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22 D. XXII. Ródy sclskć a instrukce hospodářské :

Tamże jest uložena následující instrukce, tištěná na jeduom foliovém listě, bez datum a bez podpisu; nepochybně byla vydána od českého gubernia podle rozkazu ode dvora, a to nedlouho po hořejším patentě z 1. září 1781 o vyřizování sporů mezi poddanými a vrchnostmi, na nějž instrukce naráží hned ve svém nadpise a též v článcích 3. a 7. Týká se ta instrukce dílem věcí, které upravil tento patent, dílem i jiných; jmenovitě také nařizuje krajským úřadům zakročovati proti vrchnostenským útiskúm poddaných.

Instruction für die Kreisämter, die neue Verfahrungsart in Unterthanssachen betreffend.

1. Da die entgegen widerspenstige und unruhige Unterthanen zu verhängende Strafen auch vorzüglich die Erspieglung der übrigen Unterthanen zur Absicht haben, und eine am entfernten Orte vollzogene Strafe eben keinen sehr wirksamen Kin- druck zurücklásst; so sollen derlei Strafen soviel móglich immer an Ort und Stelle, nicht aber beim Kreisamte vorgenommen und vollzogen werden.

2. Die Abstiftung, als eine sehr harte und àusserste Strafe, ist schon niemal leicht zu verhàngen; und wird daher dem Kreisamte anmit ernstlich erinnert und eingebunden, dass selbes die Abstiftung der Unterthanen den Dominien nur aus den allerwichtigsten Ursachen und auf den letztern und àáussersten Fall gestatten solle.

3. Die für den Unterthan, wenn er vom Kreisamte an die Landesstelle oder von dieser an die Hofstelle den Rekurs nehmen will, festgesctzte Zeitfristen und Terminen sind auch in allen, von den Kreisàmtern hinausgebenden abweislichen Bescheiden jedesmal ausdrücklich zu erwáhnen und beizusetzen, damit die diesfallige Unwissenheit dem Unterthan nicht zu Schaden gereichen móge; und hat es zwar überhaupt bei den im Patente festgesetzten Praeclusions-Terminen sein Verbleiben. Doch wird in besonderen Fällen, wenn nämlich der Unterthan erhebliche Verhin- derungsursachen anzugeben hätte, demselben das weitere Gehör nicht zu versagen, und solchen l'alls jedesmal die Anzeige au das Gubernium, welchem allein bei unterwaltenden derlei erheblichen. Verhinderungursachen dem Unterthan das weitere Gehór zu verstatten einberaumet sein solle, zu machen sein.

4. Das Kreisamt hat auch die von der Obrigkeit wider seine, oder auch wider die Entscheidung der Landesstelle in den diesfalls im Patente festgesetzten Zeitfristen einbringende Gravamina, nebst dem Protokoll und Akten, jedesmal läng- stens binnen 14 Tagen an die Landesstelle einzubefórdern.

5. Da übrigens auch erforderlich ist, dass die Lànderstellen genau und ver- lisslich wissen, wie überhaupt und auch besonders in jenen Fàállen, in welchen der Rekurs an dieselben nicht ergriffen wird, der Unterthan vom Kreisamte behandelt und geschützet werde, und um die in der Aufrechterhaltung und Schützung des Unterthans daselbst sich #usserende Beflissenheit oder Nachlässigkeit beurtheilen,


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