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212 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské:
Schuldigkeiten so lange verbunden, bis nicht die landesfürstliche Steuer von seinen Rusti-
kalgründen den Betrag von 2 fl. übersteigt, als wodurch er in die Klasse der Bauern übertritt
und eine besondere Schutzgebühr schuldig zu sein aufhört. Zugleich muss jenen Häuslern,
deren landesfürstliche Grundsteuer nicht 2 fl. übersteigt, in der Betrachtung, dass sie keines-
weges in einer doppelten Eigenschaft, als Häusler und Grundbesitzer, bebürdet werden können,
jenes, was sie nach der allgemeinen Bestimmung von ihrem Rusticalgrundbesitz entrichten, von
ihrer Schuldigkeit als Häusler allemal abgerechnet werden.“
Der angeführte Inhalt dieser 2 Normalverordnungen hat zu Darstellung der folgenden
vorgekommenen 3 Fällen Gelegenheit gegeben, welche der höchsten Entscheidung vorzulegen für
nóthig erachtet worden; nemlich:
1. Wenn nach dieser bestehenden Vorschrift [bei] einem Häusler dessen alte, für den
obrigkeitlichen Schutz leistende Schuldigkeit z. B. 2 fl. 38 kr. jährlich beträgt, der aber von
seiner Grundbesitzung 1 fl. 50 kr., mithin nicht vollends 2 fl. steuert, und an der ausfallenden
Urbarialschuldigkeit 2 fl. 36 kr. zu entrichten hätte, dieser letztere Betrag von seiner
alten Schutzschuldigkeit abzuschlagen kommet, so blieben der Obrigkeit nicht mehr als
2 kr. übrig, ohngeachtet dieselbe, wenn der Hänsler, welcher nicht 2 fl. steuert, bei seiner
alten Schuldigkeit zu verbleiben hat, in dem vorliegenden Fall 2 fl. 38 kr. zu empfangen hätte.
2. Die alte Schutzschuldigkeit eines andern Häuslers beträgt z. B. 1 fl. 30 kr., derselbe
steuert nur 1 fl. jährlich, und die auf seinem Grundbesitz ausfallende neue Urbarialschuldigkeit
macht 1 fl. 30 kr. aus. In diesem Falle erhielte die Obrigkeit an ihrer alten Schutzgebühr
gar nichts, obschon dieser Häusler in der Regel bei seiner alten Schuldigkeit zu verbleiben
und dahero der Obrigkeit 1 fl. 30 kr. zu entrichten hätte. Endlich
3. wurde ein Häusler angenommen, dessen alte Schutzschuldigkeit 2 fl. 34 kr. beträgt,
der aber auch nicht volle 2 fl. steuert, und dessen auf den Grundbesitz ausfallende neue
Urbarialschuldigkeit 2 fl. 50 kr. betrágt; wesswegen daher die Frage entstehet, wie in einem
solchen Falle die 8 6. der Gubernialverordnung von 19. Mai vorgeschriebene Abrechnung gegen
die alte mindere Schutzgebühr gepflogen werden solle, und worzu ein solcher Hàusler in Zu-
kunft verpflichtet sein wird?
Endlich und da bei dieser bestehenden Vorschrift diejenigen Häusler, welche gar
keine Grundstücke haben, viel härter als jene daran sein werden, die mit Grundstücken ver-
sehen sind, von welchen die Grundsteuer 2 fi. nicht erreicht, indem die ersten volle 13 Täge,
die letzteren aber nur soviel, als von den 13 Tägen nach Abrechnung der auf ihren Grund
ausfallenden Urbarialschuldigkeit übrig bleibt, zu leisten haben, folglich letztere gegen die
ersteren ungemein erleichtert werden, ohngeacht sie in Betracht der besitzenden Grundstücke
schon in einer besseren Lage sich befinden: so ist auch diesfalls die höchste Belehrung erbeten
worden.
Zu Entscheidung dieser gemachten Anfrage wurde nun mit höchsten Hofdekret von
23. d. v. M. August zu erkennen gegeben, dass künftig keine Obrigkeit den in dem ersten
Beispiel angeführten Verlust leiden werde, da sie nach dem 6. $ der Zirkularverordnung von
19. Mai d. J., wenn der Fall dieses Beispiels eintritt, nicht allein 2 kr., sondern mit Zuschlag
und Einrechnung der neuen Urbarialschuldigkeit per 2 fl 36 kr. eben die nemlichen ? fl. 38 kr.
kinftig zu beziehen haben werde, die sie bisher von einem solchen, mit Rustikal-Griinden
versehenen Háusler zu fordern berechtigt war. Nur der entzegengesetzte l'all wurde im obberührten
6. 8 verboten, dass nemlich ein dergleichen Unterthan iu der Urbarialschuldigkeit 'einmal als