jedoch gegen folgende, genau
[26]
zu beobachtende Bedingnisse und Verbindlichkeiten befugt sein sollen:

[27]
Dass jeder Unterthan, oder baulustige. Gewerke, weleher entweder auf seinen
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cigenthimlichen, oder auf eines andern, oder auf obrigkeitlichen. Gründen. (wenn
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solche nicht schon von der Obrigkeit selbst, oder vou jemand andern nach berg-
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ordnungsmässiger Muthung und Belehnung gebauct werden) einen Bergbau führen
[31]
will, schuldig und gehalten sei, bei dem Derggerichte und der Grundobrigkeit die
[32]
Muthung und Belehnung ordentlich zu nehmen, und nach erhaltener Muthung, dann
[33]
crlangter bergümntlichen Verleihung und Bestätigung der Obrigkeit nicht nur den
[34]
Bergzehend, sondern auch die übrigen bergordnungsmássigen Gebühren und Ver-
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bindlichkeiten zu entrichten, den Dau regelhnássig nach den bestehenden hechts-
[36]
und Kunstvorschriften zu betreiben, dann dem Grundeigenthümer für die durch den
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Bergbau beschädigten Grundstücke dic billige Vergütung zu leisten.

[38]
Kropácek, Gesetze K. Franz, II. str. 245 ć. 674.


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