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Z roku 1787. 157
und zu Berförderung seines Besten den Ablösungsbetrag der Herrschaft angeboten,
und um dessen Annahme statt der vorgeschriebenen Hofdienste gebeten habe.
von Ploch mp.
. Koncept kníž. archivu v Třeboni A. 5AU. 1a. — “) Po strané jest vyjmenováno 15 panství a statků,
jeż v Cechách náležely knížeti Schwarzenberkovi.
630.
1787, 22. března: Gubernium dává skrze krajské úřady naváděti poddané kc
zlepšení hospodářství polního.
Aus Gelegenheit einer Anzeige der Ackerbaugesellschaft hat man für nöthig befunden
dem k. Kreisamte aufzutragen, auf die durch Verordnung vom 2. Jänner d. J. verbotene
Hütung des Viehes zur Nachtzeit, dann in Jungen Wäldern und andern verbotenen Orten ein
obachtsames Aug zu tragen, und die Landleute uicht bloss durch Cirkularien, sondern bei
jeder Gelegenheit und besonders bei Bereisung zur Einführung des Kleebaues, der Stallfütterung,
der lebendigen Züune und überhaupt zur Verbesserung ihrer Wirtschaft aufzumuntern, ihnen
nicht in dem gebieterischen Ton eines Vorgesetzten, sondern in dem Vertrauen erweckenden
Ton eines Rathgebers die schüdlichen Vorurtheile zu benehmen, und ihnen die auf die Zucht
der Obstbiiume, der Bienen, und auf die Einführung des Kleebauea von hóchsten Orten aus-
gemessene Belohnungen im Gedichtniss zu erhalten; überhaupt auch dies den Obrigkeiten,
Wirtschaftsbeamten und Seelsorgern einzubinden, welche ihre Warnungen zugleich mit der
Erfahrung, welche sie auf ihren eigenen Gründen erlangen, verbinden, und auf diese dem
Landmann weit begreiflichere Art unzühliges Gutes stiften können. Verordnung vom 22.
März [1787].
V Rothové sbírce zákonů Josefových III. str: 62. č. 118.
631.
1787, 2. dubna: Dvorský dekret zapovídá směňovati selské pozemky za panské
bez guberniálního schválení.
Verordnung von dem k. k. böhmischen Landesgubernium. Mit höchstem Hof-
dekret vom 2, gegenwärtigen Monats haben seine k. k. Majestät zu entschliessen
geruhet, dass den Obrigkeiten nicht mehr gestattet sein solle, ihre eigenen gegen
Rustikalgründe zu vertauschen, und zwar unter Strafe des doppelten Werths; es sei
dann, dass das Kreisamt vorliufig hierwegen die Untersuchung gepflogen, der in das
Protokoll vernommene Unterthan seine ungezwungene Einwilligung, wenn ihm die
vertauschenden Gründe eigenthumlich gchóren, gegeben, und die Landesstelle solches
begnehmiget habe; und ohne dieser des Unterthans freiwilliger Einwilligung sei der
Tauschhandel nicht zu bestätigen.
Prag, den 23. April 1787.
Franz Anton Graf von Nostitz. (L. S.) Joseph Wlach.
Joseph Graf von Sweerts.
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