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18 b. XXI. Řády selské d instrukce hospodářské :
nieht minder die mit selber etwan verknüpfte Strafe zu enthalten hat, beim Kreis-
amte selbst bekannt zu machen und abschriftlich zu behàándigen, auch unter einem
selben zu befragen: ob er sich bei dieser Krkenntniss beruhigen wolle, oder was er
noch dagegen zu erinnern habe, mit dem Bedeuten, dass cr seine diessfällige Grava-
mina oder gleich, oder làngstens binnen 14 Tagen ad Protocollum anzeigen solle.
$ 24. Erachtet sodann der Unterthan durch den kreisamtlichen Spruch noch
ganz oder zum Theil beschwert zu sein, und scin vermeiutliches Recht weiter suchen
zu müssen: so hat dersclbe auch entweder gleich, oder binnen der auf dem *) kreis-
amtlichen Spruch angemerkten Zeitfrist sein diesfälliges Gesuch samt den Ursachen,
warum er sich durch den kreisamtlichen Bescheid beschweret zu sein glaubet, beim
Kreisamte schriftlich oder mündlich beizubringen; gleichwie auch der Obrigkeit, im
Valle sie sich durch den kreisamtlichen Spruch beschwert zu sein erachtet, der
weitere Rekurs bevorstehet. *) Tiäténo: den.
8 25. Dieses Anmelden und die Gravamina, dann was ctwan zu deren
Unterstützung vorläufig anzeführet wird, hat das Kreisamt in ein ordentliches Pro-
tokoll aufzunehmen, auch, wenn dieselbe offenbar ungegründet und muthwillig sind,
dem anmasslichen Rekurrenten seinen Unfug und die daraus für ihn zu gewärtigende
Bestrafung zu Gemüth zu führen, und wie alles dieses geschehen, umständlich ins
Protokoll zu vermerken, und dieses Protokoll mit den Akten längstens binnen 14
Tigen an die Landesstelle cinzubefôrdern.
$ 26. Die politische Landesstelle hat derlei au sie einlangende Rekurspro-
tokolle und Akten in wichtigen und verwickelten Fällen vorläufig dem Unterthans-
advokaten zu dem Ende und mit dem Auftrage mitzutheilen, dass er binnen 14
Tagen mittelst cines cinzureichenden Promemoria zu erklàren habe: was er etwan
zu Unterstützung deren von den Unterthanen erhobenen Gravaminum in Facto zu
erinnern, zu erlàutern oder nachzutragen finde, massen auf das punctum juris dabei
gar nicht eingegangen werden darf.
$ 21. Findet die Landesstelle, dass in diesem Promemoria noch cin und an-
derer erheblicher Umstand in facto vorgekommen, dessen nähere Aufklärung in die
Entscheidung der Hauptsache cinen Einfluss haben könnte, somit cine nochmalige
nàhere Untersuchung der Sache an Ort und Stelle erforderlich seie; so muss solche
dem Kreisamte aufgetragen werden, und dieses hat die Sache eben so, wie in der
ersten Instanz ad Protocollum von Amtswegen zu instruireu, in Gestalt ciner Unter-
suchung, bei welcher von keiner Seite eine Dunkelheit, Zweifel und Ungewissheit
übrig zu lassen ist, zu verhandlen, und ein gütliches Abkommen zwischen beeden
Theilen nochmal ernstlich zu versuchen, sonach aber das aufgenommene Protokoll
an die Landesstelle einzusenden.
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