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164 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :
ventur, Testament, Erbtheilung, Quittung oc allezeit vorlàufig durch das in der
Justizinstruktion vorgeschriebene Register laufen, beim Gerichtstage vorgebracht
werden, und erst durch den Bescheid zur Einverleibung gelangen. Bei welchen
Umstáànden die Grundbuchsführung von dem Gerichtsamte auf keine Weise getrennt
werden kann.
3. Die Inventuren sind vermóg der nàmlichen Justizinstruction der erste
und wahre Grund zur Erbschaftsabhandlung. Sie kónnen freilich wohl auch durch
die Wirthschaftsimter mittelst eines Abgeordneten mit Zuziehung der Dorfsrichter,
Geschwornen und Schitzminner vorgenommen werden. Aber welche Richtigkeit lässt
sich bei den Erbschaftsabhandlungen versprechen, wenn den Gerichtsimtern aller
Einfluss bei Vornehmung der Inventuren benommen werden sollte?
Um nun einerseits diesen Anstánden auszuweichen, andererseits aber auch
die höchste Vorschrift zu erfüllen, glauben wir am besten zu thun, den Mittelweg
einzuschlagen ; dass nämlich
a) die Grundbücher zwar durch das Wirthschaftsamt geführt, jedoch bei
denselben ohne Beiziehung, Berathung und ohne genaues KEinverständniss mit dem
Justizamte nichts veranlasset werde.
b) Auf gleiche Art sollen zwar auch die Inventuren durch einen Abgeordneten
des Wirthschaftsamtes mit Beiziehung der Richter oder Geschwornen und der Schátz-
mánner vorgenommen werden; doch muss jederzeit auch der Gerichtsverwalter dabei
zugegen sein, und überhaupt alles nach seiner Weisung geschehen.
c) Was die Aufsicht auf die Vormundschafts-Rechnungen betrifft, diese kann
als eine in das Rechnungswesen einschlagende Sache, und weil die Waisenrechnungen
ohnehin ausser dem Gerichte geführt und erlegt werden, ohne Anstand noch fernerhin
bei den Wirthschaftsimtern verbleiben.
Damit alles dieses richtig befolget werde, ist diese Resolution nach ihrem
ganzen Inhalte auch dem Gerichtsverwalter der dortigen Herrschaft gehörig mitzu-
theilen. v. Ploch mp.
Koncept v archivě Třeboňském A. 5AC. 1a.
+) Dvorský dekret z 10. srpna 1787 (v Rothové sbírce zákonü Josefovych Ill. Dd. str. 168 č. 276)
předpisuje: 1. Soudní práce, jež podle patentu z 11. kv. 1786 mají obstarávati hospodářští úřadové, vyřizují
se bezplatně; 2. rovněž hospodářským úřadům náleží vedení knih pozemkových, inventování a dohled k účtům
poručenským; 3. správu soudní ve věcech sporných, exekučních, v konkursích a projednání pozůstalostí má
obstarávati justiciár zkoušený soudem appellačním, který ve svém soudním okrese sídlí na takovém místě,
odkud neni pres'2 hodiny ke hranici; 4. s tou podmínkou se dovoluje, aby několik panství si zvolilo společ-
ného justiciára, anebo aby panství odevzdalo soudní správu magistrátu blízkého města, jemuž přenechá taxy,