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darauf sehlielen, dab die Sammlung bis zum Beginn «les Konzils zurück- reiehen sollte, dab also ein àhnliehes amtliehes Werk bisher nicht existierte,

Über die Quellen, aus denen die Kommissare sehópfen sollten, ist zwar in den Besehlüssen der Deputaeio pro communibus und der Generalkongre- gation nichts gesagt, wir können sie aber mit Sicherheit aus einem Antrage erschließen, der vier Jahre später, am 3. Oktober 1440, von einer nicht näher bezeichneten Seite, vermutlich aber wieder von den Domini Duodecim der Deputacio pro communibus unterbreitet wurde!. Der Antrag verlangte, dab der obeugenannte Bischof Louis von Lausaune, nunmehrige Kardinal S. Susanne, beauftragt werde, mit vier Deputierten jeder Deputation ..colligere ex prothocollis notariorum hujus sacri concilii gesta ejusdem et in uno vo- lumine redigere". Also ein Werk über die Sessionen und Generalkongre- gationen des Konzils auf Grund von Protokollen, wie wir sie in denjenigen Brunetis uud Hüglins noch heute besitzen: aber natürlieh nieht nur auf (Grund der Protokolle dieser beiden, sondern mit Berücksichtigung der Proto- kolle aueh anderer Notare, z. B. Chesnelots und Dieuletists.

In dem letztgenannten Antrag verdient übrigens noch besondere Be- achtung, daf) wiederum der Kardinal S. Susanne an der Spitze der Kommissare erscheint, und daß für die neue Arbeit nur ein Baud in Aussicht genonimen ist. Denn darin liegt, scheint mir, der Beweis dafür, dab die im Jahre 1436 verlangten zwei Bände tatsächlich auch ausgearbeitet worden waren. Erstens war es nur natürlich, daß man im Interesse der Einheitlichkeit der Arbeit dem früheren Leiter des Unternehmens jetzt auch die Fortsetzung übertrug, und zweitens wäre es seltsam, wenn man geglaubt hätte, das doch in- zwischen gewaltig angeschwollene Material in einem Bande unterbringen zu können, nachdem man vor vier Jahren für einen so viel kürzeren Zeitraum schon mit zwei Bänden gerechnet hatte. Der in jenem Antrag geforderte Band war offenbar als dritter, die Jahre 1437 bis 1440 umfassender Band gedacht.

Man wende nicht ein, daß weder in Brunetis noch in Hüglins Proto- kollen von der Vollendung jener zwei Bánde die Rede sei. Erstens haben wir aus dem Jahre 1437 uud dem Anfang vou 1438.bekanntlich überhaupt keine Protokolle, kónnen also auch nieht wissen, ob die Angelegenheit nicht doeh noeh einmal in einer der Generalkongregationen zur Sprache gekommeu ist, und dann war den Kommissaren in dem Beschluß der Generalkongre- gation vom 25. Mai 1436 keinerlei Verpflichtung zur Berichterstattung über ihre "Tätigkeit auferlegt worden. Es lag also kein Grund vor, auf die An- gelegenheit zurückzukommen.

Eine Sehwierigkeit bleibt freilich: Über den Antrag vom 3. Oktober 1440 liegt kein Beseblub einer Generalkongregation vor. Indessen sind

! Vel. unten S. 257 Z. 22ff.


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