Z roku 1793, 5. led.—5. ún. 349
Ortschaften zum Schneeausschaufeln angewiesen und verbunden sind, wird erneuert; und ist
auf den diesfálligen Vollzug zu sehen, und denen Unterthanen den Irrwahn zu benehmen, als
wenn diese Schneeausschaufelung dem itzt hier und dort angestellten Strassenaufsichtspersonal
obliege. Kropácek, Gesetze Kk. Franz, lI. str. 64 & 657.
805.
1193, 28. ledna: Pravomoc nad svobodniky a jich dvory přenáší se s fiskálního
soudu na soud zemský a do desk, nad méně zámožnými na magistráty měst krajských.
Hofdekret an das bóhmische Appellationsgericht vom 28. Jünner 1793. — Se. k. k.
apostol. Majestüt haben in dem Geschäfte der Behebung des fiskalämtlichen Forums über die
Freisassen und Freisassengiter in dem Kónigreiche Bóhmen zu entschliessen geruhet: dass
1. die Höfe der Freisassen sammt ihren Angehörigen, sie mögen adelichen oder
unadelichen Besitzern gehören, in die böhmische Landtafel eingetragen, und sammt ihren
Besitzern der Gerichtsbarkeit des Landrechts unterworfen werden sollen; doch dass selbe
in der Justitzverwaltung nie einer hóheren Taxe, als nach der vierten Klasse, zu unterliegen haben.
2. Werden die Desitzer der Chaluppen und die l'reisassen, die weder Höfe noch
Chaluppen besitzen, sondern nur init dem Ausdrucke ,Nahrung" in der fiskalimtlichen Vor-
merkung erscheinen, mit der Gerichtsbarkeit an den Magistrat der Kreisstadt, der von selben
ebenfalls nur die Taxe nach der vierten Klasse abzunehmen habe, solchergestalten verwiesen,
dass bei diesem Magistrate im Betreff ihrer Realititen ein ordentliches Vormerkungsprotokoll
sehalten, und in diesen alle, den Desitzstaud oder die Onerirung betreffenden Urkunden
eingetragen werden sollen, und durch diese Destimmung der Gerichtsbarkeit an der politischen
Verfassung der l'reisassen in Rücksicht ihrer Viertelsültesten und derselben Abhängigkeit
von dem Kreisamte nichts geündert werden solle.
Kropátek, Gesetze IK. l'ranz, lll. str. 3 & 837.
806.
1793, 5. února: Nedoplatky v kontribucenskych pokladnach
à sypKkach dulte vymáhány a jinak urovnávány.
Gubernialverordnung in Böhmen vom 5. Horrung 1793.
Aus den einvehenden sowohl Geld- als Getraidabtretunes-Liquidazionen der Steuer-
einnehmer ersieht man, dass fast aller Orten beträchtliche Steuerkasseresten sowohl in Geld
als Getraid seit vielen Jahren her verwiesen werden, Der Nachtheil, welcher hiedurch den ge-
samınten Steuerpflichtigen erwächst, ist nicht unbedeutend, denn:
I. wird die Steuerkasse von Aktivvermügen erschópft; dem Unterthan kann daher
in dem Zeitpunkte, wo er der Unterstützung am meisten bedarf, keine Hülfe geleistet werden.
9. Entgehen der Steuerkasse, eigentlich dem ganzen Kórper der Steuerpflichtigen,
jene Zinsen, die bei Anlegung derlei Aktivkapitalen den Steuerkassefond vermehret hátten;
es ist daher keinerdings das Verhór der Liquidazion schon damit erschöpft, wenn der Schuldner
die Schuld bekennet und sein Handbüchel solche ausweiset: sondern die Pflicht des Amts
gehet dahin, auf die Tilgung derlei Resten vorzüglich bedacht zu sein, besonders als je ülter