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18 b. XXI. Řády selské d instrukce hospodářské :
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nieht minder die mit selber etwan verknüpfte Strafe zu enthalten hat, beim Kreis-
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amte selbst bekannt zu machen und abschriftlich zu behàándigen, auch unter einem
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selben zu befragen: ob er sich bei dieser Krkenntniss beruhigen wolle, oder was er
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noch dagegen zu erinnern habe, mit dem Bedeuten, dass cr seine diessfällige Grava-
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mina oder gleich, oder làngstens binnen 14 Tagen ad Protocollum anzeigen solle.
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$ 24. Erachtet sodann der Unterthan durch den kreisamtlichen Spruch noch
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ganz oder zum Theil beschwert zu sein, und scin vermeiutliches Recht weiter suchen
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zu müssen: so hat dersclbe auch entweder gleich, oder binnen der auf dem *) kreis-
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amtlichen Spruch angemerkten Zeitfrist sein diesfälliges Gesuch samt den Ursachen,
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warum er sich durch den kreisamtlichen Bescheid beschweret zu sein glaubet, beim
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Kreisamte schriftlich oder mündlich beizubringen; gleichwie auch der Obrigkeit, im
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Valle sie sich durch den kreisamtlichen Spruch beschwert zu sein erachtet, der
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weitere Rekurs bevorstehet. *) Tiäténo: den.
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8 25. Dieses Anmelden und die Gravamina, dann was ctwan zu deren
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Unterstützung vorläufig anzeführet wird, hat das Kreisamt in ein ordentliches Pro-
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tokoll aufzunehmen, auch, wenn dieselbe offenbar ungegründet und muthwillig sind,
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dem anmasslichen Rekurrenten seinen Unfug und die daraus für ihn zu gewärtigende
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Bestrafung zu Gemüth zu führen, und wie alles dieses geschehen, umständlich ins
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Protokoll zu vermerken, und dieses Protokoll mit den Akten längstens binnen 14
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Tigen an die Landesstelle cinzubefôrdern.
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$ 26. Die politische Landesstelle hat derlei au sie einlangende Rekurspro-
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tokolle und Akten in wichtigen und verwickelten Fällen vorläufig dem Unterthans-
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advokaten zu dem Ende und mit dem Auftrage mitzutheilen, dass er binnen 14
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Tagen mittelst cines cinzureichenden Promemoria zu erklàren habe: was er etwan
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zu Unterstützung deren von den Unterthanen erhobenen Gravaminum in Facto zu
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erinnern, zu erlàutern oder nachzutragen finde, massen auf das punctum juris dabei
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gar nicht eingegangen werden darf.
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$ 21. Findet die Landesstelle, dass in diesem Promemoria noch cin und an-
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derer erheblicher Umstand in facto vorgekommen, dessen nähere Aufklärung in die
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Entscheidung der Hauptsache cinen Einfluss haben könnte, somit cine nochmalige
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nàhere Untersuchung der Sache an Ort und Stelle erforderlich seie; so muss solche
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dem Kreisamte aufgetragen werden, und dieses hat die Sache eben so, wie in der
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ersten Instanz ad Protocollum von Amtswegen zu instruireu, in Gestalt ciner Unter-
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suchung, bei welcher von keiner Seite eine Dunkelheit, Zweifel und Ungewissheit
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übrig zu lassen ist, zu verhandlen, und ein gütliches Abkommen zwischen beeden
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Theilen nochmal ernstlich zu versuchen, sonach aber das aufgenommene Protokoll
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an die Landesstelle einzusenden.
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