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Z roku 1787. 157

und zu Berförderung seines Besten den Ablösungsbetrag der Herrschaft angeboten, und um dessen Annahme statt der vorgeschriebenen Hofdienste gebeten habe. von Ploch mp.

. Koncept kníž. archivu v Třeboni A. 5AU. 1a. ) Po strané jest vyjmenováno 15 panství a statků, jeż v Cechách náležely knížeti Schwarzenberkovi.

630.

1787, 22. března: Gubernium dává skrze krajské úřady naváděti poddané kc zlepšení hospodářství polního.

Aus Gelegenheit einer Anzeige der Ackerbaugesellschaft hat man für nöthig befunden dem k. Kreisamte aufzutragen, auf die durch Verordnung vom 2. Jänner d. J. verbotene Hütung des Viehes zur Nachtzeit, dann in Jungen Wäldern und andern verbotenen Orten ein obachtsames Aug zu tragen, und die Landleute uicht bloss durch Cirkularien, sondern bei jeder Gelegenheit und besonders bei Bereisung zur Einführung des Kleebaues, der Stallfütterung, der lebendigen Züune und überhaupt zur Verbesserung ihrer Wirtschaft aufzumuntern, ihnen nicht in dem gebieterischen Ton eines Vorgesetzten, sondern in dem Vertrauen erweckenden Ton eines Rathgebers die schüdlichen Vorurtheile zu benehmen, und ihnen die auf die Zucht der Obstbiiume, der Bienen, und auf die Einführung des Kleebauea von hóchsten Orten aus- gemessene Belohnungen im Gedichtniss zu erhalten; überhaupt auch dies den Obrigkeiten, Wirtschaftsbeamten und Seelsorgern einzubinden, welche ihre Warnungen zugleich mit der Erfahrung, welche sie auf ihren eigenen Gründen erlangen, verbinden, und auf diese dem Landmann weit begreiflichere Art unzühliges Gutes stiften können. Verordnung vom 22. März [1787].

V Rothové sbírce zákonů Josefových III. str: 62. č. 118.

631.

1787, 2. dubna: Dvorský dekret zapovídá směňovati selské pozemky za panské bez guberniálního schválení.

Verordnung von dem k. k. böhmischen Landesgubernium. Mit höchstem Hof- dekret vom 2, gegenwärtigen Monats haben seine k. k. Majestät zu entschliessen geruhet, dass den Obrigkeiten nicht mehr gestattet sein solle, ihre eigenen gegen Rustikalgründe zu vertauschen, und zwar unter Strafe des doppelten Werths; es sei dann, dass das Kreisamt vorliufig hierwegen die Untersuchung gepflogen, der in das Protokoll vernommene Unterthan seine ungezwungene Einwilligung, wenn ihm die vertauschenden Gründe eigenthumlich gchóren, gegeben, und die Landesstelle solches begnehmiget habe; und ohne dieser des Unterthans freiwilliger Einwilligung sei der Tauschhandel nicht zu bestätigen.

Prag, den 23. April 1787.

Franz Anton Graf von Nostitz. (L. S.) Joseph Wlach.

Joseph Graf von Sweerts.


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