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168 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské:
von höchsten Orten ertheilte Weisung angewiesen worden, welche dahin gehet, dass man bei
der von der Chlumetzer Obrigkeit vorgestellten Unmóglichkeit denen Unterthanen mit den
nöthigen Körnern zur Sommersaat auszuhelfen, in Betracht der obwaltenden Wichtigkeit,
Felder auf einer so grossen Herrschaft an Samenanbau nicht unbesäet zu lassen, alles Mögliche
anzuwenden habe, damit denen Herrschaft Chlumetzer Unterthauen so geschwind, als möglich,
und ohne die gegenwärtig driugende Saatzeit zu verabsäumen, das erfoderliche Getreid ver-
schaffet werde. Gubernium habe daher zu trachten, dass entweder von den benachbarten, auch
anderer Kreise Kontributionsschüttböden die Körner in natura, die jedoch die Chlumetzer
Unterthanen selbst abholen müssen, gegen billiges Interesse erborget, oder aber auch mit den
benachbarten Kontributionskassa-Barschaften ebenfalls gegen Interesse ausgeholfen, oder auch
angrezende Dominien zu einem Vorschuss der erfoderlichen Getreidegattungen bewogen werden
möchten. Wobei sich ohnehin verstehe, dass erstlich die ganze Gemeinde in solidum, und
dann als Bürge auch die Chlumetzer Obrigkeit für diese Vorschüsse, sie mögen auf was immer
für eine von den ersterwühnten Arten geschehen, zu haften, und die Zurückzahlung gleich
nach dem heurigen Schnitt, mit dieser Naturalaufgabe oder Interessen zu leisten schuldig sein; *)
wofür die Versicherung des Kreisamtes den Vorsehussleistenden zu ertheilen, und um die si-
chere Einbringung auch der sorgsamste Bedacht zu nehmen sei. Wann aber diese Fürkehrung
zur Aufbringung der nóthigen Anbaukórner nicht ausgiebig wáre, so habe man die Obrigkeit
zur Aufnahme und Vorschuss des nóthigen Kapitals, für welches jedoch die Unterthanen die
landüblichen Interessen der Obrigkeit zu vergüten hátten, ohne Verzug zu verhalten.
In einem Hofdekret vom 28. Mirz d. J. wurde überdies noch verordnet, dass auch,
jedoch nicht allgemein, sondern immer nach erhaltener kreisámtlicher Erlaubniss und Vor-
merkung, zugelassen werden kónne, die nóthigen Brodkórner von der Hinterlegung des Kreises
zur Aushilfe der nothleidenden Unterthanen und zur Steuerung des Brodmangels gegen Wieder-
ersatz nach der heurigen Ernte benützen uud verwenden zu kónnen.
Diese zwei höchste Vorschriften werden daher dem k. Kreisamt in der Absicht bekannt
gemacht, um sich in àhnlichen, den dortigen Kreis etwan betreffenden Füllen des Brod- oder
Getreidmangels nach denen in diesen zwei Hofdekreten enthaltenen Weisungen beneluen, und
nóthigen Falls mit andern Kreis&ámtern ins Vernelimen setzen zu kónnen Verordnung vom 10.
April (1788).
Z Rothovy sbírky zákonů Josefovych III. str. 299 č. 537. — *) To jest: seien.
647.
1788, 31. března dvorský dekret o dědické posloupnosti v stavu selském
po rodičích spoluzápisných.
Nařízení od c. k. českého gubernium.
Patrnější vyměření strany dědičné posloupnosti sedlského stavu z ohledu manželů.
Dvorním listem od 31. března běžícího roku bylo této vrchní správě země [v něm.
jen: hieher|] následující v známost uvedeno:
O patentu dne 3. dubna 1787 strany dědičné posloupnosti sedlského stavu
vydaném byla tato otázka předložena: zdaliž v té případnosti, když sedlský statkové
oboum manželům knihami pojištěny jsou, po smrti jednoho manžela druhý při živo-