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350 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :
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solche werden, desto schwerer sie einzubringen sind, und wohl zuletzt der Obrigkeit, welche
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für den Saumsal ihrer Beamten zu haften hat, zum Ersatz anerkannt, oder gar als uneinbringlich
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in Ausgab gelegt werden müssen.
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Es wird daher den Wirthschaftsvorstehern die Eintreibung derlei unter ihrer Dafür-
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haftung mit dem Beisatz anbefohlen, dass dieselben ihren Unterthanen nebst der Schuldigkeit
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der Abzahlung zugleich auch die Billigkeit und die Vortheile derselben gründlich vorstellen,
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und solehe zur Abzahlung verhalten. Sollten wider Verhoffen bei einem Dominium veraltete
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uneinbringliche Resten in Vorschein kommen, so sind solche insbesondere auszuweisen, und
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die Ursachen der Uneinbriuglichkeit bei den Marginalanmerkungen oder im Protokoll aufzuführen.
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[11] |
Kropáček, (iesetze K. Franz, II. str. 127 č. 585.
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1798, 16. února: Který vrchnostenský úředník dal by poddaného trestati bitim
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bez svolení krajského úřadu, Iude pokutován.
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Hofdekret an simmtliche Linderstellen den 16. Febr., kundgemacht in Bóhmen durch
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[16] |
das dortige Gubernium den 8. Mürz 1798.
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Über die Anzeige, dass ein obrigkeitlicher Deamter an zwei Unterthanen
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ohne Vorwissen des Kreisamtes einc Bestrafung mit Stockstreichen ausgeübet habe,
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haben Se Maj. zugleich pro generali vorzuschreiben gerulet, dass von nun an und
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künfthin gegen jene obrigkeitliche Beamten, die ungeachtet des bestehendeu aus-
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driteklichen Verbots sich beigehen liessen, die Unterthanen mit Schlägen zu bestrafen.
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ohne dazu dic kreisámtliche Bewilligung vorschriftmiissig cingeholt zu haben, bei
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jeden. Übertretungsfalle auf cine die [der] Zahl der Schläge angemessene Geldstrafe
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zur Gemeinkasse entweder. von. der. Landesstelle selbst. erkennet. oder. bei. Erstattung
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der Berichte nach Hof angetragen werden soll.
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Welche höchste Entschliessung demnach zur Wissenschaft und Benehmuug eröffnet wird
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Kropáček, Gesetze K. Franz, II. str. 166 č. 610.
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1793, 18. úmora: Přimus k určitým lisům olejnÿm zdvihá se v Sleztch
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Hofdekret vom 18. Februar, kundgemacht in Mähren den 2. März 1793. -— Es ist
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die höchste Entschliessung erflossen, dass der noch bestehende Mühlzwang bci den Olmühlen
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oder eigentlichen Ölpressen ebenso, wie bei allen andern, was immer für Namen habenden
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Mühlen, von nun an nicht allein in Schlesien, sondern auch in Mähren, falls ein solcher da
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noch bestände, gänzlich aufgehoben, und jedermann die Freiheit eingeraumet werden soll, sich
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derjenigen Mühle in oder ausser der Herrschaft ungehindert zu gebrauchen, die ihm am
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nächsten liegt, und wo er wohlfeiler und bessere Bedienung erhält.
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Kropáček, Gesetze K. Franz, II. str. 171 č. 616.
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