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4 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :

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geschehen ist, so ist der Überrest in öffentlichen Fond anzulegen; jedoch bleibt dessen Auf-
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kündigung der geistlichen Obrigkeit auf immer verboten, und es muss hierüber zu Kude eines
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jeden Jahres zu Handen der Robotabolitionskonnmission, und bei deren Erlöschung zu Handen
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der k. Kreisámter eine besondere Rechnung gelegt werden, damit ersehen werden kann,
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wieviel von den hievon abfallenden Zinsen entweder zur Aufrechtbaltung der beibehaltenen
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Gebäude, oder zur Aushilfe der neuen Ansiedler, oder wo diese nicht bestehen, zu andern
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gemeinnützigen Anstalten, als wozu dieser ganze Fond eigentlich und immerhin gewidmet
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bleibt, verwendet, oder ersparet worden sei. Kropatscheck III. 262 364.

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11. Hofdekret vom 4. Mai (1786). Dass die Gewährscheine oder Kontrakte über
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Dominikal-Gründe, die den Unterthanen nach dem Robotabolizionssystem eigenthümlich über-
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lassen werden, für das erstemal vom Stempel zu befreien sein. Den 18. Mai zum Drucke
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befórdert, sàmmtl. Kreisàmtern, der Tabak- und Siegel-, dann Bankogefillenadministrazion,
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dem Generaltaxamte und Fiskalamte zugefertiget

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Auszug Apr. Jun. 1786 českého gubernia č. 40.

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12. Hofdekret vom 10. Hornung (1787). Dass jenen Obrigkeiten, wo das Robotabo-
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lizionssystem eingeführet ist, wenn die auf vertheilten Dominicalgründen haftende Steuer ent-
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weder durch die Steuerregulirung oder durch andere allgemeine Anordnungen erhóhet werden,")
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immerhin der mehrere Betrag zur Last falle. Durch Gubernialdekret vom 19. Mirz sünntl.
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Kreisámtern bekannt gemacht.

[21]
Auszug Jan. Mart. 1787 českého gubernia č. 67. Čti: wird.

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558.
[23]
1781, 6. dubna—1785: Policejní předpisy o vyhazování sněhu, o ručnicích
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u poddaných, o cikánech uherských.

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9. Circulare in alle Kreise (ddo 6. April 1781): dass die an den Strassen auf ein
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und eine halbe Meil anliegende Dominien ein für allemal, und ohne dass es nòthig seie, die
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Verordnung alle Jahr zu erneuern, zur ohnentgeldlichen Schneeausschauflung angewiesen werden
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sollen.

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II. Verordnungen des Gubernii. Nr. 1. Circulare von 15 Jenner 1784. Dass von nun an
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in Ansehung der bei den Visitationen der Unterthanen vorgefundenen Gewehr keine Anzeige
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mehr an die Landesstelle zu machen, sondern mit derlei vorgefundenem Gewehr vorschrift-
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mässig fürzugehen seie, ausser wenn sich dabei ein besonderer Umstand, der eine Aufmerk-
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samkeit verdiente, ereigne. Schriftlich an gesanunte Kreisiunter.

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Předcházející dva kusy vzaty jsou z výtahů, jež české gubernium vydávalo čtvrtletné v svých vyhláš-
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kách. (Výtisky v arch. Č. Musea.)

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Cirkular von dem kónigl. bóhmischen Gubernium. Es ist vom allerhöchsten Ort
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unterm 9. Mai d. J. die Entschliessung ergangen, dass der Verbot der Relegirung inlindischer
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Unterthanen sich auch auf die in Hungarn aufhaltenden Zigeuner erstrecke; daher seien die-
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selben zwar in Ansehen der ihnen untersagten Grünzübertretung nach Beschaffenheit der


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