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Výkup z roboty ua Elcovicku 1791, 18. zdźi. 323

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Radostitz, Sct Marża, Stitkau, Smrtschna, Spule, Nahorzan, geschlossenen Robot-
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reluitionskontrakt mit gedachten Bauern und Chalupnern, dann der num neuerdings
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mit cinbezohenen bofeldeten und unbefeldeten Häuslern, auch Innleuten benannter
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Dörfern die respeetive Änderungen und neue Verabredung dahin getroffen worden:

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I. Wurde vou Obrigkeitswegen den befelderten und unbetelderten Häuslern,
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dann Innleuten der gedachten Dörfern gestattet, die bisher geleistete Naturalrohot
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in Geldabgabe auf immevwährende Zeiten zu verwandeln, und wurde das dafür
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zu entrichtende Quantum Jährlichen von einen jeden Befelderten 1 fl. 36 kr,
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von Uinbetelderten 1 fl. 30 kr, von Innleuten aber 30 kr. eingewilliget, unabän-
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derlich und bederseits unwiderruflich festgesetzt. Dagegen

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2. entbindet sonach die Obrigkeit obbesagte Häusler und Innleute von aller
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Naturalrobotschuldigkeit dergestalt, dass sie künftighin bei ereigneter einer Hand-
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arbeit solche nicht mehr olmentgeldlich zu leisten verbunden sein sollen. sondern
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die Obrigkeit ihnen für die Handarbeit nach den k. k. Patent von 18. [éti: 15.1
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August 1775 sieben, zehn und fünfzchn Kreuzer täglich Liedlohn zu entrichten hat.

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5. In Rücksicht des 5. Artikels in Hauptrobot-Reluitionkontrakt von 25. Okto-
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bris 1784 ist die Abänderung dahin getroffen, und verbindet sich sowohl die Obrigkeit,
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als auch die kontrahireude Bauern, Häusler und Innleute der obhemeldten Dörfern,
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dass wenn sich auch der Fall creignen môchte, dass Seine itzt regierende k. Ma-
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Jestät oder allerhóchst dero Thronnachtolger die bisherige Robotentrichtung zum
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Vortheil entweder der Obrigkeit oder Unterthanen indern sollte, nichtsdestoweniger
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die Obrigkeit sowohl, als die untergesetzten kontrahirende Unterthanen zu kein
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anderer neuer. Einrichtung. sie mag zum Vortheil des einen. oder. andern. Theil. sein.
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zu greifen. sondern zu ewigen Tagen diese cingegangene Verabredung und beschlos-
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sence Zahlung nach der Steuersubrepartition von A" 1784 aufrecht. fest und unver-
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brechlich halten wollen, und sich hiemit darzu verbindlich und anheischig machen.
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Schlüsslichen

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4. statt vorhiniger allmonatlichen Zahlung, die den ersten Sonntag eines jeden
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Monats geschehen, sich insgemein entschlossen haben, allvierteljihrig, und eben in
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ersten Sonntag jeden Vierteljahrs zu entrichten. und der richtiger Zahlungs halber
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unterwerfen sich die kontrahirende Unterthanen nicht nur allein allen möglichen
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Zwangsmitteln und Kxecutionen, und versetzten deshalb ihr sämmtliches Vermögen,
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sondern. imi Nicht-Einhaltungsfalle auch soll die Obrigkeit in diesem Fall nach
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Willkähe Fug und Macht haben, die ein. Viertel-Jahr. in. der. Zahlung rückstündig,
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nach Gefallen. allenfalls auch. in. die Naturalrobot wieder zu ziehen.

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Urkund dessen ist diese Verabredung doppelt ausgefertiget, und von der
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hochgeborner Fräulein Franziska, des heil. Römischen Reichs Gräfin zu Sikingen als
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Eisenthümerin. der. Herrschaft: Vltsehowitz. und. Ihres [6ti: von ihrem] substituirten

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