350 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :
solche werden, desto schwerer sie einzubringen sind, und wohl zuletzt der Obrigkeit, welche
für den Saumsal ihrer Beamten zu haften hat, zum Ersatz anerkannt, oder gar als uneinbringlich
in Ausgab gelegt werden müssen.
Es wird daher den Wirthschaftsvorstehern die Eintreibung derlei unter ihrer Dafür-
haftung mit dem Beisatz anbefohlen, dass dieselben ihren Unterthanen nebst der Schuldigkeit
der Abzahlung zugleich auch die Billigkeit und die Vortheile derselben gründlich vorstellen,
und solehe zur Abzahlung verhalten. Sollten wider Verhoffen bei einem Dominium veraltete
uneinbringliche Resten in Vorschein kommen, so sind solche insbesondere auszuweisen, und
die Ursachen der Uneinbriuglichkeit bei den Marginalanmerkungen oder im Protokoll aufzuführen.
Kropáček, (iesetze K. Franz, II. str. 127 č. 585.
807.
1798, 16. února: Který vrchnostenský úředník dal by poddaného trestati bitim
bez svolení krajského úřadu, Iude pokutován.
Hofdekret an simmtliche Linderstellen den 16. Febr., kundgemacht in Bóhmen durch
das dortige Gubernium den 8. Mürz 1798.
Über die Anzeige, dass ein obrigkeitlicher Deamter an zwei Unterthanen
ohne Vorwissen des Kreisamtes einc Bestrafung mit Stockstreichen ausgeübet habe,
haben Se Maj. zugleich pro generali vorzuschreiben gerulet, dass von nun an und
künfthin gegen jene obrigkeitliche Beamten, die ungeachtet des bestehendeu aus-
driteklichen Verbots sich beigehen liessen, die Unterthanen mit Schlägen zu bestrafen.
ohne dazu dic kreisámtliche Bewilligung vorschriftmiissig cingeholt zu haben, bei
jeden. Übertretungsfalle auf cine die [der] Zahl der Schläge angemessene Geldstrafe
zur Gemeinkasse entweder. von. der. Landesstelle selbst. erkennet. oder. bei. Erstattung
der Berichte nach Hof angetragen werden soll.
Welche höchste Entschliessung demnach zur Wissenschaft und Benehmuug eröffnet wird
Kropáček, Gesetze K. Franz, II. str. 166 č. 610.
808.
1793, 18. úmora: Přimus k určitým lisům olejnÿm zdvihá se v Sleztch
i v Moravě.
Hofdekret vom 18. Februar, kundgemacht in Mähren den 2. März 1793. -— Es ist
die höchste Entschliessung erflossen, dass der noch bestehende Mühlzwang bci den Olmühlen
oder eigentlichen Ölpressen ebenso, wie bei allen andern, was immer für Namen habenden
Mühlen, von nun an nicht allein in Schlesien, sondern auch in Mähren, falls ein solcher da
noch bestände, gänzlich aufgehoben, und jedermann die Freiheit eingeraumet werden soll, sich
derjenigen Mühle in oder ausser der Herrschaft ungehindert zu gebrauchen, die ihm am
nächsten liegt, und wo er wohlfeiler und bessere Bedienung erhält.
Kropáček, Gesetze K. Franz, II. str. 171 č. 616.