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OBERHOF-ENTSCHEIDUNGEN 11. SPR. NO. 112. 495

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eine Abschrift des Bergbuchs. enthaltend das Urtheil seiner
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königlichen Majestät unseres Herrn, und auch andre Schriften u.s.w.,
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haben wir vernommen. Lieber Herr, wenn wir Euch dienen
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könnten, thäten wir es gerne. und besonders in dieser Sache,
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wenn es nur nicht wider unser Recht wäre. Denn nach unserm
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Recht sollen wir keiner Partei über ihre Anfrage eine Belehrung
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geben, noch einen Spruch thun, cs wäre denn früher der Streit
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in Klage und Antwort gehört und die Zweiung, Klage und Ant-
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wort in Form eines Urtheils, in cinem versiegelten Brief nieder-
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geschricben an uns gehracht worden. Aber Eure Gnade wünscht
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mit Ausserachtlassung dieser Ordnung eine Belehrung aus unsrem
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Recht. Demgegenüber fällt ex uns sehr schwer, uns ohne ein
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Gesuch, abgefasst nach unserm Recht. in solche Sachen ein-
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zumischen, besonders da nach dem Bergbuch des Königs Majestät
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ein Urtheil gefállt und zu Recht erkannt. hat, dass Heinrich gegen
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den Paul nicht weiter processieren solle. Obwohl] wir wissen, dass
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Thr durch den königlichen Ausspruch sehr geschädigt werdet,
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trotzdem, lieber Herr: nachdem des Königs Majestät in Prag
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Euch erhört und verwiesen hat vor das Berggericht (urzad
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ku prawu horskemu). wo Ihr schon gestanden scid, damit Ihr
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gegen einander den Process führt, auch die Schriften zu Recht
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niedergeschrieben vorlegt. erwartend von den Herrn Beamten
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weitere Vorladung cte., so scheint es uns, dass Eure Gnade sich
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durchaus nicht von dem Recht soll abbringen lassen, denn
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es ist, nicht einmal des Königs Majestät imstande, das Urtheil
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in Eurem Process zu cinem ungünstigen zu gestalten, sondern
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dass Ihr vielmehr dem Rechte nachfolget dorthin, wohin Euch
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des Königs Gnade gewiesen hat. Wenn Herr Paul Euch
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bekannt gemacht hat, dass er Alles thun werde, damit der Process
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so durchgeführt würde, wie es die Bergrechte gebieten, so
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zweifeln wir nicht, dass die Herren Bergleute (pani horniczi), deren
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Bergrechtssprechung Ihr durch des Königs Gnade unterworfen
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seid, Euch durch ihren Urtheilsspruch gebührend ausrichten
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werden.] |Cod. D.|

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