EN | ES |

Facsimile Lines

1104


< Page >

[1]
Patent z 1. září 1781 o vyřizování stížností poddanských. 21

[2]
jenen Falls, als er die Folgen seines Entschlusses etwan nicht recht eingesehen
[3]
hitte, noch immer darüber eines bessern belehret werden kann.

[4]
§ 37. Wenn der Unterthan mit Ausserachtlassung gegenwirtiger Vorschrift
[5]
und Ordnung sein Recht suchen will, ist er nicht zu hören; und wenn er nur um
[6]
Absprünge zu suchen und unsere Stellen oder Uns selbst zu behelligen, ausser seinem
[7]
Kreise sich begebete: ist er nach Umständen auch noch zu bestrafen.

[8]
$ 38. Was wir von Beschwerdführungen cinzelner festgesetzet haben, ist
[9]
auch denn zu beobachten, wenn mehrere Unterthanen oder ganze Gemeinden Be-
[10]
schwerde zu führen vermeinen; in welchem Falle jedoch dieselbe zwei Deputirte
[11]
wählen, diesen eine schriftliche Vollmacht, welche von allen an der Klage theil-
[12]
nehmenden zu unterfertigen ist, ausstellen;*) die Deputirte aber nach Vorschrift
[13]
gegenwáürtigen Gesetzes durchgehends sich genau achten und benehmen sollen.

[14]
$ 39. Die Deputirte sollen. den übrigen Unterthanen oder der Gemeinde
[15]
keine übermüssige Kosten verursachen, noch auch übertriebene Gebüliren aufrechnen ;
[16]
daher dieselben sowohl über die Kosten, als ihre Gebühren ein genaues und ver-
[17]
lässliches Verzeichniss zu verfassen, hierbei aller überspannten Anforderungen sich zu
[18]
enthalten, und nach geendigtem Geschüfte dieses Verzeichniss dem Kreisamte zur
[19]
billigen Mássigung zu überreichen haben.

[20]
§ 40. Wenn eine Beschwerde von melir, dann zween Deputirten, oder wohl
[21]
gar von einem Ilaufen der Unterthanen angebracht werden wollte, ist solche
[22]
nirgends anzuhören oder anzunehmen, wohl aber sind die unter einem solchen
[23]
Haufen begriffene Unterthanen, wenu sie auf den ersten Befehl der Obrigkeit nicht
[24]
alsogleich auseinandergehen, empfindlich zu strafen, auch nach Beschaffenheit der
[25]
Umstände als Stöhrer der öffentlichen Ruhe halsgerichtsmässig zu behandlen.

[26]
Wornach also sich Jedermann zu achten und vor Strafe zu hüten; unsere
[27]
vorgesetzte Kreisämter und Stellen aber dieses Gesetz zur unabweichlichen Richt-
[28]
schnur zu nehmen und auf dessen Befolgung genaueste Obsicht zu tragen haben
[29]
werden. Denn cs geschichet hieran unser höchster, auch ernstlicher Willen und
[30]
Befehl. (iegeben in unserer Haupt- und Residenzstadt Wien den 1. Monatstag
[31]
September im 1781, unscrer Reiche des römischen im achtzehnten und der erb-
[32]
lándischen im ersten Jahre.

[33]
Joseph. (L. &) Ad Mandatum Sacrae Caes. Regiae Apostol.
[34]
Henricus Comes a Blimegen Majest. proprium
[35]
Reg. Doh. Sup. & A. A. Pr. Can. Johann Wenzel von Margelik.

[36]
Heinrich Graf von Auersperg.
[37]
Maria Jos. Gr. v. Auersp.

[38]
Původní patent, tištěný na 6 foliových listech, chová se v archive Ceského Musea. *) Ti&ténc
[39]
chybné: auszustellen.


Text viewFacsimile