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212 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské:

Schuldigkeiten so lange verbunden, bis nicht die landesfürstliche Steuer von seinen Rusti- kalgründen den Betrag von 2 fl. übersteigt, als wodurch er in die Klasse der Bauern übertritt und eine besondere Schutzgebühr schuldig zu sein aufhört. Zugleich muss jenen Häuslern, deren landesfürstliche Grundsteuer nicht 2 fl. übersteigt, in der Betrachtung, dass sie keines- weges in einer doppelten Eigenschaft, als Häusler und Grundbesitzer, bebürdet werden können, jenes, was sie nach der allgemeinen Bestimmung von ihrem Rusticalgrundbesitz entrichten, von ihrer Schuldigkeit als Häusler allemal abgerechnet werden.

Der angeführte Inhalt dieser 2 Normalverordnungen hat zu Darstellung der folgenden vorgekommenen 3 Fällen Gelegenheit gegeben, welche der höchsten Entscheidung vorzulegen für nóthig erachtet worden; nemlich:

1. Wenn nach dieser bestehenden Vorschrift [bei] einem Häusler dessen alte, für den obrigkeitlichen Schutz leistende Schuldigkeit z. B. 2 fl. 38 kr. jährlich beträgt, der aber von seiner Grundbesitzung 1 fl. 50 kr., mithin nicht vollends 2 fl. steuert, und an der ausfallenden Urbarialschuldigkeit 2 fl. 36 kr. zu entrichten hätte, dieser letztere Betrag von seiner alten Schutzschuldigkeit abzuschlagen kommet, so blieben der Obrigkeit nicht mehr als 2 kr. übrig, ohngeachtet dieselbe, wenn der Hänsler, welcher nicht 2 fl. steuert, bei seiner alten Schuldigkeit zu verbleiben hat, in dem vorliegenden Fall 2 fl. 38 kr. zu empfangen hätte.

2. Die alte Schutzschuldigkeit eines andern Häuslers beträgt z. B. 1 fl. 30 kr., derselbe steuert nur 1 fl. jährlich, und die auf seinem Grundbesitz ausfallende neue Urbarialschuldigkeit macht 1 fl. 30 kr. aus. In diesem Falle erhielte die Obrigkeit an ihrer alten Schutzgebühr gar nichts, obschon dieser Häusler in der Regel bei seiner alten Schuldigkeit zu verbleiben und dahero der Obrigkeit 1 fl. 30 kr. zu entrichten hätte. Endlich

3. wurde ein Häusler angenommen, dessen alte Schutzschuldigkeit 2 fl. 34 kr. beträgt, der aber auch nicht volle 2 fl. steuert, und dessen auf den Grundbesitz ausfallende neue Urbarialschuldigkeit 2 fl. 50 kr. betrágt; wesswegen daher die Frage entstehet, wie in einem solchen Falle die 8 6. der Gubernialverordnung von 19. Mai vorgeschriebene Abrechnung gegen die alte mindere Schutzgebühr gepflogen werden solle, und worzu ein solcher Hàusler in Zu- kunft verpflichtet sein wird?

Endlich und da bei dieser bestehenden Vorschrift diejenigen Häusler, welche gar keine Grundstücke haben, viel härter als jene daran sein werden, die mit Grundstücken ver- sehen sind, von welchen die Grundsteuer 2 fi. nicht erreicht, indem die ersten volle 13 Täge, die letzteren aber nur soviel, als von den 13 Tägen nach Abrechnung der auf ihren Grund ausfallenden Urbarialschuldigkeit übrig bleibt, zu leisten haben, folglich letztere gegen die ersteren ungemein erleichtert werden, ohngeacht sie in Betracht der besitzenden Grundstücke schon in einer besseren Lage sich befinden: so ist auch diesfalls die höchste Belehrung erbeten worden.

Zu Entscheidung dieser gemachten Anfrage wurde nun mit höchsten Hofdekret von 23. d. v. M. August zu erkennen gegeben, dass künftig keine Obrigkeit den in dem ersten Beispiel angeführten Verlust leiden werde, da sie nach dem 6. $ der Zirkularverordnung von 19. Mai d. J., wenn der Fall dieses Beispiels eintritt, nicht allein 2 kr., sondern mit Zuschlag und Einrechnung der neuen Urbarialschuldigkeit per 2 fl 36 kr. eben die nemlichen ? fl. 38 kr. kinftig zu beziehen haben werde, die sie bisher von einem solchen, mit Rustikal-Griinden versehenen Háusler zu fordern berechtigt war. Nur der entzegengesetzte l'all wurde im obberührten 6. 8 verboten, dass nemlich ein dergleichen Unterthan iu der Urbarialschuldigkeit 'einmal als


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