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Patent z 1. září 1781 o vyřizování stížností poddanských. 21
jenen Falls, als er die Folgen seines Entschlusses etwan nicht recht eingesehen
hitte, noch immer darüber eines bessern belehret werden kann.
§ 37. Wenn der Unterthan mit Ausserachtlassung gegenwirtiger Vorschrift
und Ordnung sein Recht suchen will, ist er nicht zu hören; und wenn er nur um
Absprünge zu suchen und unsere Stellen oder Uns selbst zu behelligen, ausser seinem
Kreise sich begebete: ist er nach Umständen auch noch zu bestrafen.
$ 38. Was wir von Beschwerdführungen cinzelner festgesetzet haben, ist
auch denn zu beobachten, wenn mehrere Unterthanen oder ganze Gemeinden Be-
schwerde zu führen vermeinen; in welchem Falle jedoch dieselbe zwei Deputirte
wählen, diesen eine schriftliche Vollmacht, welche von allen an der Klage theil-
nehmenden zu unterfertigen ist, ausstellen;*) die Deputirte aber nach Vorschrift
gegenwáürtigen Gesetzes durchgehends sich genau achten und benehmen sollen.
$ 39. Die Deputirte sollen. den übrigen Unterthanen oder der Gemeinde
keine übermüssige Kosten verursachen, noch auch übertriebene Gebüliren aufrechnen ;
daher dieselben sowohl über die Kosten, als ihre Gebühren ein genaues und ver-
lässliches Verzeichniss zu verfassen, hierbei aller überspannten Anforderungen sich zu
enthalten, und nach geendigtem Geschüfte dieses Verzeichniss dem Kreisamte zur
billigen Mássigung zu überreichen haben.
§ 40. Wenn eine Beschwerde von melir, dann zween Deputirten, oder wohl
gar von einem Ilaufen der Unterthanen angebracht werden wollte, ist solche
nirgends anzuhören oder anzunehmen, wohl aber sind die unter einem solchen
Haufen begriffene Unterthanen, wenu sie auf den ersten Befehl der Obrigkeit nicht
alsogleich auseinandergehen, empfindlich zu strafen, auch nach Beschaffenheit der
Umstände als Stöhrer der öffentlichen Ruhe halsgerichtsmässig zu behandlen.
Wornach also sich Jedermann zu achten und vor Strafe zu hüten; unsere
vorgesetzte Kreisämter und Stellen aber dieses Gesetz zur unabweichlichen Richt-
schnur zu nehmen und auf dessen Befolgung genaueste Obsicht zu tragen haben
werden. Denn cs geschichet hieran unser höchster, auch ernstlicher Willen und
Befehl. (iegeben in unserer Haupt- und Residenzstadt Wien den 1. Monatstag
September im 1781, unscrer Reiche des römischen im achtzehnten und der erb-
lándischen im ersten Jahre.
Joseph. (L. &) Ad Mandatum Sacrae Caes. Regiae Apostol.
Henricus Comes a Blimegen Majest. proprium
Reg. Doh. Sup. & A. A. Pr. Can. Johann Wenzel von Margelik.
Heinrich Graf von Auersperg.
Maria Jos. Gr. v. Auersp.
Původní patent, tištěný na 6 foliových listech, chová se v archive Ceského Musea. — *) Ti&ténc
chybné: auszustellen.