EN | ES |

Facsimile Lines

1104


< Page >

[1]
350 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :

[2]
solche werden, desto schwerer sie einzubringen sind, und wohl zuletzt der Obrigkeit, welche
[3]
für den Saumsal ihrer Beamten zu haften hat, zum Ersatz anerkannt, oder gar als uneinbringlich
[4]
in Ausgab gelegt werden müssen.

[5]
Es wird daher den Wirthschaftsvorstehern die Eintreibung derlei unter ihrer Dafür-
[6]
haftung mit dem Beisatz anbefohlen, dass dieselben ihren Unterthanen nebst der Schuldigkeit
[7]
der Abzahlung zugleich auch die Billigkeit und die Vortheile derselben gründlich vorstellen,
[8]
und solehe zur Abzahlung verhalten. Sollten wider Verhoffen bei einem Dominium veraltete
[9]
uneinbringliche Resten in Vorschein kommen, so sind solche insbesondere auszuweisen, und
[10]
die Ursachen der Uneinbriuglichkeit bei den Marginalanmerkungen oder im Protokoll aufzuführen.

[11]
Kropáček, (iesetze K. Franz, II. str. 127 č. 585.

[12]
807.

[13]
1798, 16. února: Který vrchnostenský úředník dal by poddaného trestati bitim
[14]
bez svolení krajského úřadu, Iude pokutován.

[15]
Hofdekret an simmtliche Linderstellen den 16. Febr., kundgemacht in Bóhmen durch
[16]
das dortige Gubernium den 8. Mürz 1798.

[17]
Über die Anzeige, dass ein obrigkeitlicher Deamter an zwei Unterthanen
[18]
ohne Vorwissen des Kreisamtes einc Bestrafung mit Stockstreichen ausgeübet habe,
[19]
haben Se Maj. zugleich pro generali vorzuschreiben gerulet, dass von nun an und
[20]
künfthin gegen jene obrigkeitliche Beamten, die ungeachtet des bestehendeu aus-
[21]
driteklichen Verbots sich beigehen liessen, die Unterthanen mit Schlägen zu bestrafen.
[22]
ohne dazu dic kreisámtliche Bewilligung vorschriftmiissig cingeholt zu haben, bei
[23]
jeden. Übertretungsfalle auf cine die [der] Zahl der Schläge angemessene Geldstrafe
[24]
zur Gemeinkasse entweder. von. der. Landesstelle selbst. erkennet. oder. bei. Erstattung
[25]
der Berichte nach Hof angetragen werden soll.

[26]
Welche höchste Entschliessung demnach zur Wissenschaft und Benehmuug eröffnet wird
[27]
Kropáček, Gesetze K. Franz, II. str. 166 č. 610.

[28]
808.

[29]
1793, 18. úmora: Přimus k určitým lisům olejnÿm zdvihá se v Sleztch
[30]
i v Moravě.

[31]
Hofdekret vom 18. Februar, kundgemacht in Mähren den 2. März 1793. - Es ist
[32]
die höchste Entschliessung erflossen, dass der noch bestehende Mühlzwang bci den Olmühlen
[33]
oder eigentlichen Ölpressen ebenso, wie bei allen andern, was immer für Namen habenden
[34]
Mühlen, von nun an nicht allein in Schlesien, sondern auch in Mähren, falls ein solcher da
[35]
noch bestände, gänzlich aufgehoben, und jedermann die Freiheit eingeraumet werden soll, sich
[36]
derjenigen Mühle in oder ausser der Herrschaft ungehindert zu gebrauchen, die ihm am
[37]
nächsten liegt, und wo er wohlfeiler und bessere Bedienung erhält.

[38]
Kropáček, Gesetze K. Franz, II. str. 171 č. 616.


Text viewFacsimile