761.
1791, 23. května: Pekdrny nemají se stavěti mimo dim, a budte dobie
opatřeny.
Gubernialverordnung in Böhmen vom 23. Mai 1791. Die so häufig aus den Backöfen
auf dem Lande entstehenden Feuersbrünste erfordern, dass jene Art von Backöfen, welche
ausser den Häusern und Gebäuden bestehen, theils wexen ihrer schlechten Bauart, theils weil
sie von allen Seiten dem Winde, welcher die Funken im ganzen Dorfe zerstreuet, ausgesetzet
sind, und theils weil selbe so olt ohue alle Aufsicht von den, auch im Hause beschäftigten,
folgsam dahin laufenden Backweibern verlassen werden müssen, lediglich für die Zukunft zu
errichten verboten, hingegen die bestehende Abschaffung bei jeder thunlichen Gelegenheit ver-
ordnet werde. Daher wird allgemein verboten, dass von nun an keine von dem Hause abge-
sönderte Backöfen errichtet, jene hingegen, die schon bestehen, wofern es thunlich ist, gleich,
in dem entgegenpesetzten l'alle aber bei der ersten Gelegenheit abyeschatłet werden sollen.
Und da auch jene Backofen, deren Heizung zwar im Gebdude befindlich ist, die aber ausser
dem Haus hervorragen, gefährlich werden können, wenn sie Springe an dem Laime, womit
selbe überschmicret sind, erhalten: so wird den Dominicn aufgetragen, dass sclbe auf die
Erhaltung derselben, so wie |iiber] jene, |welche] etwa im VWreien stehen und izt noch nicht
wohl abzuschaflen wären, sorgfältig wachen, und den Kigenthümer, wenn der Backofen man-
gelbar ist, entweder zur gefahrlosen Herstellung desselben anhalten, oder ihm die lleizung
desselben keinerdings gestatten sollen.
Kropáček, Gesetze Leopolds, IV. str. 119 č. 676.
762.
1791, 26. kvěma: Patent o právě dědickém na selských statcích
v Čechách.
Wir Leopold der Zweite oc. Um die lérbtolge in die Baucrngüter auch in
unserem Krbkönigreiche Böhmen auf cine der (rerechtigkeit und der Beförderung
des dem allgemeinen Wohl so wichtigen Feldbaues zu ordnen, haben wie für zu-
träglich befunden. sowohl das unter dem 3. April des Jahrs 1787 erlassene Patent,
als die darauf sich beziehenden Anordnungen vom 5. November 1757, 16. Mai,
22. September und 30. Oktober 1788, vom 25. Junius 1789 und 15, Februar 1790
hiermit aufzuheben, dagegen aber folgende Vorschrift zu ertheilen :
š 1. Im Anschung des gesetzlichen. Erbrechts hat auch bei dem Dauern-
stande die allgemeine, unter dem 11. Mai des Jahrs 1756 festgesetzte Erbfolg-
ordnung einzutreten.
$ 2. Ingleichen hat es in Anschung der Vormundschaften ‚über minderjährige
Bauernkinder bei dem, was in dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuche (im fünften
Hauptstücke des ersten Theils) vorgeschrieben ist, dermassen zu verbleiben, dass
nur. die dort angeführten. Iindernisse. uud. kein. anderes, von der Vormundschaft
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