EN | ES |

Facsimile view

1104


< Page >

256 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské:

Německo česká tištěná vyhláška v archivu Českého Musea. Dvorský dekret z 18. ún. 1790 u Rotha III. str. 726 č. 1258. Dovolávané nařízení z 19. kvétna 1789 zakládalo se ua dvorském dekretě z 11. května 1189, а jesť tišténo zde výše str. 198—202 č.. 671; o cenách práce jedná v ném $ 4. b) na straně 200.

722.

1790, 15. března: Na Schwarzenbersku berniční rychtáři, kteří po vsech vybi- rají daně, mají za smluvenou odměnu sloužiti také vrchnosti při vybírání dávek oc.

Oberwirthschaftamts-Bericht vom 3. Mart. 1790.

Ew. Durchlaucht! In jeder Steuergemeinde ist bekanntlich ein eigener Richter blos zu Besorgung der Landesanliegenheiten durch freie Wahl angestellt worden, der also, ausser einer besonderen Belohnung und Uebereiukunft, die herrschaftliche Kammersachen zu besorgen nicht schuldig ist. Weil aber ungeacht der von der Herrschaft getrennten Steuereinhebung und Naturalrobot [sic] es doch nöthig ist, dass in jeder Steuergemeinde ein sicherer Mann angestellt; werde, welcher die herrschaftlichen Zahlungen, als Urbarialgefülle, Holzforstgelder, Zinsungen von gepachteten obrigkeitlichen Gründen, einfordere und zum Amt abführe, vor- züglich aber die Naturalrobot von Hiuslern und Inleuten exequiren und auf die bestimmten Arbeitsplätze nach amtlicher Anordnung anweisen soll, ferners die zu Zeiten nóthige Lohn- fuhren zum Fisch-, Salz- und Holzführen, dann Lohnarbeiten zum Holzschlagen, Heumachen und Schnitt aufzubringen, dann überhaupt alle Amtsbefehle in herrscliaftlichen Kammeralsachen zu übernehmen, in der Gemeinde bekannt machen uud vollzuziehen, dann für das herrschaft- liche Interesse in der Gemeinde überhaupt zu sorgen hat:

Als gehet meine Meinung dahin, Ew. Dt geruhen simmtlichen Wirthschaftsämtern durch eine Circularverordnung mitgeben zu lassen, dass selbe mit den zur Herrschaft unter- thänigen Steuerrichtern in Unterhandlung treten, und dann gutáchtlich einberichten sollen, was für ein Lohn denselben für diese Dienstleistung abzureichen würe.

Ich trage aus dem Grunde an, dass diese herrschaftlichen Gescháfte allein den Sfeuer- richtern ühertragen werden sollen, weil ein Mann, dem solche Geschäfte übertragen sind, immer ein öffentliches Ansehen über die Gemeinde, und zugleich das Zutrauen dessen Untergeord- neten haben muss, und um nicht an einem Orte zwei Richter zu haben, da alsdann dem herr- schaftlichen besondern Richter der Unterthan nie die gehôrige Parition leisten würde. Aus dieser Bewegursache wire hierbei durchaus zur Regel vorzuschreiben, dass zu oben genannten herrschaftlichen Diensten immer nur der Steuerrichter angestellt werden möge; es wäre dann, dass ganz besondere Umstände eintreten, die dieses nicht zuliessen, oder auch der Fall sich ereignete, dass der Steuerrichter in gemischten Ortschaften ein Fremdherrscher [fremdherr- schaftlicher] Unterthan sei, in welch letzterer Ereigniss die Besorgung der obrigkeitlichen Ge- schäfte- dem nächst anliegenden Steuerrichter übertragen werden müsste.

Wenzel Jo. Frydl mp.

Knížecí resoluce ddo Wien 15. Mart. 1790 schvaluje ten návrh: Er Wirtbschafts- rath hat den Aemtern diesfalls das Nöthige mitzugeben, zugleich aber dieselben anzuweisen, dass sie mit den Richtern wegen Ausmass einer Belohnung für ihre Mühe die Uebereinkunft treffen sollen, [tfeba krejcar ze zlatého dávek vybranych pro vrchnost, nebe méné].

V knífecím archive Treboñském A. 5 AU. 4a.



Text viewManuscript line view