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OBERHOF-ENTSCHEIDUNGEN 11. SPR. NO. 112. 495
eine Abschrift des Bergbuchs. enthaltend das Urtheil seiner
königlichen Majestät unseres Herrn, und auch andre Schriften u.s.w.,
haben wir vernommen. Lieber Herr, wenn wir Euch dienen
könnten, thäten wir es gerne. und besonders in dieser Sache,
wenn es nur nicht wider unser Recht wäre. Denn nach unserm
Recht sollen wir keiner Partei über ihre Anfrage eine Belehrung
geben, noch einen Spruch thun, cs wäre denn früher der Streit
in Klage und Antwort gehört und die Zweiung, Klage und Ant-
wort in Form eines Urtheils, in cinem versiegelten Brief nieder-
geschricben an uns gehracht worden. Aber Eure Gnade wünscht
mit Ausserachtlassung dieser Ordnung eine Belehrung aus unsrem
Recht. Demgegenüber fällt ex uns sehr schwer, uns ohne ein
Gesuch, abgefasst nach unserm Recht. in solche Sachen ein-
zumischen, besonders da nach dem Bergbuch des Königs Majestät
ein Urtheil gefállt und zu Recht erkannt. hat, dass Heinrich gegen
den Paul nicht weiter processieren solle. Obwohl] wir wissen, dass
Thr durch den königlichen Ausspruch sehr geschädigt werdet,
trotzdem, lieber Herr: nachdem des Königs Majestät in Prag
Euch erhört und verwiesen hat vor das Berggericht (urzad
ku prawu horskemu). wo Ihr schon gestanden scid, damit Ihr
gegen einander den Process führt, auch die Schriften zu Recht
niedergeschrieben vorlegt. erwartend von den Herrn Beamten
weitere Vorladung cte., so scheint es uns, dass Eure Gnade sich
durchaus nicht von dem Recht soll abbringen lassen, denn
es ist, nicht einmal des Königs Majestät imstande, das Urtheil
in Eurem Process zu cinem ungünstigen zu gestalten, sondern
dass Ihr vielmehr dem Rechte nachfolget dorthin, wohin Euch
des Königs Gnade gewiesen hat. Wenn Herr Paul Euch
bekannt gemacht hat, dass er Alles thun werde, damit der Process
so durchgeführt würde, wie es die Bergrechte gebieten, so
zweifeln wir nicht, dass die Herren Bergleute (pani horniczi), deren
Bergrechtssprechung Ihr durch des Königs Gnade unterworfen
seid, Euch durch ihren Urtheilsspruch gebührend ausrichten
werden.] |Cod. D.|
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