EN | ES |

Facsimile view

1104


< Page >

1791, 16. pros. 1792, 4. ún. 333

782.

1792, 3. ánora: Cizím poddaným, stěhujícím se do Čech, prestane se dávati podpora od státu, která se jim od r. 1781 poskytovala.

Hofdekret vom 3. Februar, kundgemacht in Mähren den 14., in Böhmen den 16. Februar 1792. Dem höchsten Befehle Sr Majestät zufolge kömmt es von den gewöhnlichen Staatsaushilfen, welche jenen fremden Unterthanen, die seit dem 3. November 1781 nach Böhmen eingewandert sind, aus dem Kameralfond bisher abgereichet wurden, gänzlich ab. Allerhöchst Dieselben bewilligen jedoch, dass nicht allein jenen Einwanderern, welche bis zum Erfolge der Kundmachung dieser höchsten Entschliessung in der Zwischenzeit im Vertrauen auf das öffentliche Versprechen des Staats noch herüber getreten sind, und die erwähnte Bei- hilfe im ordentlichen Wege bereits angesuchet haben, sondern auch solchen, welche, wenn sie sich gleich darum noch nicht gemeldet hätten, doch durch glaubwürdige Beweise darzu- thun vermögen, dass sie noch vor der Kundmachung und Verlautbarung des neuen Cirkulare sich schon im Anzuge, oder wohl gar unterwegs befunden haben, die ehemalig gesetzmässige Aushilfe noch erfolgt werden könne.

Kropáček, Gesetze Leopolds, V. str. 158 č. 1130.

783.

1792, 4. února: Obnovují se výminky, pod kterými statky kostelní a nadací mají se pronajímati.

Gubernialverordnung in Bóhmen vom 4. Hornung 1792. Da schon mehrmalen ersehen worden ist, dass die Kreis- nnd Wirthschaftsámter die Feilbietung der Kirchen- und Stiftungs- güter ohne Rücksicht auf das unterm 5. August 1790 diessfalls ergangene Normale [viz zde str. 290 ć. 743] vornehmen, so wird in Hinkuft bei derlei Feilbietungen folgendes genau zu beobachten sein:

l. Ist die Pachtzeit auf 12 oder 21 Jahre zu bestimmen.

2. Ist der Pachtschilliing immer vierteljáhrig, und dies zwar in voraus abzuführen.

3. Wenn nach Verlauf eines Vierteljahrs in 6 Wochen die Pachtachillingsantizipazion nicht entrichtet wird, so ist der Pacht für erloschen zu halten.

4. Hat zwar der Pachter die Kontribuzion zu leisten, er kann jedoch die Quittung auf Abschlag des Kaufschillings aufrechnen.

5. Soll zu jeder Grundumstaltung oder Zerstückung die Bewilligung vorlüufig einge- holet werden.

6. Ist bei dem Schaden einer Überschwemmung nach vorheriger Schátzung ein Nach- lass einzugestehen, wenn nach den voraus stehenden Vorschriften der Grund solchergestalt weggerissen worden, dass davon keine Steuer mehr zu bezahlen ist...

Kropáéek, Gesetze Leopolds, V. atr. 247 6. 1200.



Text viewManuscript line view