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OBERHOF-ENTSCHEIDUNGEN 7. SPR. NO. 66. 465

dass sie Holz nach Bediirfnis bis zum Durchtreiben des Stollens aus unsrem Dubrawer Wald nchmen dirfen, der zu Suchowle gohórt. Ebenso wird jeder Gewerke ohne Hindernis seinen Theil verkaufen, vergeben und auf dem Sterbebette ver- machen dürfen, wem immer er will, und der wird dieselbe Macht besitzen wie die obenbezeichneten Gewerken selbst. Item concedieren wir ihnen auch, dass sie für sich und ihre Taglöhner (dielnikom) die Freiheit haben, Wagen auf diesen Berg hinauf- zufahren oder ihre Bedürfnisse zu Fusse hinauf zu tragen, ohne gehindert zu werden; item, dass sie die Freiheit haben, das Wasser aus ihren Schächten (fachet) nach Bedürfnis auszuführen (westi. Item wollen wir auch insbesondere und bestimmen, dass die sámmtlichen erwähnten Gewerken alles Erz, welches immer sie ausgraben, in einer Kammer (komory) oder sonst an einem Ort vercinigen, es gemeinsam zusammenlegen und ge- meinsam verkaufen, um welchen Preis sie es am besten an wen immer verkaufen können, der es kaufen wollte. Ferner haben die oben bezeichneten Gewerken die Freiheit, das Erz beim Verkauf wogzuführen, wohin und in welchen Ort immer es ihnen gut dünken wird. Item bestimmen wir in Sonderheit, dass die genannten Gewerken den obbezeichneten Herrn schuldig sind zu geben, was auf dem Bergwerk Recht ist, wie den neunten Groschen oder den neunten Gulden, ob sie Erz ausgraben oder was sonst immer, es sei Silber oder Gold. Und falls es sich träfe, dass die mehrgenannten Gewerken auf dem obigen Berge gehindert werden sollten an Wegen oder Stegen, ver- sprechen wir obenbezeichnete Herrn, dass wir ihnen allen gemeinsam und jedem einzelnen nach Möglichkeit rathen und helfen wollen. ltem sollen sie auch freien Markt haben mit allem Bedürfnis, was der Berg zu Recht hat. Item auch, falls irgend cin Gewerke es versäumen sollte, das Geld im Verein mit den andern Gewerken zu geben, dass er es innerhalb zweier Wochen nicht erlogte und gegen ihn eine Klage vor uns und vor unsrem Richter deswegen angestrengt werden sollte, weil einer drei Schichten (ssichty) versäumte und das Geld nicht erlegte, dann soll dieser Theil den andern Gewcrken mit

allem Zugehór ohne Widerrede zufallen. Item falls durch irgend:

eme Fügung Gottes, sei es Tod oder Krieg, oder weil keine Zycha, Bohm, Bergrecht. IL 30

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