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darauf sehlielen, dab die Sammlung bis zum Beginn «les Konzils zurück-
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reiehen sollte, dab also ein àhnliehes amtliehes Werk bisher nicht existierte,
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Über die Quellen, aus denen die Kommissare sehópfen sollten, ist zwar
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in den Besehlüssen der Deputaeio pro communibus und der Generalkongre-
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gation nichts gesagt, wir können sie aber mit Sicherheit aus einem Antrage
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erschließen, der vier Jahre später, am 3. Oktober 1440, von einer nicht
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näher bezeichneten Seite, vermutlich aber wieder von den Domini Duodecim
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der Deputacio pro communibus unterbreitet wurde!. Der Antrag verlangte,
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dab der obeugenannte Bischof Louis von Lausaune, nunmehrige Kardinal
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S. Susanne, beauftragt werde, mit vier Deputierten jeder Deputation ..colligere
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ex prothocollis notariorum hujus sacri concilii gesta ejusdem et in uno vo-
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lumine redigere". Also ein Werk über die Sessionen und Generalkongre-
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gationen des Konzils auf Grund von Protokollen, wie wir sie in denjenigen
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Brunetis uud Hüglins noch heute besitzen: aber natürlieh nieht nur auf
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(Grund der Protokolle dieser beiden, sondern mit Berücksichtigung der Proto-
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kolle aueh anderer Notare, z. B. Chesnelots und Dieuletists.
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In dem letztgenannten Antrag verdient übrigens noch besondere Be-
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achtung, daf) wiederum der Kardinal S. Susanne an der Spitze der Kommissare
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erscheint, und daß für die neue Arbeit nur ein Baud in Aussicht genonimen
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ist. Denn darin liegt, scheint mir, der Beweis dafür, dab die im Jahre 1436
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verlangten zwei Bände tatsächlich auch ausgearbeitet worden waren. Erstens
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war es nur natürlich, daß man im Interesse der Einheitlichkeit der Arbeit
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dem früheren Leiter des Unternehmens jetzt auch die Fortsetzung übertrug,
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und zweitens wäre es seltsam, wenn man geglaubt hätte, das doch in-
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zwischen gewaltig angeschwollene Material in einem Bande unterbringen zu
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können, nachdem man vor vier Jahren für einen so viel kürzeren Zeitraum
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schon mit zwei Bänden gerechnet hatte. Der in jenem Antrag geforderte
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Band war offenbar als dritter, die Jahre 1437 bis 1440 umfassender Band
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Man wende nicht ein, daß weder in Brunetis noch in Hüglins Proto-
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kollen von der Vollendung jener zwei Bánde die Rede sei. Erstens haben
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wir aus dem Jahre 1437 uud dem Anfang vou 1438.bekanntlich überhaupt
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keine Protokolle, kónnen also auch nieht wissen, ob die Angelegenheit nicht
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doeh noeh einmal in einer der Generalkongregationen zur Sprache gekommeu
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ist, und dann war den Kommissaren in dem Beschluß der Generalkongre-
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gation vom 25. Mai 1436 keinerlei Verpflichtung zur Berichterstattung über
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ihre "Tätigkeit auferlegt worden. Es lag also kein Grund vor, auf die An-
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gelegenheit zurückzukommen.
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Eine Sehwierigkeit bleibt freilich: Über den Antrag vom 3. Oktober
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1440 liegt kein Beseblub einer Generalkongregation vor. Indessen sind
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! Vel. unten S. 257 Z. 22ff.
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