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OBERHOF-ENTSCHEIDUNGEN 7. SPR. NO. 66. 465
dass sie Holz nach Bediirfnis bis zum Durchtreiben des
Stollens aus unsrem Dubrawer Wald nchmen dirfen, der zu
Suchowle gohórt. Ebenso wird jeder Gewerke ohne Hindernis
seinen Theil verkaufen, vergeben und auf dem Sterbebette ver-
machen dürfen, wem immer er will, und der wird dieselbe
Macht besitzen wie die obenbezeichneten Gewerken selbst. Item
concedieren wir ihnen auch, dass sie für sich und ihre Taglöhner
(dielnikom) die Freiheit haben, Wagen auf diesen Berg hinauf-
zufahren oder ihre Bedürfnisse zu Fusse hinauf zu tragen, ohne
gehindert zu werden; item, dass sie die Freiheit haben, das
Wasser aus ihren Schächten (fachet) nach Bedürfnis auszuführen
(westi. Item wollen wir auch insbesondere und bestimmen,
dass die sámmtlichen erwähnten Gewerken alles Erz, welches
immer sie ausgraben, in einer Kammer (komory) oder sonst an
einem Ort vercinigen, es gemeinsam zusammenlegen und ge-
meinsam verkaufen, um welchen Preis sie es am besten an wen
immer verkaufen können, der es kaufen wollte. Ferner haben
die oben bezeichneten Gewerken die Freiheit, das Erz beim
Verkauf wogzuführen, wohin und in welchen Ort immer es ihnen
gut dünken wird. Item bestimmen wir in Sonderheit, dass die
genannten Gewerken den obbezeichneten Herrn schuldig sind zu
geben, was auf dem Bergwerk Recht ist, wie den neunten
Groschen oder den neunten Gulden, ob sie Erz ausgraben
oder was sonst immer, es sei Silber oder Gold. Und falls es
sich träfe, dass die mehrgenannten Gewerken auf dem obigen
Berge gehindert werden sollten an Wegen oder Stegen, ver-
sprechen wir obenbezeichnete Herrn, dass wir ihnen allen
gemeinsam und jedem einzelnen nach Möglichkeit rathen und
helfen wollen. ltem sollen sie auch freien Markt haben mit
allem Bedürfnis, was der Berg zu Recht hat. Item auch, falls
irgend cin Gewerke es versäumen sollte, das Geld im Verein mit
den andern Gewerken zu geben, dass er es innerhalb zweier
Wochen nicht erlogte und gegen ihn eine Klage vor uns
und vor unsrem Richter deswegen angestrengt werden sollte,
weil einer drei Schichten (ssichty) versäumte und das Geld
nicht erlegte, dann soll dieser Theil den andern Gewcrken mit
allem Zugehór ohne Widerrede zufallen. Item falls durch irgend:
eme Fügung Gottes, sei es Tod oder Krieg, oder weil keine
Zycha, Bohm, Bergrecht. IL 30
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