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208 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :
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stehen, seine Körner da, wo er will, in und ausser der Herrschaft, zu welcher er gehöret,
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frei und ohne aller Abgabe an die Obrigkeit, vermahlen zu lassen. Hofdekret vom 30. Juli
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Roth, Vollständiger Auszug oc III. str. 620 ć. 1074. — Výtah z vyhlášek českého gubernia za čer-
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venec - zari ć. 27 dodává: Durch den Druck untern 9. August sámmtlichen Kreisàmtern, dem l'rager Stadt-
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rathe und übrigen Behórden bekannt gemacht.
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678.
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11789, 31. července: Zatímné naučení pro ty případy, když poddaní odpírají vy-
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Jjádření nebo podpis při úpravě urbariálné. — Dotaz o desátku.
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Zirkular. — Auf den von hieraus an eine hl. k. k. Steuerregulirungs-Oberkommission
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abgestatteten Bericht, dass von verschiedenen Unterthanen wegen der neuen Urbarialschuldig-
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keiten theils die Erklàrung verweigert, theils die Unterschriften in den vorgeschriebenen Pro-
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tokollen versagt werden, hat hochbesagte Oberkommission unterm 23. d. M. auher zu ver-
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nehmen gegeben, dass in Sachen bereits bei höchsten Orten um die nóthige Verhaltungs-
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befehle angesuchet worden sei, welche dann auch bei ihrer Ankunft anhero werden zu ver-
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nehmen gegeben werden. Wo inzwischen den Unterthanen in Fällen, wo sie sich weder zu
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der alten, noch zu der neuen Urbarialschuldigkeit, folglich zu keiner aus beiden, erklären
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wollen, ohne weiters zu bedeuten wire, dass sie bei ihrer bisherigen alten Schuldigkeit zu
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verbleiben haben würden. Wohingegen in Fillen, da sie sich zu einer oder der andern Schul-
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digkeit zwar bestimmt erklärten, jedoch zur Unterschrift der Erklirungsprotokollen nicht be.
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quemen wollten, auf die Unterschrift weiter nicht zu bestehen, sondern die Verweigerungs-
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ursach der Unterkommission anzuzeigen wäre, als welche sodann diese Verweigerungsursachen
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der*) Protokollen unter ihrer eigenen Fertigung beizurucken, anbei den Stellvertretern die Auf-
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nabm der Urbarialkontrakten anzuempfehlen hitte; ferner dass den widerspenstigen Parteien
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zu bedeuten wire, wienach ibre Widersetzlichkeit an Se Mt einberichtet werden wiirde, wor-
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über sie die ah. Entschliessung zu gewürtigen, und sich auch die für sie etwa ausfallende
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üble Folgen nur sich allein zuzuschreiben hätten. *) den?
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Den gesammten obrigkeitlichen Stellvertretern wird hiemit in Sachen die Eróffnuug
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zu dem Ende gemachet, damit jene, welche Erklàrungs-Protokollen, worinnen von den Grund-
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besitzern bestimmte Aeusserungen nicht enthalten waren, auhero bereits abgegeben haben, den
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Grundbesitzern die erfolgte hohe Oberkommissions Entschliessung deutlich beibringen; und
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auf den Fall, da die Grundbesitzere sich eines Desseren entschliessen sollten, andere Proto-
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kolle aufnehmen, und statt deren anhero abgegebenen niichstens hierorts einbringen móchten.
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Jene Stellvertretere aber, von welchen die Erklärungsprotokollen anlıero noch nicht abgegeben
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worden sind, werden die Grundbesitzere nach vorstehenden hohen Verfügung wohlvernehmlich
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zu belehren, und die Erklärungsprotokolle auf das baldeste anhero abzuführen haben, weilen
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solche widrigen Falls mit Zwangsmitteln eingetrieben werden müssten.
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So viel es die Aufnahme der Urbarialkontrakten anbetrifft, da müssen solche nun-
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mehro unverweilt zu Stande gebracht werden, so bald als die Grundbesitzer sich zu einer
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oder der andern Schuldigkeit bestimmt bereits erklàrt haben, es mögen von selbten die Er-
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klàrungsprotokollen unterschrieben worden sein oder nicht.
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