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[1]
1791, 16. pros. 1792, 4. ún. 333

[2]
782.

[3]
1792, 3. ánora: Cizím poddaným, stěhujícím se do Čech, prestane se dávati
[4]
podpora od státu, která se jim od r. 1781 poskytovala.

[5]
Hofdekret vom 3. Februar, kundgemacht in Mähren den 14., in Böhmen den 16.
[6]
Februar 1792. Dem höchsten Befehle Sr Majestät zufolge kömmt es von den gewöhnlichen
[7]
Staatsaushilfen, welche jenen fremden Unterthanen, die seit dem 3. November 1781 nach
[8]
Böhmen eingewandert sind, aus dem Kameralfond bisher abgereichet wurden, gänzlich ab.
[9]
Allerhöchst Dieselben bewilligen jedoch, dass nicht allein jenen Einwanderern, welche bis zum
[10]
Erfolge der Kundmachung dieser höchsten Entschliessung in der Zwischenzeit im Vertrauen
[11]
auf das öffentliche Versprechen des Staats noch herüber getreten sind, und die erwähnte Bei-
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hilfe im ordentlichen Wege bereits angesuchet haben, sondern auch solchen, welche, wenn
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sie sich gleich darum noch nicht gemeldet hätten, doch durch glaubwürdige Beweise darzu-
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thun vermögen, dass sie noch vor der Kundmachung und Verlautbarung des neuen Cirkulare
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sich schon im Anzuge, oder wohl gar unterwegs befunden haben, die ehemalig gesetzmässige
[16]
Aushilfe noch erfolgt werden könne.

[17]
Kropáček, Gesetze Leopolds, V. str. 158 č. 1130.

[18]
783.

[19]
1792, 4. února: Obnovují se výminky, pod kterými statky kostelní
[20]
a nadací mají se pronajímati.

[21]
Gubernialverordnung in Bóhmen vom 4. Hornung 1792. Da schon mehrmalen ersehen
[22]
worden ist, dass die Kreis- nnd Wirthschaftsámter die Feilbietung der Kirchen- und Stiftungs-
[23]
güter ohne Rücksicht auf das unterm 5. August 1790 diessfalls ergangene Normale [viz zde
[24]
str. 290 ć. 743] vornehmen, so wird in Hinkuft bei derlei Feilbietungen folgendes genau zu
[25]
beobachten sein:

[26]
l. Ist die Pachtzeit auf 12 oder 21 Jahre zu bestimmen.

[27]
2. Ist der Pachtschilliing immer vierteljáhrig, und dies zwar in voraus abzuführen.

[28]
3. Wenn nach Verlauf eines Vierteljahrs in 6 Wochen die Pachtachillingsantizipazion
[29]
nicht entrichtet wird, so ist der Pacht für erloschen zu halten.

[30]
4. Hat zwar der Pachter die Kontribuzion zu leisten, er kann jedoch die Quittung
[31]
auf Abschlag des Kaufschillings aufrechnen.

[32]
5. Soll zu jeder Grundumstaltung oder Zerstückung die Bewilligung vorlüufig einge-
[33]
holet werden.

[34]
6. Ist bei dem Schaden einer Überschwemmung nach vorheriger Schátzung ein Nach-
[35]
lass einzugestehen, wenn nach den voraus stehenden Vorschriften der Grund solchergestalt
[36]
weggerissen worden, dass davon keine Steuer mehr zu bezahlen ist...

[37]
Kropáéek, Gesetze Leopolds, V. atr. 247 6. 1200.


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