Z roku 1791, 17. ún.—31. bř. 305
welches erst letzthin, so wic mittelst Hofdekret vom 20. Dezember v. J. allgemein kundgemacht,
worden, die unterthänigen Versicherungsscheine über die Naturallieferungen mit einem Rabatt
von 14 Perzent einzulösen sich herbeiliesse, solche zu Krleichterung der hilfbedürftigen Unter-
thanen dermal mit einem Abzug von 12 Perzent cinzulèsen angeboten, und zu Bequemlichkeit
der Partheien die Einleitang getroffen habe, damit diese Tinlôsung durch ihre Bestellten,
nimlich in Lemberg durch das Handlungshans Glotz uud Kompagnie und durch den Ludwig
Edlen von Hónigsberg, in Prag durch 1. M. Thums seligen Erben, 2. J. Po pper und Dusensy
3. Ballabene und Kompagnie, und 4. Gabriel Israel l'rankl, besorgt, und den Unterthanen das
an den einzulôsenden Versicherungsscheinen bis auf den Tag der Bezahlung ausstindige
Interesse vergütet werde.
Dieser neuerliche, zum besten der Unterthauen gereichende Antrag wird daher mit
dem Deisatz allgemein bekannt gemacht, dass sich diejenigen Unterthanen, welche zur Ver-
üusserung dieser Versicherungsscheine von ihren Kreisimtern die Erlaubniss erhalten, an die
gedachten Destellten des N. A. Arnsteinerischen Handlungshauses verwenden kónnen.
Krop&cek, Gesetze Leopolds, II. str. 275 &. 530.
758.
1791, 24. března: Nařizuje se sázeti vrby a topoly.
(Gubernial)-Verorduung vom 24. Mürz (1791). Wegen Besetzung der Ufern an Flüssen
uud Báchen mit Weidenruthen, dann der óden, feuchten und sumpfigen Plátze mit Pappeln
und Weiden. An sáàmmtl. Kreisümter. Ve výtahu českého gubernia za prvé čtvrtletí 1791 č. 41.
759.
1791, 31. března: Patent z 80. června 1756 k trestání škůdců stromoví
u cest byl obnoven, a 5. května 1791 zdvižen, ustupuje zákoníku trestnímu z v. 1787;
v Moravě 12. května 1791 opahněji nařizováno o tom.
a) Verordnung in Böhmen vom 31. März 1791. Das Patent vom 30. Junius 1756,")
welches wider die Beschidiger der an den Strassen ausgesetzten Bäume erlassen worden
ist, wird hiemit erneuert.
*) Patent z 30. června 1756 praví:
Nachdem vorgekommen, dass aller diensamen Verfügungen und Anstalten ungeachtet,
dennoch die hin und wieder im Lande gepflanzten Maulbeer-, dann Obst- und wilde Bäume von
verschiedenen boshaften Leuten frevelhaft und muthwillig, theils abgehauen, theils aber ent-
fremdet und heimlich verkaufet werden; bei welchen Umstiinden dann die zum Besten des
Landes abzielende Meinung, sowohl wegen Kmporbringung und Aufuahme des Seidenbaues,
als auch wegen Krhaltung und Vermehrung des Jlolzes nicht erreichet werden kann: so soll
sich in Zukunft Niemand unterstehen, den Maulheer-, Obst- und wilden Bäumen einigen
Schaden zuzufügen, viel weniger aber solche gar abzuhauen, zu verderben oder zu entfremden.
Dahero solle, wenn jemand dieses l'revels beschuldiget und überwiesen werden sollte, das
erstemal mit zweijihrizer Zuchthausstrafe bestrafet, und wenn er obigen Muthwillen wieder-
holt auszuüben sich geliisten licsse, zum zweitenmale mit einer dreijährigen Festungsarbeit
gezüchtiget werden. Kropúček, Gesetze Leopolds, III. str. 248 č. 638.
Archiv Český XXV. 39