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Z roku 1791, 17. ún.—31. . 305

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welches erst letzthin, so wic mittelst Hofdekret vom 20. Dezember v. J. allgemein kundgemacht,
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worden, die unterthänigen Versicherungsscheine über die Naturallieferungen mit einem Rabatt
[4]
von 14 Perzent einzulösen sich herbeiliesse, solche zu Krleichterung der hilfbedürftigen Unter-
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thanen dermal mit einem Abzug von 12 Perzent cinzulèsen angeboten, und zu Bequemlichkeit
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der Partheien die Einleitang getroffen habe, damit diese Tinlôsung durch ihre Bestellten,
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nimlich in Lemberg durch das Handlungshans Glotz uud Kompagnie und durch den Ludwig
[8]
Edlen von Hónigsberg, in Prag durch 1. M. Thums seligen Erben, 2. J. Po pper und Dusensy
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3. Ballabene und Kompagnie, und 4. Gabriel Israel l'rankl, besorgt, und den Unterthanen das
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an den einzulôsenden Versicherungsscheinen bis auf den Tag der Bezahlung ausstindige
[11]
Interesse vergütet werde.

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Dieser neuerliche, zum besten der Unterthauen gereichende Antrag wird daher mit
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dem Deisatz allgemein bekannt gemacht, dass sich diejenigen Unterthanen, welche zur Ver-
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üusserung dieser Versicherungsscheine von ihren Kreisimtern die Erlaubniss erhalten, an die
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gedachten Destellten des N. A. Arnsteinerischen Handlungshauses verwenden kónnen.

[16]
Krop&cek, Gesetze Leopolds, II. str. 275 &. 530.

[17]
758.
[18]
1791, 24. března: Nařizuje se sázeti vrby a topoly.

[19]
(Gubernial)-Verorduung vom 24. Mürz (1791). Wegen Besetzung der Ufern an Flüssen
[20]
uud Báchen mit Weidenruthen, dann der óden, feuchten und sumpfigen Plátze mit Pappeln
[21]
und Weiden. An sáàmmtl. Kreisümter. Ve výtahu českého gubernia za prvé čtvrtletí 1791 č. 41.

[22]
759.

[23]
1791, 31. března: Patent z 80. června 1756 k trestání škůdců stromoví
[24]
u cest byl obnoven, a 5. května 1791 zdvižen, ustupuje zákoníku trestnímu z v. 1787;
[25]
v Moravě 12. května 1791 opahněji nařizováno o tom.

[26]
a) Verordnung in Böhmen vom 31. März 1791. Das Patent vom 30. Junius 1756,")
[27]
welches wider die Beschidiger der an den Strassen ausgesetzten Bäume erlassen worden
[28]
ist, wird hiemit erneuert.

[29]
*) Patent z 30. června 1756 praví:

[30]
Nachdem vorgekommen, dass aller diensamen Verfügungen und Anstalten ungeachtet,
[31]
dennoch die hin und wieder im Lande gepflanzten Maulbeer-, dann Obst- und wilde Bäume von
[32]
verschiedenen boshaften Leuten frevelhaft und muthwillig, theils abgehauen, theils aber ent-
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fremdet und heimlich verkaufet werden; bei welchen Umstiinden dann die zum Besten des
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Landes abzielende Meinung, sowohl wegen Kmporbringung und Aufuahme des Seidenbaues,
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als auch wegen Krhaltung und Vermehrung des Jlolzes nicht erreichet werden kann: so soll
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sich in Zukunft Niemand unterstehen, den Maulheer-, Obst- und wilden Bäumen einigen
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Schaden zuzufügen, viel weniger aber solche gar abzuhauen, zu verderben oder zu entfremden.
[38]
Dahero solle, wenn jemand dieses l'revels beschuldiget und überwiesen werden sollte, das
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erstemal mit zweijihrizer Zuchthausstrafe bestrafet, und wenn er obigen Muthwillen wieder-
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holt auszuüben sich geliisten licsse, zum zweitenmale mit einer dreijährigen Festungsarbeit
[41]
gezüchtiget werden. Kropúček, Gesetze Leopolds, III. str. 248 č. 638.

[42]
Archiv Český XXV. 39


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