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Výkup z roboty ua Elcovicku 1791, 18. zdźi. 323

Radostitz, Sct Marża, Stitkau, Smrtschna, Spule, Nahorzan, geschlossenen Robot- reluitionskontrakt mit gedachten Bauern und Chalupnern, dann der num neuerdings mit cinbezohenen bofeldeten und unbefeldeten Häuslern, auch Innleuten benannter Dörfern die respeetive Änderungen und neue Verabredung dahin getroffen worden:

I. Wurde vou Obrigkeitswegen den befelderten und unbetelderten Häuslern, dann Innleuten der gedachten Dörfern gestattet, die bisher geleistete Naturalrohot in Geldabgabe auf immevwährende Zeiten zu verwandeln, und wurde das dafür zu entrichtende Quantum Jährlichen von einen jeden Befelderten 1 fl. 36 kr, von Uinbetelderten 1 fl. 30 kr, von Innleuten aber 30 kr. eingewilliget, unabän- derlich und bederseits unwiderruflich festgesetzt. Dagegen

2. entbindet sonach die Obrigkeit obbesagte Häusler und Innleute von aller Naturalrobotschuldigkeit dergestalt, dass sie künftighin bei ereigneter einer Hand- arbeit solche nicht mehr olmentgeldlich zu leisten verbunden sein sollen. sondern die Obrigkeit ihnen für die Handarbeit nach den k. k. Patent von 18. [éti: 15.1 August 1775 sieben, zehn und fünfzchn Kreuzer täglich Liedlohn zu entrichten hat.

5. In Rücksicht des 5. Artikels in Hauptrobot-Reluitionkontrakt von 25. Okto- bris 1784 ist die Abänderung dahin getroffen, und verbindet sich sowohl die Obrigkeit, als auch die kontrahireude Bauern, Häusler und Innleute der obhemeldten Dörfern, dass wenn sich auch der Fall creignen môchte, dass Seine itzt regierende k. Ma- Jestät oder allerhóchst dero Thronnachtolger die bisherige Robotentrichtung zum Vortheil entweder der Obrigkeit oder Unterthanen indern sollte, nichtsdestoweniger die Obrigkeit sowohl, als die untergesetzten kontrahirende Unterthanen zu kein anderer neuer. Einrichtung. sie mag zum Vortheil des einen. oder. andern. Theil. sein. zu greifen. sondern zu ewigen Tagen diese cingegangene Verabredung und beschlos- sence Zahlung nach der Steuersubrepartition von A" 1784 aufrecht. fest und unver- brechlich halten wollen, und sich hiemit darzu verbindlich und anheischig machen. Schlüsslichen

4. statt vorhiniger allmonatlichen Zahlung, die den ersten Sonntag eines jeden Monats geschehen, sich insgemein entschlossen haben, allvierteljihrig, und eben in ersten Sonntag jeden Vierteljahrs zu entrichten. und der richtiger Zahlungs halber unterwerfen sich die kontrahirende Unterthanen nicht nur allein allen möglichen Zwangsmitteln und Kxecutionen, und versetzten deshalb ihr sämmtliches Vermögen, sondern. imi Nicht-Einhaltungsfalle auch soll die Obrigkeit in diesem Fall nach Willkähe Fug und Macht haben, die ein. Viertel-Jahr. in. der. Zahlung rückstündig, nach Gefallen. allenfalls auch. in. die Naturalrobot wieder zu ziehen.

Urkund dessen ist diese Verabredung doppelt ausgefertiget, und von der hochgeborner Fräulein Franziska, des heil. Römischen Reichs Gräfin zu Sikingen als Eisenthümerin. der. Herrschaft: Vltsehowitz. und. Ihres [6ti: von ihrem] substituirten

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