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164 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :

ventur, Testament, Erbtheilung, Quittung oc allezeit vorlàufig durch das in der Justizinstruktion vorgeschriebene Register laufen, beim Gerichtstage vorgebracht werden, und erst durch den Bescheid zur Einverleibung gelangen. Bei welchen Umstáànden die Grundbuchsführung von dem Gerichtsamte auf keine Weise getrennt werden kann.

3. Die Inventuren sind vermóg der nàmlichen Justizinstruction der erste und wahre Grund zur Erbschaftsabhandlung. Sie kónnen freilich wohl auch durch die Wirthschaftsimter mittelst eines Abgeordneten mit Zuziehung der Dorfsrichter, Geschwornen und Schitzminner vorgenommen werden. Aber welche Richtigkeit lässt sich bei den Erbschaftsabhandlungen versprechen, wenn den Gerichtsimtern aller Einfluss bei Vornehmung der Inventuren benommen werden sollte?

Um nun einerseits diesen Anstánden auszuweichen, andererseits aber auch die höchste Vorschrift zu erfüllen, glauben wir am besten zu thun, den Mittelweg einzuschlagen ; dass nämlich

a) die Grundbücher zwar durch das Wirthschaftsamt geführt, jedoch bei denselben ohne Beiziehung, Berathung und ohne genaues KEinverständniss mit dem Justizamte nichts veranlasset werde.

b) Auf gleiche Art sollen zwar auch die Inventuren durch einen Abgeordneten des Wirthschaftsamtes mit Beiziehung der Richter oder Geschwornen und der Schátz- mánner vorgenommen werden; doch muss jederzeit auch der Gerichtsverwalter dabei zugegen sein, und überhaupt alles nach seiner Weisung geschehen.

c) Was die Aufsicht auf die Vormundschafts-Rechnungen betrifft, diese kann als eine in das Rechnungswesen einschlagende Sache, und weil die Waisenrechnungen ohnehin ausser dem Gerichte geführt und erlegt werden, ohne Anstand noch fernerhin bei den Wirthschaftsimtern verbleiben.

Damit alles dieses richtig befolget werde, ist diese Resolution nach ihrem ganzen Inhalte auch dem Gerichtsverwalter der dortigen Herrschaft gehörig mitzu- theilen. v. Ploch mp.

Koncept v archivě Třeboňském A. 5AC. 1a.

+) Dvorský dekret z 10. srpna 1787 (v Rothové sbírce zákonü Josefovych Ill. Dd. str. 168 č. 276) předpisuje: 1. Soudní práce, jež podle patentu z 11. kv. 1786 mají obstarávati hospodářští úřadové, vyřizují se bezplatně; 2. rovněž hospodářským úřadům náleží vedení knih pozemkových, inventování a dohled k účtům poručenským; 3. správu soudní ve věcech sporných, exekučních, v konkursích a projednání pozůstalostí obstarávati justiciár zkoušený soudem appellačním, který ve svém soudním okrese sídlí na takovém místě, odkud neni pres'2 hodiny ke hranici; 4. s tou podmínkou se dovoluje, aby několik panství si zvolilo společ- ného justiciára, anebo aby panství odevzdalo soudní správu magistrátu blízkého města, jemuž přenechá taxy,


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