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[1]
761.

[2]
1791, 23. května: Pekdrny nemají se stavěti mimo dim, a budte dobie
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opatřeny.

[4]
Gubernialverordnung in Böhmen vom 23. Mai 1791. Die so häufig aus den Backöfen
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auf dem Lande entstehenden Feuersbrünste erfordern, dass jene Art von Backöfen, welche
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ausser den Häusern und Gebäuden bestehen, theils wexen ihrer schlechten Bauart, theils weil
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sie von allen Seiten dem Winde, welcher die Funken im ganzen Dorfe zerstreuet, ausgesetzet
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sind, und theils weil selbe so olt ohue alle Aufsicht von den, auch im Hause beschäftigten,
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folgsam dahin laufenden Backweibern verlassen werden müssen, lediglich für die Zukunft zu
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errichten verboten, hingegen die bestehende Abschaffung bei jeder thunlichen Gelegenheit ver-
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ordnet werde. Daher wird allgemein verboten, dass von nun an keine von dem Hause abge-
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sönderte Backöfen errichtet, jene hingegen, die schon bestehen, wofern es thunlich ist, gleich,
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in dem entgegenpesetzten l'alle aber bei der ersten Gelegenheit abyeschatłet werden sollen.
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Und da auch jene Backofen, deren Heizung zwar im Gebdude befindlich ist, die aber ausser
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dem Haus hervorragen, gefährlich werden können, wenn sie Springe an dem Laime, womit
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selbe überschmicret sind, erhalten: so wird den Dominicn aufgetragen, dass sclbe auf die
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Erhaltung derselben, so wie |iiber] jene, |welche] etwa im VWreien stehen und izt noch nicht
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wohl abzuschaflen wären, sorgfältig wachen, und den Kigenthümer, wenn der Backofen man-
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gelbar ist, entweder zur gefahrlosen Herstellung desselben anhalten, oder ihm die lleizung
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desselben keinerdings gestatten sollen.

[21]
Kropáček, Gesetze Leopolds, IV. str. 119 č. 676.

[22]
762.

[23]
1791, 26. kvěma: Patent o právě dědickém na selských statcích
[24]
v Čechách.

[25]
Wir Leopold der Zweite oc. Um die lérbtolge in die Baucrngüter auch in
[26]
unserem Krbkönigreiche Böhmen auf cine der (rerechtigkeit und der Beförderung
[27]
des dem allgemeinen Wohl so wichtigen Feldbaues zu ordnen, haben wie für zu-
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träglich befunden. sowohl das unter dem 3. April des Jahrs 1787 erlassene Patent,
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als die darauf sich beziehenden Anordnungen vom 5. November 1757, 16. Mai,
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22. September und 30. Oktober 1788, vom 25. Junius 1789 und 15, Februar 1790
[31]
hiermit aufzuheben, dagegen aber folgende Vorschrift zu ertheilen :

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š 1. Im Anschung des gesetzlichen. Erbrechts hat auch bei dem Dauern-
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stande die allgemeine, unter dem 11. Mai des Jahrs 1756 festgesetzte Erbfolg-
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ordnung einzutreten.

[35]
$ 2. Ingleichen hat es in Anschung der Vormundschaften über minderjährige
[36]
Bauernkinder bei dem, was in dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuche (im fünften
[37]
Hauptstücke des ersten Theils) vorgeschrieben ist, dermassen zu verbleiben, dass
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nur. die dort angeführten. Iindernisse. uud. kein. anderes, von der Vormundschaft

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