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Z roku 1793, 5. led.—5. ún. 349
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Ortschaften zum Schneeausschaufeln angewiesen und verbunden sind, wird erneuert; und ist
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auf den diesfálligen Vollzug zu sehen, und denen Unterthanen den Irrwahn zu benehmen, als
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wenn diese Schneeausschaufelung dem itzt hier und dort angestellten Strassenaufsichtspersonal
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obliege. Kropácek, Gesetze Kk. Franz, lI. str. 64 & 657.
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1193, 28. ledna: Pravomoc nad svobodniky a jich dvory přenáší se s fiskálního
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soudu na soud zemský a do desk, nad méně zámožnými na magistráty měst krajských.
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[9] |
Hofdekret an das bóhmische Appellationsgericht vom 28. Jünner 1793. — Se. k. k.
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apostol. Majestüt haben in dem Geschäfte der Behebung des fiskalämtlichen Forums über die
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Freisassen und Freisassengiter in dem Kónigreiche Bóhmen zu entschliessen geruhet: dass
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[12] |
1. die Höfe der Freisassen sammt ihren Angehörigen, sie mögen adelichen oder
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unadelichen Besitzern gehören, in die böhmische Landtafel eingetragen, und sammt ihren
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Besitzern der Gerichtsbarkeit des Landrechts unterworfen werden sollen; doch dass selbe
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in der Justitzverwaltung nie einer hóheren Taxe, als nach der vierten Klasse, zu unterliegen haben.
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2. Werden die Desitzer der Chaluppen und die l'reisassen, die weder Höfe noch
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Chaluppen besitzen, sondern nur init dem Ausdrucke ,Nahrung" in der fiskalimtlichen Vor-
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merkung erscheinen, mit der Gerichtsbarkeit an den Magistrat der Kreisstadt, der von selben
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ebenfalls nur die Taxe nach der vierten Klasse abzunehmen habe, solchergestalten verwiesen,
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dass bei diesem Magistrate im Betreff ihrer Realititen ein ordentliches Vormerkungsprotokoll
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sehalten, und in diesen alle, den Desitzstaud oder die Onerirung betreffenden Urkunden
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eingetragen werden sollen, und durch diese Destimmung der Gerichtsbarkeit an der politischen
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Verfassung der l'reisassen in Rücksicht ihrer Viertelsültesten und derselben Abhängigkeit
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von dem Kreisamte nichts geündert werden solle.
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[25] |
Kropátek, Gesetze IK. l'ranz, lll. str. 3 & 837.
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1793, 5. února: Nedoplatky v kontribucenskych pokladnach
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à sypKkach dulte vymáhány a jinak urovnávány.
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[29] |
Gubernialverordnung in Böhmen vom 5. Horrung 1793.
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[30] |
Aus den einvehenden sowohl Geld- als Getraidabtretunes-Liquidazionen der Steuer-
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einnehmer ersieht man, dass fast aller Orten beträchtliche Steuerkasseresten sowohl in Geld
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als Getraid seit vielen Jahren her verwiesen werden, Der Nachtheil, welcher hiedurch den ge-
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samınten Steuerpflichtigen erwächst, ist nicht unbedeutend, denn:
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I. wird die Steuerkasse von Aktivvermügen erschópft; dem Unterthan kann daher
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in dem Zeitpunkte, wo er der Unterstützung am meisten bedarf, keine Hülfe geleistet werden.
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9. Entgehen der Steuerkasse, eigentlich dem ganzen Kórper der Steuerpflichtigen,
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jene Zinsen, die bei Anlegung derlei Aktivkapitalen den Steuerkassefond vermehret hátten;
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es ist daher keinerdings das Verhór der Liquidazion schon damit erschöpft, wenn der Schuldner
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die Schuld bekennet und sein Handbüchel solche ausweiset: sondern die Pflicht des Amts
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gehet dahin, auf die Tilgung derlei Resten vorzüglich bedacht zu sein, besonders als je ülter
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