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Patent z 1. září 1781 o vyřizování stížností poddanských. 21
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jenen Falls, als er die Folgen seines Entschlusses etwan nicht recht eingesehen
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hitte, noch immer darüber eines bessern belehret werden kann.
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§ 37. Wenn der Unterthan mit Ausserachtlassung gegenwirtiger Vorschrift
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und Ordnung sein Recht suchen will, ist er nicht zu hören; und wenn er nur um
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Absprünge zu suchen und unsere Stellen oder Uns selbst zu behelligen, ausser seinem
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Kreise sich begebete: ist er nach Umständen auch noch zu bestrafen.
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$ 38. Was wir von Beschwerdführungen cinzelner festgesetzet haben, ist
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auch denn zu beobachten, wenn mehrere Unterthanen oder ganze Gemeinden Be-
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schwerde zu führen vermeinen; in welchem Falle jedoch dieselbe zwei Deputirte
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wählen, diesen eine schriftliche Vollmacht, welche von allen an der Klage theil-
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nehmenden zu unterfertigen ist, ausstellen;*) die Deputirte aber nach Vorschrift
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gegenwáürtigen Gesetzes durchgehends sich genau achten und benehmen sollen.
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$ 39. Die Deputirte sollen. den übrigen Unterthanen oder der Gemeinde
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keine übermüssige Kosten verursachen, noch auch übertriebene Gebüliren aufrechnen ;
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daher dieselben sowohl über die Kosten, als ihre Gebühren ein genaues und ver-
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lässliches Verzeichniss zu verfassen, hierbei aller überspannten Anforderungen sich zu
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enthalten, und nach geendigtem Geschüfte dieses Verzeichniss dem Kreisamte zur
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billigen Mássigung zu überreichen haben.
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§ 40. Wenn eine Beschwerde von melir, dann zween Deputirten, oder wohl
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gar von einem Ilaufen der Unterthanen angebracht werden wollte, ist solche
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nirgends anzuhören oder anzunehmen, wohl aber sind die unter einem solchen
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Haufen begriffene Unterthanen, wenu sie auf den ersten Befehl der Obrigkeit nicht
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alsogleich auseinandergehen, empfindlich zu strafen, auch nach Beschaffenheit der
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Umstände als Stöhrer der öffentlichen Ruhe halsgerichtsmässig zu behandlen.
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Wornach also sich Jedermann zu achten und vor Strafe zu hüten; unsere
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vorgesetzte Kreisämter und Stellen aber dieses Gesetz zur unabweichlichen Richt-
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schnur zu nehmen und auf dessen Befolgung genaueste Obsicht zu tragen haben
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werden. Denn cs geschichet hieran unser höchster, auch ernstlicher Willen und
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Befehl. (iegeben in unserer Haupt- und Residenzstadt Wien den 1. Monatstag
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September im 1781, unscrer Reiche des römischen im achtzehnten und der erb-
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lándischen im ersten Jahre.
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Joseph. (L. &) Ad Mandatum Sacrae Caes. Regiae Apostol.
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Henricus Comes a Blimegen Majest. proprium
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Reg. Doh. Sup. & A. A. Pr. Can. Johann Wenzel von Margelik.
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Heinrich Graf von Auersperg.
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Maria Jos. Gr. v. Auersp.
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Původní patent, tištěný na 6 foliových listech, chová se v archive Ceského Musea. — *) Ti&ténc
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chybné: auszustellen.
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