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[1]
256 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské:

[2]
Německo česká tištěná vyhláška v archivu Českého Musea. Dvorský dekret z 18. ún. 1790 u Rotha
[3]
III. str. 726 č. 1258. Dovolávané nařízení z 19. kvétna 1789 zakládalo se ua dvorském dekretě z 11. května
[4]
1189, а jesť tišténo zde výše str. 198—202 č.. 671; o cenách práce jedná v ném $ 4. b) na straně 200.

[5]
722.

[6]
1790, 15. března: Na Schwarzenbersku berniční rychtáři, kteří po vsech vybi-
[7]
rají daně, mají za smluvenou odměnu sloužiti také vrchnosti při vybírání dávek oc.

[8]
Oberwirthschaftamts-Bericht vom 3. Mart. 1790.

[9]
Ew. Durchlaucht! In jeder Steuergemeinde ist bekanntlich ein eigener Richter blos
[10]
zu Besorgung der Landesanliegenheiten durch freie Wahl angestellt worden, der also, ausser
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einer besonderen Belohnung und Uebereiukunft, die herrschaftliche Kammersachen zu besorgen
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nicht schuldig ist. Weil aber ungeacht der von der Herrschaft getrennten Steuereinhebung
[13]
und Naturalrobot [sic] es doch nöthig ist, dass in jeder Steuergemeinde ein sicherer Mann
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angestellt; werde, welcher die herrschaftlichen Zahlungen, als Urbarialgefülle, Holzforstgelder,
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Zinsungen von gepachteten obrigkeitlichen Gründen, einfordere und zum Amt abführe, vor-
[16]
züglich aber die Naturalrobot von Hiuslern und Inleuten exequiren und auf die bestimmten
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Arbeitsplätze nach amtlicher Anordnung anweisen soll, ferners die zu Zeiten nóthige Lohn-
[18]
fuhren zum Fisch-, Salz- und Holzführen, dann Lohnarbeiten zum Holzschlagen, Heumachen
[19]
und Schnitt aufzubringen, dann überhaupt alle Amtsbefehle in herrscliaftlichen Kammeralsachen
[20]
zu übernehmen, in der Gemeinde bekannt machen uud vollzuziehen, dann für das herrschaft-
[21]
liche Interesse in der Gemeinde überhaupt zu sorgen hat:

[22]
Als gehet meine Meinung dahin, Ew. Dt geruhen simmtlichen Wirthschaftsämtern
[23]
durch eine Circularverordnung mitgeben zu lassen, dass selbe mit den zur Herrschaft unter-
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thänigen Steuerrichtern in Unterhandlung treten, und dann gutáchtlich einberichten sollen, was
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für ein Lohn denselben für diese Dienstleistung abzureichen würe.

[26]
Ich trage aus dem Grunde an, dass diese herrschaftlichen Gescháfte allein den Sfeuer-
[27]
richtern ühertragen werden sollen, weil ein Mann, dem solche Geschäfte übertragen sind, immer
[28]
ein öffentliches Ansehen über die Gemeinde, und zugleich das Zutrauen dessen Untergeord-
[29]
neten haben muss, und um nicht an einem Orte zwei Richter zu haben, da alsdann dem herr-
[30]
schaftlichen besondern Richter der Unterthan nie die gehôrige Parition leisten würde. Aus
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dieser Bewegursache wire hierbei durchaus zur Regel vorzuschreiben, dass zu oben genannten
[32]
herrschaftlichen Diensten immer nur der Steuerrichter angestellt werden möge; es wäre dann,
[33]
dass ganz besondere Umstände eintreten, die dieses nicht zuliessen, oder auch der Fall sich
[34]
ereignete, dass der Steuerrichter in gemischten Ortschaften ein Fremdherrscher [fremdherr-
[35]
schaftlicher] Unterthan sei, in welch letzterer Ereigniss die Besorgung der obrigkeitlichen Ge-
[36]
schäfte- dem nächst anliegenden Steuerrichter übertragen werden müsste.

[37]
Wenzel Jo. Frydl mp.

[38]
Knížecí resoluce ddo Wien 15. Mart. 1790 schvaluje ten návrh: Er Wirtbschafts-
[39]
rath hat den Aemtern diesfalls das Nöthige mitzugeben, zugleich aber dieselben anzuweisen,
[40]
dass sie mit den Richtern wegen Ausmass einer Belohnung für ihre Mühe die Uebereinkunft
[41]
treffen sollen, [tfeba krejcar ze zlatého dávek vybranych pro vrchnost, nebe méné].

[42]
V knífecím archive Treboñském A. 5 AU. 4a.


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