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[1]
306 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :

[2]
b) Gubernialverordnung in Böhmen vom 5. Mai 1791. Aus Gelegenheit der unterm 31.
[3]
Mirz d. J. angeordneten Republizirung des Patents vom 30. Juni 1756 wegen Hindanhaltung
[4]
der Entfremd-, Abhau- und Beschi:ligung der zum Seidenhau erzieglenden Maulbeer- und
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anderer Büume, ist die Frage entstanden, ob die Baumbeschidiger nach besagtem Patent vom
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30. Juni 1756 oder nach dem allgemeinen Gesetze über Verbrechen und Strafen vom 13.
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Jünner 1787, zweiten Theils 3 30 et 52,*) behandelt werden sollen. Nachdem nun die Strafe
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selbst in dem neuen Gesetzbuch über Verbrechen und Strafen abgeündert worden, so versteht
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es sich von selbsten, dass allenfalls. betretene muthwillige Baumbeschädiger vermôg dieser
[10]
letzten Gesetzbestimmung zu behandeln und zu bestrafen sind.

[11]
*) Paragrafy 30 a 32 tolioto zákona ustanovují:

[12]
Auch bei grósserem Werthe des entfremdeten (ints, gehören folgcude Diebstiihle unter
[13]
die politischen Verbrechen: c) die Kntfremdung der l'eld- und Baumfrüchte auf offenem Ielde.
[14]
Die Strafe des politischen Verbrechens des Diebstahls ist nach dem Grade des unterlaufenen
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Betrugs und des dem bestohlenen zugegangenen Schadens, Arvest, Züchtiguns mit Streichen
[16]
und sonstiger Verschürfung. Dei Wiederholung des Verbrechens ist die Vorsehung zu treflfen,
[17]
dass der Schuldige auch nach ausgestandener Strafe durch angemessene Zeit unter der
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Aufmerksamkeit der Polizei, in Ansehung seiner Aufführung und ehrbaren Nahrungserwerbuny,
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gehalten werde.

[20]
Kropáéek, Gesetze I.eopolds, III. str. 335 & 511.

[21]
c) Verordnung des mühriscb-schle.iscehen Gubernium vom 12. Mai 1791. Die (iuber-
[22]
nialverordnung vom 14. August 1756, dass an den Chausséen Alleenbüume zu pflanzen, unter
[23]
einer Strafe nicht zu verletzen, somit diese Alleen immer in guten Stande zu erhalten sein.
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wird erneuert, und sind diese Verordnungen bei den Amtstazen oder Spráwen zu republiziren,

[25]
Kropücek, Gesetze Leopolds, V. str. 25 . 1021.

[26]
760.

[27]
1791, 9. května: Obnovuje se zápověď ostvati s poddanými jejich pole na
[28]
polovic nebo za třetinu sklizně.

[29]
Gubernialverordnung in Böhmen vom 9. Mai 1791. Um den, der Landeskultur so nach-
[30]
theiligen Spekulationen und Bevortheilung der Wucherer kräftig vorzubeugen, so ist zwar
[31]
bereits durch mehrere Generalien und Verordnungen, besonders aber am 5. Juli 1771 aufs
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schärfeste und unter Konfiskazion untersagt worden, damit sich niemand beigehen lasse, die
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unterthänigen Acker in Gemeinschaft mit den Kontribuenten zur Hälfte oder zum Drittel ohue
[34]
Vorwissen und Genchmigung der Ohrigkeit anzubauen. Da Jedoch das vorjährige Missjahr
[35]
diese verderblichen Spekulationen hier und da wieder rege gemacht, und die armen Unter-
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thanen, bei denen ohnehin missłichen dermaligen Umstinden, dem Wucher allenfalls ausge-
[37]
setzet haben dürfte: so haben sich daher Amtsvorsteher in Folge obgedachte Generalien und
[38]
Verordnung aufs genaueste gegenwärtig zu halten, und allenthalben mit ptlichtmássiger Sorg-
[39]
fallt darob zu wachen, damit den Gesetzen nirgends zuwider gehandelt, der hervorgekommene
[40]
diesfüllige Übertreter aber nach aller Strenge bestrafet, und dadurch von dem armen Land-
[41]
mann Schaden und Nachthecil abgewendet werde.

[42]
Kropáček, Gesetze Leopolds, III. str. 342 6. 576.


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