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212 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské:

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Schuldigkeiten so lange verbunden, bis nicht die landesfürstliche Steuer von seinen Rusti-
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kalgründen den Betrag von 2 fl. übersteigt, als wodurch er in die Klasse der Bauern übertritt
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und eine besondere Schutzgebühr schuldig zu sein aufhört. Zugleich muss jenen Häuslern,
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deren landesfürstliche Grundsteuer nicht 2 fl. übersteigt, in der Betrachtung, dass sie keines-
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weges in einer doppelten Eigenschaft, als Häusler und Grundbesitzer, bebürdet werden können,
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jenes, was sie nach der allgemeinen Bestimmung von ihrem Rusticalgrundbesitz entrichten, von
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ihrer Schuldigkeit als Häusler allemal abgerechnet werden.

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Der angeführte Inhalt dieser 2 Normalverordnungen hat zu Darstellung der folgenden
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vorgekommenen 3 Fällen Gelegenheit gegeben, welche der höchsten Entscheidung vorzulegen für
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nóthig erachtet worden; nemlich:

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1. Wenn nach dieser bestehenden Vorschrift [bei] einem Häusler dessen alte, für den
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obrigkeitlichen Schutz leistende Schuldigkeit z. B. 2 fl. 38 kr. jährlich beträgt, der aber von
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seiner Grundbesitzung 1 fl. 50 kr., mithin nicht vollends 2 fl. steuert, und an der ausfallenden
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Urbarialschuldigkeit 2 fl. 36 kr. zu entrichten hätte, dieser letztere Betrag von seiner
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alten Schutzschuldigkeit abzuschlagen kommet, so blieben der Obrigkeit nicht mehr als
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2 kr. übrig, ohngeachtet dieselbe, wenn der Hänsler, welcher nicht 2 fl. steuert, bei seiner
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alten Schuldigkeit zu verbleiben hat, in dem vorliegenden Fall 2 fl. 38 kr. zu empfangen hätte.

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2. Die alte Schutzschuldigkeit eines andern Häuslers beträgt z. B. 1 fl. 30 kr., derselbe
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steuert nur 1 fl. jährlich, und die auf seinem Grundbesitz ausfallende neue Urbarialschuldigkeit
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macht 1 fl. 30 kr. aus. In diesem Falle erhielte die Obrigkeit an ihrer alten Schutzgebühr
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gar nichts, obschon dieser Häusler in der Regel bei seiner alten Schuldigkeit zu verbleiben
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und dahero der Obrigkeit 1 fl. 30 kr. zu entrichten hätte. Endlich

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3. wurde ein Häusler angenommen, dessen alte Schutzschuldigkeit 2 fl. 34 kr. beträgt,
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der aber auch nicht volle 2 fl. steuert, und dessen auf den Grundbesitz ausfallende neue
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Urbarialschuldigkeit 2 fl. 50 kr. betrágt; wesswegen daher die Frage entstehet, wie in einem
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solchen Falle die 8 6. der Gubernialverordnung von 19. Mai vorgeschriebene Abrechnung gegen
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die alte mindere Schutzgebühr gepflogen werden solle, und worzu ein solcher Hàusler in Zu-
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kunft verpflichtet sein wird?

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Endlich und da bei dieser bestehenden Vorschrift diejenigen Häusler, welche gar
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keine Grundstücke haben, viel härter als jene daran sein werden, die mit Grundstücken ver-
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sehen sind, von welchen die Grundsteuer 2 fi. nicht erreicht, indem die ersten volle 13 Täge,
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die letzteren aber nur soviel, als von den 13 Tägen nach Abrechnung der auf ihren Grund
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ausfallenden Urbarialschuldigkeit übrig bleibt, zu leisten haben, folglich letztere gegen die
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ersteren ungemein erleichtert werden, ohngeacht sie in Betracht der besitzenden Grundstücke
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schon in einer besseren Lage sich befinden: so ist auch diesfalls die höchste Belehrung erbeten
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worden.

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Zu Entscheidung dieser gemachten Anfrage wurde nun mit höchsten Hofdekret von
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23. d. v. M. August zu erkennen gegeben, dass künftig keine Obrigkeit den in dem ersten
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Beispiel angeführten Verlust leiden werde, da sie nach dem 6. $ der Zirkularverordnung von
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19. Mai d. J., wenn der Fall dieses Beispiels eintritt, nicht allein 2 kr., sondern mit Zuschlag
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und Einrechnung der neuen Urbarialschuldigkeit per 2 fl 36 kr. eben die nemlichen ? fl. 38 kr.
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kinftig zu beziehen haben werde, die sie bisher von einem solchen, mit Rustikal-Griinden
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versehenen Háusler zu fordern berechtigt war. Nur der entzegengesetzte l'all wurde im obberührten
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6. 8 verboten, dass nemlich ein dergleichen Unterthan iu der Urbarialschuldigkeit 'einmal als


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