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306 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :

b) Gubernialverordnung in Böhmen vom 5. Mai 1791. Aus Gelegenheit der unterm 31. Mirz d. J. angeordneten Republizirung des Patents vom 30. Juni 1756 wegen Hindanhaltung der Entfremd-, Abhau- und Beschi:ligung der zum Seidenhau erzieglenden Maulbeer- und anderer Büume, ist die Frage entstanden, ob die Baumbeschidiger nach besagtem Patent vom 30. Juni 1756 oder nach dem allgemeinen Gesetze über Verbrechen und Strafen vom 13. Jünner 1787, zweiten Theils 3 30 et 52,*) behandelt werden sollen. Nachdem nun die Strafe selbst in dem neuen Gesetzbuch über Verbrechen und Strafen abgeündert worden, so versteht es sich von selbsten, dass allenfalls. betretene muthwillige Baumbeschädiger vermôg dieser letzten Gesetzbestimmung zu behandeln und zu bestrafen sind.

*) Paragrafy 30 a 32 tolioto zákona ustanovují:

Auch bei grósserem Werthe des entfremdeten (ints, gehören folgcude Diebstiihle unter die politischen Verbrechen: c) die Kntfremdung der l'eld- und Baumfrüchte auf offenem Ielde. Die Strafe des politischen Verbrechens des Diebstahls ist nach dem Grade des unterlaufenen Betrugs und des dem bestohlenen zugegangenen Schadens, Arvest, Züchtiguns mit Streichen und sonstiger Verschürfung. Dei Wiederholung des Verbrechens ist die Vorsehung zu treflfen, dass der Schuldige auch nach ausgestandener Strafe durch angemessene Zeit unter der Aufmerksamkeit der Polizei, in Ansehung seiner Aufführung und ehrbaren Nahrungserwerbuny, gehalten werde.

Kropáéek, Gesetze I.eopolds, III. str. 335 & 511.

c) Verordnung des mühriscb-schle.iscehen Gubernium vom 12. Mai 1791. Die (iuber- nialverordnung vom 14. August 1756, dass an den Chausséen Alleenbüume zu pflanzen, unter einer Strafe nicht zu verletzen, somit diese Alleen immer in guten Stande zu erhalten sein. wird erneuert, und sind diese Verordnungen bei den Amtstazen oder Spráwen zu republiziren,

Kropücek, Gesetze Leopolds, V. str. 25 . 1021.

760.

1791, 9. května: Obnovuje se zápověď ostvati s poddanými jejich pole na polovic nebo za třetinu sklizně.

Gubernialverordnung in Böhmen vom 9. Mai 1791. Um den, der Landeskultur so nach- theiligen Spekulationen und Bevortheilung der Wucherer kräftig vorzubeugen, so ist zwar bereits durch mehrere Generalien und Verordnungen, besonders aber am 5. Juli 1771 aufs schärfeste und unter Konfiskazion untersagt worden, damit sich niemand beigehen lasse, die unterthänigen Acker in Gemeinschaft mit den Kontribuenten zur Hälfte oder zum Drittel ohue Vorwissen und Genchmigung der Ohrigkeit anzubauen. Da Jedoch das vorjährige Missjahr diese verderblichen Spekulationen hier und da wieder rege gemacht, und die armen Unter- thanen, bei denen ohnehin missłichen dermaligen Umstinden, dem Wucher allenfalls ausge- setzet haben dürfte: so haben sich daher Amtsvorsteher in Folge obgedachte Generalien und Verordnung aufs genaueste gegenwärtig zu halten, und allenthalben mit ptlichtmássiger Sorg- fallt darob zu wachen, damit den Gesetzen nirgends zuwider gehandelt, der hervorgekommene diesfüllige Übertreter aber nach aller Strenge bestrafet, und dadurch von dem armen Land- mann Schaden und Nachthecil abgewendet werde.

Kropáček, Gesetze Leopolds, III. str. 342 6. 576.



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