EN | ES |

Facsimile view

1104


< Page >

4 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :

geschehen ist, so ist der Überrest in öffentlichen Fond anzulegen; jedoch bleibt dessen Auf- kündigung der geistlichen Obrigkeit auf immer verboten, und es muss hierüber zu Kude eines jeden Jahres zu Handen der Robotabolitionskonnmission, und bei deren Erlöschung zu Handen der k. Kreisámter eine besondere Rechnung gelegt werden, damit ersehen werden kann, wieviel von den hievon abfallenden Zinsen entweder zur Aufrechtbaltung der beibehaltenen Gebäude, oder zur Aushilfe der neuen Ansiedler, oder wo diese nicht bestehen, zu andern gemeinnützigen Anstalten, als wozu dieser ganze Fond eigentlich und immerhin gewidmet bleibt, verwendet, oder ersparet worden sei. Kropatscheck III. 262 364.

11. Hofdekret vom 4. Mai (1786). Dass die Gewährscheine oder Kontrakte über Dominikal-Gründe, die den Unterthanen nach dem Robotabolizionssystem eigenthümlich über- lassen werden, für das erstemal vom Stempel zu befreien sein. Den 18. Mai zum Drucke befórdert, sàmmtl. Kreisàmtern, der Tabak- und Siegel-, dann Bankogefillenadministrazion, dem Generaltaxamte und Fiskalamte zugefertiget

Auszug Apr. Jun. 1786 českého gubernia č. 40.

12. Hofdekret vom 10. Hornung (1787). Dass jenen Obrigkeiten, wo das Robotabo- lizionssystem eingeführet ist, wenn die auf vertheilten Dominicalgründen haftende Steuer ent- weder durch die Steuerregulirung oder durch andere allgemeine Anordnungen erhóhet werden,") immerhin der mehrere Betrag zur Last falle. Durch Gubernialdekret vom 19. Mirz sünntl. Kreisámtern bekannt gemacht.

Auszug Jan. Mart. 1787 českého gubernia č. 67. Čti: wird.

558. 1781, 6. dubna—1785: Policejní předpisy o vyhazování sněhu, o ručnicích u poddaných, o cikánech uherských.

9. Circulare in alle Kreise (ddo 6. April 1781): dass die an den Strassen auf ein und eine halbe Meil anliegende Dominien ein für allemal, und ohne dass es nòthig seie, die Verordnung alle Jahr zu erneuern, zur ohnentgeldlichen Schneeausschauflung angewiesen werden sollen.

II. Verordnungen des Gubernii. Nr. 1. Circulare von 15 Jenner 1784. Dass von nun an in Ansehung der bei den Visitationen der Unterthanen vorgefundenen Gewehr keine Anzeige mehr an die Landesstelle zu machen, sondern mit derlei vorgefundenem Gewehr vorschrift- mässig fürzugehen seie, ausser wenn sich dabei ein besonderer Umstand, der eine Aufmerk- samkeit verdiente, ereigne. Schriftlich an gesanunte Kreisiunter.

Předcházející dva kusy vzaty jsou z výtahů, jež české gubernium vydávalo čtvrtletné v svých vyhláš- kách. (Výtisky v arch. Č. Musea.)

Cirkular von dem kónigl. bóhmischen Gubernium. Es ist vom allerhöchsten Ort unterm 9. Mai d. J. die Entschliessung ergangen, dass der Verbot der Relegirung inlindischer Unterthanen sich auch auf die in Hungarn aufhaltenden Zigeuner erstrecke; daher seien die- selben zwar in Ansehen der ihnen untersagten Grünzübertretung nach Beschaffenheit der



Text viewManuscript line view