256 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské:
Německo česká tištěná vyhláška v archivu Českého Musea. Dvorský dekret z 18. ún. 1790 u Rotha
III. str. 726 č. 1258. Dovolávané nařízení z 19. kvétna 1789 zakládalo se ua dvorském dekretě z 11. května
1189, а jesť tišténo zde výše str. 198—202 č.. 671; o cenách práce jedná v ném $ 4. b) na straně 200.
722.
1790, 15. března: Na Schwarzenbersku berniční rychtáři, kteří po vsech vybi-
rají daně, mají za smluvenou odměnu sloužiti také vrchnosti při vybírání dávek oc.
Oberwirthschaftamts-Bericht vom 3. Mart. 1790.
Ew. Durchlaucht! In jeder Steuergemeinde ist bekanntlich ein eigener Richter blos
zu Besorgung der Landesanliegenheiten durch freie Wahl angestellt worden, der also, ausser
einer besonderen Belohnung und Uebereiukunft, die herrschaftliche Kammersachen zu besorgen
nicht schuldig ist. Weil aber ungeacht der von der Herrschaft getrennten Steuereinhebung
und Naturalrobot [sic] es doch nöthig ist, dass in jeder Steuergemeinde ein sicherer Mann
angestellt; werde, welcher die herrschaftlichen Zahlungen, als Urbarialgefülle, Holzforstgelder,
Zinsungen von gepachteten obrigkeitlichen Gründen, einfordere und zum Amt abführe, vor-
züglich aber die Naturalrobot von Hiuslern und Inleuten exequiren und auf die bestimmten
Arbeitsplätze nach amtlicher Anordnung anweisen soll, ferners die zu Zeiten nóthige Lohn-
fuhren zum Fisch-, Salz- und Holzführen, dann Lohnarbeiten zum Holzschlagen, Heumachen
und Schnitt aufzubringen, dann überhaupt alle Amtsbefehle in herrscliaftlichen Kammeralsachen
zu übernehmen, in der Gemeinde bekannt machen uud vollzuziehen, dann für das herrschaft-
liche Interesse in der Gemeinde überhaupt zu sorgen hat:
Als gehet meine Meinung dahin, Ew. Dt geruhen simmtlichen Wirthschaftsämtern
durch eine Circularverordnung mitgeben zu lassen, dass selbe mit den zur Herrschaft unter-
thänigen Steuerrichtern in Unterhandlung treten, und dann gutáchtlich einberichten sollen, was
für ein Lohn denselben für diese Dienstleistung abzureichen würe.
Ich trage aus dem Grunde an, dass diese herrschaftlichen Gescháfte allein den Sfeuer-
richtern ühertragen werden sollen, weil ein Mann, dem solche Geschäfte übertragen sind, immer
ein öffentliches Ansehen über die Gemeinde, und zugleich das Zutrauen dessen Untergeord-
neten haben muss, und um nicht an einem Orte zwei Richter zu haben, da alsdann dem herr-
schaftlichen besondern Richter der Unterthan nie die gehôrige Parition leisten würde. Aus
dieser Bewegursache wire hierbei durchaus zur Regel vorzuschreiben, dass zu oben genannten
herrschaftlichen Diensten immer nur der Steuerrichter angestellt werden möge; es wäre ‘dann,
dass ganz besondere Umstände eintreten, die dieses nicht zuliessen, oder auch der Fall sich
ereignete, dass der Steuerrichter in gemischten Ortschaften ein Fremdherrscher [fremdherr-
schaftlicher] Unterthan sei, in welch letzterer Ereigniss die Besorgung der obrigkeitlichen Ge-
schäfte- dem nächst anliegenden Steuerrichter übertragen werden müsste.
Wenzel Jo. Frydl mp.
Knížecí resoluce ddo Wien 15. Mart. 1790 schvaluje ten návrh: Er Wirtbschafts-
rath hat den Aemtern diesfalls das Nöthige mitzugeben, zugleich aber dieselben anzuweisen,
dass sie mit den Richtern wegen Ausmass einer Belohnung für ihre Mühe die Uebereinkunft
treffen sollen, [tfeba krejcar ze zlatého dávek vybranych pro vrchnost, nebe méné].
V knífecím archive Treboñském A. 5 AU. 4a.