EN | ES |

Facsimile Lines

1104


< Page >

[1]
208 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :

[2]
stehen, seine Körner da, wo er will, in und ausser der Herrschaft, zu welcher er gehöret,
[3]
frei und ohne aller Abgabe an die Obrigkeit, vermahlen zu lassen. Hofdekret vom 30. Juli
[4]
(1789).

[5]
Roth, Vollständiger Auszug oc III. str. 620 ć. 1074. Výtah z vyhlášek českého gubernia za čer-
[6]
venec - zari ć. 27 dodává: Durch den Druck untern 9. August sámmtlichen Kreisàmtern, dem l'rager Stadt-
[7]
rathe und übrigen Behórden bekannt gemacht.

[8]
678.
[9]
11789, 31. července: Zatímné naučení pro ty případy, když poddaní odpírají vy-
[10]
Jjádření nebo podpis při úpravě urbariálné. Dotaz o desátku.

[11]
Präs. 2. Aug. 1789.

[12]
Zirkular. Auf den von hieraus an eine hl. k. k. Steuerregulirungs-Oberkommission
[13]
abgestatteten Bericht, dass von verschiedenen Unterthanen wegen der neuen Urbarialschuldig-
[14]
keiten theils die Erklàrung verweigert, theils die Unterschriften in den vorgeschriebenen Pro-
[15]
tokollen versagt werden, hat hochbesagte Oberkommission unterm 23. d. M. auher zu ver-
[16]
nehmen gegeben, dass in Sachen bereits bei höchsten Orten um die nóthige Verhaltungs-
[17]
befehle angesuchet worden sei, welche dann auch bei ihrer Ankunft anhero werden zu ver-
[18]
nehmen gegeben werden. Wo inzwischen den Unterthanen in Fällen, wo sie sich weder zu
[19]
der alten, noch zu der neuen Urbarialschuldigkeit, folglich zu keiner aus beiden, erklären
[20]
wollen, ohne weiters zu bedeuten wire, dass sie bei ihrer bisherigen alten Schuldigkeit zu
[21]
verbleiben haben würden. Wohingegen in Fillen, da sie sich zu einer oder der andern Schul-
[22]
digkeit zwar bestimmt erklärten, jedoch zur Unterschrift der Erklirungsprotokollen nicht be.
[23]
quemen wollten, auf die Unterschrift weiter nicht zu bestehen, sondern die Verweigerungs-
[24]
ursach der Unterkommission anzuzeigen wäre, als welche sodann diese Verweigerungsursachen
[25]
der*) Protokollen unter ihrer eigenen Fertigung beizurucken, anbei den Stellvertretern die Auf-
[26]
nabm der Urbarialkontrakten anzuempfehlen hitte; ferner dass den widerspenstigen Parteien
[27]
zu bedeuten wire, wienach ibre Widersetzlichkeit an Se Mt einberichtet werden wiirde, wor-
[28]
über sie die ah. Entschliessung zu gewürtigen, und sich auch die für sie etwa ausfallende
[29]
üble Folgen nur sich allein zuzuschreiben hätten. *) den?

[30]
Den gesammten obrigkeitlichen Stellvertretern wird hiemit in Sachen die Eróffnuug
[31]
zu dem Ende gemachet, damit jene, welche Erklàrungs-Protokollen, worinnen von den Grund-
[32]
besitzern bestimmte Aeusserungen nicht enthalten waren, auhero bereits abgegeben haben, den
[33]
Grundbesitzern die erfolgte hohe Oberkommissions Entschliessung deutlich beibringen; und
[34]
auf den Fall, da die Grundbesitzere sich eines Desseren entschliessen sollten, andere Proto-
[35]
kolle aufnehmen, und statt deren anhero abgegebenen niichstens hierorts einbringen móchten.
[36]
Jene Stellvertretere aber, von welchen die Erklärungsprotokollen anlıero noch nicht abgegeben
[37]
worden sind, werden die Grundbesitzere nach vorstehenden hohen Verfügung wohlvernehmlich
[38]
zu belehren, und die Erklärungsprotokolle auf das baldeste anhero abzuführen haben, weilen
[39]
solche widrigen Falls mit Zwangsmitteln eingetrieben werden müssten.

[40]
So viel es die Aufnahme der Urbarialkontrakten anbetrifft, da müssen solche nun-
[41]
mehro unverweilt zu Stande gebracht werden, so bald als die Grundbesitzer sich zu einer
[42]
oder der andern Schuldigkeit bestimmt bereits erklàrt haben, es mögen von selbten die Er-
[43]
klàrungsprotokollen unterschrieben worden sein oder nicht.


Text viewFacsimile