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22 D. XXII. Ródy sclskć a instrukce hospodářské :

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Tamże jest uložena následující instrukce, tištěná na jeduom foliovém listě, bez datum
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a bez podpisu; nepochybně byla vydána od českého gubernia podle rozkazu ode dvora, a to
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nedlouho po hořejším patentě z 1. září 1781 o vyřizování sporů mezi poddanými a vrchnostmi,
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na nějž instrukce naráží hned ve svém nadpise a též v článcích 3. a 7. Týká se ta instrukce
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dílem věcí, které upravil tento patent, dílem i jiných; jmenovitě také nařizuje krajským
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úřadům zakročovati proti vrchnostenským útiskúm poddaných.

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Instruction für die Kreisämter, die neue Verfahrungsart in Unterthanssachen
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betreffend.

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1. Da die entgegen widerspenstige und unruhige Unterthanen zu verhängende
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Strafen auch vorzüglich die Erspieglung der übrigen Unterthanen zur Absicht haben,
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und eine am entfernten Orte vollzogene Strafe eben keinen sehr wirksamen Kin-
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druck zurücklásst; so sollen derlei Strafen soviel móglich immer an Ort und Stelle,
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nicht aber beim Kreisamte vorgenommen und vollzogen werden.

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2. Die Abstiftung, als eine sehr harte und àusserste Strafe, ist schon niemal
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leicht zu verhàngen; und wird daher dem Kreisamte anmit ernstlich erinnert und
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eingebunden, dass selbes die Abstiftung der Unterthanen den Dominien nur aus den
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allerwichtigsten Ursachen und auf den letztern und àáussersten Fall gestatten solle.

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3. Die für den Unterthan, wenn er vom Kreisamte an die Landesstelle oder
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von dieser an die Hofstelle den Rekurs nehmen will, festgesctzte Zeitfristen und
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Terminen sind auch in allen, von den Kreisàmtern hinausgebenden abweislichen
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Bescheiden jedesmal ausdrücklich zu erwáhnen und beizusetzen, damit die diesfallige
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Unwissenheit dem Unterthan nicht zu Schaden gereichen móge; und hat es zwar
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überhaupt bei den im Patente festgesetzten Praeclusions-Terminen sein Verbleiben.
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Doch wird in besonderen Fällen, wenn nämlich der Unterthan erhebliche Verhin-
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derungsursachen anzugeben hätte, demselben das weitere Gehör nicht zu versagen,
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und solchen l'alls jedesmal die Anzeige au das Gubernium, welchem allein bei
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unterwaltenden derlei erheblichen. Verhinderungursachen dem Unterthan das weitere
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Gehór zu verstatten einberaumet sein solle, zu machen sein.

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4. Das Kreisamt hat auch die von der Obrigkeit wider seine, oder auch
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wider die Entscheidung der Landesstelle in den diesfalls im Patente festgesetzten
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Zeitfristen einbringende Gravamina, nebst dem Protokoll und Akten, jedesmal läng-
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stens binnen 14 Tagen an die Landesstelle einzubefórdern.

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5. Da übrigens auch erforderlich ist, dass die Lànderstellen genau und ver-
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lisslich wissen, wie überhaupt und auch besonders in jenen Fàállen, in welchen der
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Rekurs an dieselben nicht ergriffen wird, der Unterthan vom Kreisamte behandelt
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und geschützet werde, und um die in der Aufrechterhaltung und Schützung des
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Unterthans daselbst sich #usserende Beflissenheit oder Nachlässigkeit beurtheilen,


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