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208 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :

stehen, seine Körner da, wo er will, in und ausser der Herrschaft, zu welcher er gehöret, frei und ohne aller Abgabe an die Obrigkeit, vermahlen zu lassen. Hofdekret vom 30. Juli (1789).

Roth, Vollständiger Auszug oc III. str. 620 ć. 1074. Výtah z vyhlášek českého gubernia za čer- venec - zari ć. 27 dodává: Durch den Druck untern 9. August sámmtlichen Kreisàmtern, dem l'rager Stadt- rathe und übrigen Behórden bekannt gemacht.

678. 11789, 31. července: Zatímné naučení pro ty případy, když poddaní odpírají vy- Jjádření nebo podpis při úpravě urbariálné. Dotaz o desátku.

Präs. 2. Aug. 1789.

Zirkular. Auf den von hieraus an eine hl. k. k. Steuerregulirungs-Oberkommission abgestatteten Bericht, dass von verschiedenen Unterthanen wegen der neuen Urbarialschuldig- keiten theils die Erklàrung verweigert, theils die Unterschriften in den vorgeschriebenen Pro- tokollen versagt werden, hat hochbesagte Oberkommission unterm 23. d. M. auher zu ver- nehmen gegeben, dass in Sachen bereits bei höchsten Orten um die nóthige Verhaltungs- befehle angesuchet worden sei, welche dann auch bei ihrer Ankunft anhero werden zu ver- nehmen gegeben werden. Wo inzwischen den Unterthanen in Fällen, wo sie sich weder zu der alten, noch zu der neuen Urbarialschuldigkeit, folglich zu keiner aus beiden, erklären wollen, ohne weiters zu bedeuten wire, dass sie bei ihrer bisherigen alten Schuldigkeit zu verbleiben haben würden. Wohingegen in Fillen, da sie sich zu einer oder der andern Schul- digkeit zwar bestimmt erklärten, jedoch zur Unterschrift der Erklirungsprotokollen nicht be. quemen wollten, auf die Unterschrift weiter nicht zu bestehen, sondern die Verweigerungs- ursach der Unterkommission anzuzeigen wäre, als welche sodann diese Verweigerungsursachen der*) Protokollen unter ihrer eigenen Fertigung beizurucken, anbei den Stellvertretern die Auf- nabm der Urbarialkontrakten anzuempfehlen hitte; ferner dass den widerspenstigen Parteien zu bedeuten wire, wienach ibre Widersetzlichkeit an Se Mt einberichtet werden wiirde, wor- über sie die ah. Entschliessung zu gewürtigen, und sich auch die für sie etwa ausfallende üble Folgen nur sich allein zuzuschreiben hätten. *) den?

Den gesammten obrigkeitlichen Stellvertretern wird hiemit in Sachen die Eróffnuug zu dem Ende gemachet, damit jene, welche Erklàrungs-Protokollen, worinnen von den Grund- besitzern bestimmte Aeusserungen nicht enthalten waren, auhero bereits abgegeben haben, den Grundbesitzern die erfolgte hohe Oberkommissions Entschliessung deutlich beibringen; und auf den Fall, da die Grundbesitzere sich eines Desseren entschliessen sollten, andere Proto- kolle aufnehmen, und statt deren anhero abgegebenen niichstens hierorts einbringen móchten. Jene Stellvertretere aber, von welchen die Erklärungsprotokollen anlıero noch nicht abgegeben worden sind, werden die Grundbesitzere nach vorstehenden hohen Verfügung wohlvernehmlich zu belehren, und die Erklärungsprotokolle auf das baldeste anhero abzuführen haben, weilen solche widrigen Falls mit Zwangsmitteln eingetrieben werden müssten.

So viel es die Aufnahme der Urbarialkontrakten anbetrifft, da müssen solche nun- mehro unverweilt zu Stande gebracht werden, so bald als die Grundbesitzer sich zu einer oder der andern Schuldigkeit bestimmt bereits erklàrt haben, es mögen von selbten die Er- klàrungsprotokollen unterschrieben worden sein oder nicht.


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