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Z roku 1793, 5. led.—5. ún. 349

Ortschaften zum Schneeausschaufeln angewiesen und verbunden sind, wird erneuert; und ist auf den diesfálligen Vollzug zu sehen, und denen Unterthanen den Irrwahn zu benehmen, als wenn diese Schneeausschaufelung dem itzt hier und dort angestellten Strassenaufsichtspersonal obliege. Kropácek, Gesetze Kk. Franz, lI. str. 64 & 657.

805.

1193, 28. ledna: Pravomoc nad svobodniky a jich dvory přenáší se s fiskálního soudu na soud zemský a do desk, nad méně zámožnými na magistráty měst krajských.

Hofdekret an das bóhmische Appellationsgericht vom 28. Jünner 1793. Se. k. k. apostol. Majestüt haben in dem Geschäfte der Behebung des fiskalämtlichen Forums über die Freisassen und Freisassengiter in dem Kónigreiche Bóhmen zu entschliessen geruhet: dass

1. die Höfe der Freisassen sammt ihren Angehörigen, sie mögen adelichen oder unadelichen Besitzern gehören, in die böhmische Landtafel eingetragen, und sammt ihren Besitzern der Gerichtsbarkeit des Landrechts unterworfen werden sollen; doch dass selbe in der Justitzverwaltung nie einer hóheren Taxe, als nach der vierten Klasse, zu unterliegen haben.

2. Werden die Desitzer der Chaluppen und die l'reisassen, die weder Höfe noch Chaluppen besitzen, sondern nur init dem Ausdrucke ,Nahrung" in der fiskalimtlichen Vor- merkung erscheinen, mit der Gerichtsbarkeit an den Magistrat der Kreisstadt, der von selben ebenfalls nur die Taxe nach der vierten Klasse abzunehmen habe, solchergestalten verwiesen, dass bei diesem Magistrate im Betreff ihrer Realititen ein ordentliches Vormerkungsprotokoll sehalten, und in diesen alle, den Desitzstaud oder die Onerirung betreffenden Urkunden eingetragen werden sollen, und durch diese Destimmung der Gerichtsbarkeit an der politischen Verfassung der l'reisassen in Rücksicht ihrer Viertelsültesten und derselben Abhängigkeit von dem Kreisamte nichts geündert werden solle.

Kropátek, Gesetze IK. l'ranz, lll. str. 3 & 837.

806.

1793, 5. února: Nedoplatky v kontribucenskych pokladnach à sypKkach dulte vymáhány a jinak urovnávány.

Gubernialverordnung in Böhmen vom 5. Horrung 1793.

Aus den einvehenden sowohl Geld- als Getraidabtretunes-Liquidazionen der Steuer- einnehmer ersieht man, dass fast aller Orten beträchtliche Steuerkasseresten sowohl in Geld als Getraid seit vielen Jahren her verwiesen werden, Der Nachtheil, welcher hiedurch den ge- samınten Steuerpflichtigen erwächst, ist nicht unbedeutend, denn:

I. wird die Steuerkasse von Aktivvermügen erschópft; dem Unterthan kann daher in dem Zeitpunkte, wo er der Unterstützung am meisten bedarf, keine Hülfe geleistet werden.

9. Entgehen der Steuerkasse, eigentlich dem ganzen Kórper der Steuerpflichtigen, jene Zinsen, die bei Anlegung derlei Aktivkapitalen den Steuerkassefond vermehret hátten; es ist daher keinerdings das Verhór der Liquidazion schon damit erschöpft, wenn der Schuldner die Schuld bekennet und sein Handbüchel solche ausweiset: sondern die Pflicht des Amts gehet dahin, auf die Tilgung derlei Resten vorzüglich bedacht zu sein, besonders als je ülter



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