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[1]
Z roku 1787. 157

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und zu Berförderung seines Besten den Ablösungsbetrag der Herrschaft angeboten,
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und um dessen Annahme statt der vorgeschriebenen Hofdienste gebeten habe.
[4]
von Ploch mp.

[5]
. Koncept kníž. archivu v Třeboni A. 5AU. 1a. ) Po strané jest vyjmenováno 15 panství a statků,
[6]
jeż v Cechách náležely knížeti Schwarzenberkovi.

[7]
630.

[8]
1787, 22. března: Gubernium dává skrze krajské úřady naváděti poddané kc
[9]
zlepšení hospodářství polního.

[10]
Aus Gelegenheit einer Anzeige der Ackerbaugesellschaft hat man für nöthig befunden
[11]
dem k. Kreisamte aufzutragen, auf die durch Verordnung vom 2. Jänner d. J. verbotene
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Hütung des Viehes zur Nachtzeit, dann in Jungen Wäldern und andern verbotenen Orten ein
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obachtsames Aug zu tragen, und die Landleute uicht bloss durch Cirkularien, sondern bei
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jeder Gelegenheit und besonders bei Bereisung zur Einführung des Kleebaues, der Stallfütterung,
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der lebendigen Züune und überhaupt zur Verbesserung ihrer Wirtschaft aufzumuntern, ihnen
[16]
nicht in dem gebieterischen Ton eines Vorgesetzten, sondern in dem Vertrauen erweckenden
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Ton eines Rathgebers die schüdlichen Vorurtheile zu benehmen, und ihnen die auf die Zucht
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der Obstbiiume, der Bienen, und auf die Einführung des Kleebauea von hóchsten Orten aus-
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gemessene Belohnungen im Gedichtniss zu erhalten; überhaupt auch dies den Obrigkeiten,
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Wirtschaftsbeamten und Seelsorgern einzubinden, welche ihre Warnungen zugleich mit der
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Erfahrung, welche sie auf ihren eigenen Gründen erlangen, verbinden, und auf diese dem
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Landmann weit begreiflichere Art unzühliges Gutes stiften können. Verordnung vom 22.
[23]
März [1787].

[24]
V Rothové sbírce zákonů Josefových III. str: 62. č. 118.

[25]
631.

[26]
1787, 2. dubna: Dvorský dekret zapovídá směňovati selské pozemky za panské
[27]
bez guberniálního schválení.

[28]
Verordnung von dem k. k. böhmischen Landesgubernium. Mit höchstem Hof-
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dekret vom 2, gegenwärtigen Monats haben seine k. k. Majestät zu entschliessen
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geruhet, dass den Obrigkeiten nicht mehr gestattet sein solle, ihre eigenen gegen
[31]
Rustikalgründe zu vertauschen, und zwar unter Strafe des doppelten Werths; es sei
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dann, dass das Kreisamt vorliufig hierwegen die Untersuchung gepflogen, der in das
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Protokoll vernommene Unterthan seine ungezwungene Einwilligung, wenn ihm die
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vertauschenden Gründe eigenthumlich gchóren, gegeben, und die Landesstelle solches
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begnehmiget habe; und ohne dieser des Unterthans freiwilliger Einwilligung sei der
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Tauschhandel nicht zu bestätigen.

[37]
Prag, den 23. April 1787.

[38]
Franz Anton Graf von Nostitz. (L. S.) Joseph Wlach.

[39]
Joseph Graf von Sweerts.


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