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352 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské:

keiten eifrig mitgewirket wird, dem abgesehenen Zwecke zusagen werde, ohne eigene Staatsmagazine nöthig zu haben. Von der lästigen Fechsung-Hinterlegung hat es in Zu- kunft ganz abzukommen, nur mit der Beschränkung, dass in jenen Gemeinden, wo noch keine Gemeind-Getraidfonds vorhanden sind, die Hinterlegung in so lange noch zu bestehen habe, bis sich die Gemeinde über die Errichtung eines solchen Kontributions- Getraidsfonds ausgewiesen hat.

Diese hóchste Entschliesung wird demnach Amtsvorstehern zur fernern Einlei- tung und Benehmung mit dem Beisatz eróffnet, dass die zur Evidenzhaltung des unterthànigen Getraidfonds erforderlichen Eingaben nach den beiliegenden Formular zu Ende eines jeden Jahrs ganz sicher einzubringen, und mit dem gegenwártigen 1793. Jahr der Anfang zu machen seie.

Kropáéek, Gesetze K. Franz, II. str. 218 č. 658.

810.

1798, 16. března: Nejen gruntovní vrchnosti, ale každý, i poddaní, mohou dolovati na kovy i na uhlí, a jaké výminky každý při tom plniti.

Hofdekret vom 16. März, kundgemacht in Böhmen den 28. März 1793.

Es wird verordnet, dass, gleichwie durch die Zirkularverordnung vom 1. Dez, 1791 lediglich den Grundobrigkeiten das Recht auf den Bergbau, so wie chedem, auch in Zukunft nach dem Maximilianischen Bergwerksvergleich bestätiget worden, dessen ungeachtet die Unterthanen oder sonst andere (rewerke von der Befugniss, auf edle oder mindere Metalle und Mineralien, dann auch auf Steinkohlen zu bauen, nicht ausgeschlossen werden dürfen, sondern dass nach eben diesem Maximilianischen Bergwerksvergleich jedermann ohne Unterschied des Standes, der Religion und des Herkommens, folglich auch Unterthanen hiczu allerdings, jedoch gegen folgende, genau zu beobachtende Bedingnisse und Verbindlichkeiten befugt sein sollen:

Dass jeder Unterthan, oder baulustige. Gewerke, weleher entweder auf seinen cigenthimlichen, oder auf eines andern, oder auf obrigkeitlichen. Gründen. (wenn solche nicht schon von der Obrigkeit selbst, oder vou jemand andern nach berg- ordnungsmässiger Muthung und Belehnung gebauct werden) einen Bergbau führen will, schuldig und gehalten sei, bei dem Derggerichte und der Grundobrigkeit die Muthung und Belehnung ordentlich zu nehmen, und nach erhaltener Muthung, dann crlangter bergümntlichen Verleihung und Bestätigung der Obrigkeit nicht nur den Bergzehend, sondern auch die übrigen bergordnungsmássigen Gebühren und Ver- bindlichkeiten zu entrichten, den Dau regelhnássig nach den bestehenden hechts- und Kunstvorschriften zu betreiben, dann dem Grundeigenthümer für die durch den Bergbau beschädigten Grundstücke dic billige Vergütung zu leisten.

Kropácek, Gesetze K. Franz, II. str. 245 ć. 674.



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