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[1]
Z roku 1793, 5. led.—5. ún. 349

[2]
Ortschaften zum Schneeausschaufeln angewiesen und verbunden sind, wird erneuert; und ist
[3]
auf den diesfálligen Vollzug zu sehen, und denen Unterthanen den Irrwahn zu benehmen, als
[4]
wenn diese Schneeausschaufelung dem itzt hier und dort angestellten Strassenaufsichtspersonal
[5]
obliege. Kropácek, Gesetze Kk. Franz, lI. str. 64 & 657.

[6]
805.

[7]
1193, 28. ledna: Pravomoc nad svobodniky a jich dvory přenáší se s fiskálního
[8]
soudu na soud zemský a do desk, nad méně zámožnými na magistráty měst krajských.

[9]
Hofdekret an das bóhmische Appellationsgericht vom 28. Jünner 1793. Se. k. k.
[10]
apostol. Majestüt haben in dem Geschäfte der Behebung des fiskalämtlichen Forums über die
[11]
Freisassen und Freisassengiter in dem Kónigreiche Bóhmen zu entschliessen geruhet: dass

[12]
1. die Höfe der Freisassen sammt ihren Angehörigen, sie mögen adelichen oder
[13]
unadelichen Besitzern gehören, in die böhmische Landtafel eingetragen, und sammt ihren
[14]
Besitzern der Gerichtsbarkeit des Landrechts unterworfen werden sollen; doch dass selbe
[15]
in der Justitzverwaltung nie einer hóheren Taxe, als nach der vierten Klasse, zu unterliegen haben.

[16]
2. Werden die Desitzer der Chaluppen und die l'reisassen, die weder Höfe noch
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Chaluppen besitzen, sondern nur init dem Ausdrucke ,Nahrung" in der fiskalimtlichen Vor-
[18]
merkung erscheinen, mit der Gerichtsbarkeit an den Magistrat der Kreisstadt, der von selben
[19]
ebenfalls nur die Taxe nach der vierten Klasse abzunehmen habe, solchergestalten verwiesen,
[20]
dass bei diesem Magistrate im Betreff ihrer Realititen ein ordentliches Vormerkungsprotokoll
[21]
sehalten, und in diesen alle, den Desitzstaud oder die Onerirung betreffenden Urkunden
[22]
eingetragen werden sollen, und durch diese Destimmung der Gerichtsbarkeit an der politischen
[23]
Verfassung der l'reisassen in Rücksicht ihrer Viertelsültesten und derselben Abhängigkeit
[24]
von dem Kreisamte nichts geündert werden solle.

[25]
Kropátek, Gesetze IK. l'ranz, lll. str. 3 & 837.

[26]
806.

[27]
1793, 5. února: Nedoplatky v kontribucenskych pokladnach
[28]
à sypKkach dulte vymáhány a jinak urovnávány.

[29]
Gubernialverordnung in Böhmen vom 5. Horrung 1793.

[30]
Aus den einvehenden sowohl Geld- als Getraidabtretunes-Liquidazionen der Steuer-
[31]
einnehmer ersieht man, dass fast aller Orten beträchtliche Steuerkasseresten sowohl in Geld
[32]
als Getraid seit vielen Jahren her verwiesen werden, Der Nachtheil, welcher hiedurch den ge-
[33]
samınten Steuerpflichtigen erwächst, ist nicht unbedeutend, denn:

[34]
I. wird die Steuerkasse von Aktivvermügen erschópft; dem Unterthan kann daher
[35]
in dem Zeitpunkte, wo er der Unterstützung am meisten bedarf, keine Hülfe geleistet werden.

[36]
9. Entgehen der Steuerkasse, eigentlich dem ganzen Kórper der Steuerpflichtigen,
[37]
jene Zinsen, die bei Anlegung derlei Aktivkapitalen den Steuerkassefond vermehret hátten;
[38]
es ist daher keinerdings das Verhór der Liquidazion schon damit erschöpft, wenn der Schuldner
[39]
die Schuld bekennet und sein Handbüchel solche ausweiset: sondern die Pflicht des Amts
[40]
gehet dahin, auf die Tilgung derlei Resten vorzüglich bedacht zu sein, besonders als je ülter


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