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194 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské:
ämtern ihrer Fähigkeit wegen zu prüfen, zu bestätigen und in Eidespflicht zu nehmen; und
den Dominien ist vorläufig zu erinnern, dass sie diese Stellen vorzüglich mit denjenigen Beamten
zu besetzen suchen mögen, die das Steuerregulirungsgeschäft bisher geleitet, und die bei der
ersten Ausführung die meisten nöthigen Kenntnisse davon sich beigelegt haben.
3° Die bei grossen Dominien blos mit dem Steuergeschäft und den kreisamtlichen Auf-
trägen, keineswegs aber mit obrigkeitlichen Privatdiensten beschäftigten Steuereinnehmer, haben
ihren künftigen Unterhalt lediglich von den Grundbesitzern nach dem Steuergulden zu beziehen,
4° Bei kleineren Dominien hingegen, wo der Steuereinnehmer mit dem Steuergeschäfte
nur wenige Mühe hat, und grösstentheils zu obrigkeitlichen Privatdiensten verwendet wird,
müssen *) demselben für diese Privatdienste der übrige Beitrag zu seinem Lebensunterhalt
von der Obrigkeit noch fernerhin geleistet werden. *) Cti: muss.
5° Unter der von den Grundbesitzern nach dem Steuergulden dem Steuereiunehmer nur
in einer Hauptsumme auszuweisen kommenden ganzjährigen Besoldung muss überhaupt schon
all dasjenige enthalten sein, was derselbe sowohl für sich, als auch für die etwan nöthigen
Schreiber, Kanzlei- und Reisespesen, nach Maass der demselben zugetheilten mehreren oder
wenigern, und näher oder weiter entferuten Gemeinden zu empfangen hat. Und da alles nach
dem Steuergulden zu repartiren kommt, so versteht sich von selbst, dass die Obrigkeiten nach
Maass der auf sie ausfallenden Steuer zur Belohnung des Steuereinnehmers das ibrige vor-
schriftsmássig beizutragen haben.
6? Nach der von der Steuerregulirungs-Kommission gezolenen Billanz und nach dem
auf 3,635.446 fl. 54 kr. angenommenen Masstabe ist nunmehr die für 953 Steuereinnehmer auf
90.886 fl. 10 kr. ausfallende Besoldung sogleich nach dem Steuergulden zu repartiren.
1? Belangend die Belohnung der Richter, wird Folgendes zur lüchtsehnur vorge-
schrieben:
a) Dass die Repartirung, Einhebung und Abfuhr der Steuer an den Steuereinnehmer
des leitenden Dominiums, die Besorgung aller Konskripzions-, Lieferungs-, Transports- und
aller Militärangelegenheiten, danu die Polizei- uud Publikumsgeschäfte überhaupt keineswegs
Privatangelegenheiten, sondern allerdings óffentliche, das Publikum und den Herrndienst be-
treffende allgemeine Scbuldigkeiten seien.
b) Dass nur die Anzahl der Hausnummern und der Bevólkerung in jeder Gemeinde,
und nur die Entfernung derselben von dem Amtsorte überhaupt betrachtet, die gróssern oder
mindern Lasten des Richterdienstes bestimmen.
c) Dass der Dieust eines Gemeinderichters, das ist desjenigen, der nebst allen obge-
nannten publiken Angelegenheiten seines Dorfes auch das Steuerwesen der übrigen ihm zuge-
theilten Dórfer zu besorgen hat, eine gróssere Belohnung erheische, als jener des Dorfrichters,
desjenigen nimlich, der mit dem Steuerwesen und mit andern Gemeindeu gar nichts zu thun,
sondern nur die publiken Geschäfte seines Dorfes allein zu besorgen hat.
d) Dass zur Besorgung dieser publiken Gescháfte in jedem Dorfe, oder auch in zwei
oder drei kleinereu, nàher an einander liegenden Dórfern uud dazu gehórigen zerstreuten
Häusern immer ein Richter unumgánglich nóthig seie, mithin auch künftig angestellt, und nach
obigen Grundsätzen verhältnissmässig gegen den Gemeinderichter belohnt werden müsse ; nur
muss diese Belolinung für jeden Gemeind- oder Dorfrichter nicht geringer, als zehn Gulden,
und nicht höher als vier und zwanzig Gulden ausfallen. Dass endlich