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OBERHOF-ENTSCHEIDUNGEN 11. SPR. NO. 112. 495

eine Abschrift des Bergbuchs. enthaltend das Urtheil seiner königlichen Majestät unseres Herrn, und auch andre Schriften u.s.w., haben wir vernommen. Lieber Herr, wenn wir Euch dienen könnten, thäten wir es gerne. und besonders in dieser Sache, wenn es nur nicht wider unser Recht wäre. Denn nach unserm Recht sollen wir keiner Partei über ihre Anfrage eine Belehrung geben, noch einen Spruch thun, cs wäre denn früher der Streit in Klage und Antwort gehört und die Zweiung, Klage und Ant- wort in Form eines Urtheils, in cinem versiegelten Brief nieder- geschricben an uns gehracht worden. Aber Eure Gnade wünscht mit Ausserachtlassung dieser Ordnung eine Belehrung aus unsrem Recht. Demgegenüber fällt ex uns sehr schwer, uns ohne ein Gesuch, abgefasst nach unserm Recht. in solche Sachen ein- zumischen, besonders da nach dem Bergbuch des Königs Majestät ein Urtheil gefállt und zu Recht erkannt. hat, dass Heinrich gegen den Paul nicht weiter processieren solle. Obwohl] wir wissen, dass Thr durch den königlichen Ausspruch sehr geschädigt werdet, trotzdem, lieber Herr: nachdem des Königs Majestät in Prag Euch erhört und verwiesen hat vor das Berggericht (urzad ku prawu horskemu). wo Ihr schon gestanden scid, damit Ihr gegen einander den Process führt, auch die Schriften zu Recht niedergeschrieben vorlegt. erwartend von den Herrn Beamten weitere Vorladung cte., so scheint es uns, dass Eure Gnade sich durchaus nicht von dem Recht soll abbringen lassen, denn es ist, nicht einmal des Königs Majestät imstande, das Urtheil in Eurem Process zu cinem ungünstigen zu gestalten, sondern dass Ihr vielmehr dem Rechte nachfolget dorthin, wohin Euch des Königs Gnade gewiesen hat. Wenn Herr Paul Euch bekannt gemacht hat, dass er Alles thun werde, damit der Process so durchgeführt würde, wie es die Bergrechte gebieten, so zweifeln wir nicht, dass die Herren Bergleute (pani horniczi), deren Bergrechtssprechung Ihr durch des Königs Gnade unterworfen seid, Euch durch ihren Urtheilsspruch gebührend ausrichten werden.] |Cod. D.|

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