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194 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské:

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ämtern ihrer Fähigkeit wegen zu prüfen, zu bestätigen und in Eidespflicht zu nehmen; und
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den Dominien ist vorläufig zu erinnern, dass sie diese Stellen vorzüglich mit denjenigen Beamten
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zu besetzen suchen mögen, die das Steuerregulirungsgeschäft bisher geleitet, und die bei der
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ersten Ausführung die meisten nöthigen Kenntnisse davon sich beigelegt haben.

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Die bei grossen Dominien blos mit dem Steuergeschäft und den kreisamtlichen Auf-
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trägen, keineswegs aber mit obrigkeitlichen Privatdiensten beschäftigten Steuereinnehmer, haben
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ihren künftigen Unterhalt lediglich von den Grundbesitzern nach dem Steuergulden zu beziehen,

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Bei kleineren Dominien hingegen, wo der Steuereinnehmer mit dem Steuergeschäfte
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nur wenige Mühe hat, und grösstentheils zu obrigkeitlichen Privatdiensten verwendet wird,
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müssen *) demselben für diese Privatdienste der übrige Beitrag zu seinem Lebensunterhalt
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von der Obrigkeit noch fernerhin geleistet werden. *) Cti: muss.

[13]
Unter der von den Grundbesitzern nach dem Steuergulden dem Steuereiunehmer nur
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in einer Hauptsumme auszuweisen kommenden ganzjährigen Besoldung muss überhaupt schon
[15]
all dasjenige enthalten sein, was derselbe sowohl für sich, als auch für die etwan nöthigen
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Schreiber, Kanzlei- und Reisespesen, nach Maass der demselben zugetheilten mehreren oder
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wenigern, und näher oder weiter entferuten Gemeinden zu empfangen hat. Und da alles nach
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dem Steuergulden zu repartiren kommt, so versteht sich von selbst, dass die Obrigkeiten nach
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Maass der auf sie ausfallenden Steuer zur Belohnung des Steuereinnehmers das ibrige vor-
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schriftsmássig beizutragen haben.

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6? Nach der von der Steuerregulirungs-Kommission gezolenen Billanz und nach dem
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auf 3,635.446 fl. 54 kr. angenommenen Masstabe ist nunmehr die für 953 Steuereinnehmer auf
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90.886 fl. 10 kr. ausfallende Besoldung sogleich nach dem Steuergulden zu repartiren.

[24]
1? Belangend die Belohnung der Richter, wird Folgendes zur lüchtsehnur vorge-
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schrieben:

[26]
a) Dass die Repartirung, Einhebung und Abfuhr der Steuer an den Steuereinnehmer
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des leitenden Dominiums, die Besorgung aller Konskripzions-, Lieferungs-, Transports- und
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aller Militärangelegenheiten, danu die Polizei- uud Publikumsgeschäfte überhaupt keineswegs
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Privatangelegenheiten, sondern allerdings óffentliche, das Publikum und den Herrndienst be-
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treffende allgemeine Scbuldigkeiten seien.

[31]
b) Dass nur die Anzahl der Hausnummern und der Bevólkerung in jeder Gemeinde,
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und nur die Entfernung derselben von dem Amtsorte überhaupt betrachtet, die gróssern oder
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mindern Lasten des Richterdienstes bestimmen.

[34]
c) Dass der Dieust eines Gemeinderichters, das ist desjenigen, der nebst allen obge-
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nannten publiken Angelegenheiten seines Dorfes auch das Steuerwesen der übrigen ihm zuge-
[36]
theilten Dórfer zu besorgen hat, eine gróssere Belohnung erheische, als jener des Dorfrichters,
[37]
desjenigen nimlich, der mit dem Steuerwesen und mit andern Gemeindeu gar nichts zu thun,
[38]
sondern nur die publiken Geschäfte seines Dorfes allein zu besorgen hat.

[39]
d) Dass zur Besorgung dieser publiken Gescháfte in jedem Dorfe, oder auch in zwei
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oder drei kleinereu, nàher an einander liegenden Dórfern uud dazu gehórigen zerstreuten
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Häusern immer ein Richter unumgánglich nóthig seie, mithin auch künftig angestellt, und nach
[42]
obigen Grundsätzen verhältnissmässig gegen den Gemeinderichter belohnt werden müsse ; nur
[43]
muss diese Belolinung für jeden Gemeind- oder Dorfrichter nicht geringer, als zehn Gulden,
[44]
und nicht höher als vier und zwanzig Gulden ausfallen. Dass endlich


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